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Urteil

V R 53/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem körperlichen Gegenstand ist als Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG zu qualifizieren. • Eine Lieferung eines Miteigentumsanteils kann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG sein, wenn der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurde und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. • Fehlende formelle Belegnachweise schließen die Steuerbefreiung nicht aus, wenn die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung objektiv feststehen.
Entscheidungsgründe
Miteigentumsanteil als Lieferung; Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichem Versand • Die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem körperlichen Gegenstand ist als Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG zu qualifizieren. • Eine Lieferung eines Miteigentumsanteils kann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG sein, wenn der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurde und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. • Fehlende formelle Belegnachweise schließen die Steuerbefreiung nicht aus, wenn die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung objektiv feststehen. Der Kläger, Kunsthändler, ersteigerte 2008 ein Buch und veräußerte am 11.07.2008 einen 50%-Miteigentumsanteil an eine in London ansässige Galerie. Das Buch wurde vom Galeristen in München abgeholt und im Handgepäck nach London verbracht; dort begutachtet, ausgestellt und später weiterverkauft. Die Rechnung 2008 wies keine Umsatzsteuer aus; der Kläger berichtigte diese 2012 mit Hinweis auf Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG. Das Finanzamt stellte im Rahmen einer Prüfung und Bescheidänderung 2013 auf sonstige Leistung bzw. steuerbare Umsätze ab und erhöhte die Umsatzsteuerfestsetzung. Das Finanzgericht gab der Klage statt und qualifizierte die Übertragung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Das Finanzamt reichte Revision mit der behaupteten Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften ein. • Das Finanzamt durfte den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid im Klageverfahren nach § 132 AO i.V.m. § 174 Abs. 4 AO erlassen; die Voraussetzungen für eine Änderung lagen vor, weil frühere Beurteilungen des Sachverhalts irrig waren. • Der Senat folgt nicht mehr der früheren BFH-Rechtsprechung, wonach die Übertragung eines Miteigentumsanteils eine sonstige Leistung sein könne; er qualifiziert den Miteigentumsanteil als Gegenstand einer Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG, gestützt auf Unionsrecht (MwStSystRL) und EuGH-Rechtsprechung (z. B. Centralan). • Miteigentum nach Bruchteilen ist dem Volleigentum wirtschaftlich gleichartig; der Miteigentümer verfügt über seinen Anteil in vergleichbarer Weise und kann faktisch wie ein Eigentümer über diesen verfügen. • Im konkreten Fall war dem Erwerber die faktische Verfügungsmacht eingeräumt: Besitzübernahme durch den Galeristen, Begutachtung, Ausstellung und Weiterverkauf belegen die Übertragung der Verfügungsmacht. • Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG) sind objektiv erfüllt: Beförderung/Versendung nach Großbritannien, Unternehmereigenschaft des Abnehmers und Besteuerung des Erwerbs im Vereinigten Königreich stehen fest. • Formelle Nachweismängel (Beleg- oder Buchnachweis nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. UStDV) verhindern die Steuerbefreiung nicht, wenn die innergemeinschaftliche Lieferung unstreitig feststeht (EuGH- und BFH-Rechtsprechung). • Da die objektiven Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen, war keine Zurückverweisung an das FG zur Nachholung von Feststellungen erforderlich. • Die Revision des Finanzamts ist unbegründet; das angefochtene Urteil bleibt bestehen und das Finanzamt hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der BFH weist die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Buch ist als Lieferung i.S. des § 3 Abs. 1 UStG zu qualifizieren und stellt im vorliegenden Fall eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG dar, weil das Buch nach Großbritannien verbracht wurde, der Abnehmer Unternehmer ist und der Erwerb dort der Umsatzbesteuerung unterliegt. Fehlende formelle Belegnachweise stehen der Steuerbefreiung nicht entgegen, da die Voraussetzungen objektiv feststehen. Das Finanzamt durfte den Änderungsbescheid erlassen, doch die materielle Rechtsfolgenentscheidung des FG bleibt bestehen; der Kläger erhält damit in der Sache Recht, das Finanzamt trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.