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Urteil

X R 32/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl mit einer Arbeitsecke betrieblich als auch überwiegend privat genutzt wird, sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. • Die 1%-Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist für betriebliche Fahrzeuge ausgeschlossen, die typischerweise zur Beförderung von Gütern bestimmt sind und daher objektiv nicht für private Nutzung geeignet erscheinen. • Die Feststellungen des Finanzgerichts, dass ein Transporter mit nur zwei Sitzen und fensterloser, durch Trennwand abgetrennter Ladefläche typischerweise nicht für private Familienfahrten verwendet wird, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Nichtabzug von Raumkosten; keine 1%-Besteuerung bei typischem Nutzfahrzeug • Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl mit einer Arbeitsecke betrieblich als auch überwiegend privat genutzt wird, sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. • Die 1%-Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist für betriebliche Fahrzeuge ausgeschlossen, die typischerweise zur Beförderung von Gütern bestimmt sind und daher objektiv nicht für private Nutzung geeignet erscheinen. • Die Feststellungen des Finanzgerichts, dass ein Transporter mit nur zwei Sitzen und fensterloser, durch Trennwand abgetrennter Ladefläche typischerweise nicht für private Familienfahrten verwendet wird, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger betreibt eine Reparaturwerkstatt und hatte ein angemietetes Einfamilienhaus, in dem ein Raum sowohl als Büroarbeitsplatz als auch zu privaten Zwecken durch seine Familie genutzt wurde. Er beantragte, die Raumkosten in Höhe von 8.833 € als Betriebsausgaben anzusetzen. In seinem Betriebsvermögen befand sich ein VW-Transporter T4 mit nur zwei Sitzen und fensterloser Ladefläche, auf der Werkzeuge transportiert wurden. Das Finanzamt setzte stattdessen eine Nutzungsentnahme für das Fahrzeug nach der 1%-Regel in Höhe von 2.689,74 € an und berücksichtigte keine Raumkosten. Das Finanzgericht sprach dem Kläger anteilige Raumkosten und verneinte die Anwendung der 1%-Regel für das Fahrzeug. Das Finanzamt legte Revision ein und rügte sowohl die Raumaufteilung als auch die Feststellungen zur privaten Nutzbarkeit des Fahrzeugs. • Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH (GrS 1/14) sind die Verfahren fortzusetzen; das Urteil des FG ist insoweit aufzuheben. • Zu den Raumkosten: § 4 Abs. 4 EStG definiert Betriebsausgaben; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG schließt den Abzug für Räume aus, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zugleich mehr als nur untergeordnet privat genutzt werden. Das Vorliegen lediglich einer Arbeitsecke in einem ansonsten privat genutzten Raum genügt nicht, um die Aufwendungen als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die Feststellungen des FG, dass der Raum nur mit einer Arbeitsecke betrieblich genutzt wurde, sind nicht mit der Revision angegriffen und damit bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). • Zur 1%-Regel: § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sieht die pauschale Bewertung der privaten Nutzung vor; ausgenommen sind Fahrzeuge, die typischerweise nicht für private Nutzung bestimmt sind (z. B. LKW). Maßgeblich ist die objektive Beschaffenheit und Einrichtung des Fahrzeugs, nicht die steuer- oder straßenverkehrsrechtliche Einstufung. • Das FG hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Transporter mit nur zwei Sitzen und fensterloser, abgetrennter Ladefläche typischerweise dem Gütertransport dient und daher nicht für private Familienfahrten bestimmt ist; deshalb ist die 1%-Regel nicht anzuwenden. • Kostenentscheidungen beruhen auf § 136 Abs. 1 FGO und der unterschiedlichen Streitwertlage in den Instanzen. Die Revision des Finanzamts hatte in Teilen Erfolg: Das Urteil des Finanzgerichts wird insoweit aufgehoben, als die Klage die Raumkosten betrifft; diese Raumkosten sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Im Übrigen bleibt das Urteil des Finanzgerichts bestehen: Für das im Betriebsvermögen befindliche Fahrzeug ist keine 1%-Besteuerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anzusetzen, weil das Fahrzeug typischerweise für den Gütertransport bestimmt und daher objektiv nicht für private Familienfahrten geeignet war. Der Einkommensteuerbescheid 2006 wird insoweit geändert, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 2.689,74 € berücksichtigt werden; die Klage ist im Übrigen abzuweisen. Die Kostenverteilung folgt der Entscheidung des Gerichts.