Urteil
X R 26/13
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können auch dann nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2013 10 K 734/11 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können auch dann nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2013 10 K 734/11 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH über die Vorlagefrage ist die Verfahrensruhe beendet und das Verfahren fortzusetzen. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Die anteiligen Aufwendungen für Küche, Bad und Flur sind keine Betriebsausgaben. 1. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch ‑‑in mehr als nur untergeordnetem Umfang‑‑ zu privaten Zwecken genutzt wird, sind jedoch insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, unter D.). 2. Nach diesen Maßstäben können anteilige Aufwendungen für Küche, Bad und Flur der Wohnung der Klägerin nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Sie hat diese Räume, deren Natur sowie den nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG entsprechend, jedenfalls auch zu einem nicht unerheblichen Anteil privat genutzt. a) Das gilt unabhängig davon, ob diese Räume als unselbständige Nebenräume der Wohnung oder von vornherein für sich zu betrachten sind. In beiden Fällen fehlt es an der Voraussetzung (nahezu) ausschließlicher betrieblicher Nutzung. Selbst bei Einstufung als Nebenraum (auch) zu dem Arbeitszimmer könnte auf die Nutzungsvoraussetzung nicht verzichtet werden, auch dann nicht, wenn, wie hier, das eigentliche Arbeitszimmer dieser entspricht. Ob der Nutzungsvoraussetzung genügt ist, ist für jeden abgeschlossenen Raum individuell zu entscheiden. Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss (in BFHE 251, 408, unter D.2.b cc (3) zur "Arbeitsecke") verdeutlicht, dass ein abgeschlossener Raum die maßgebende Einheit ist, deren Nutzungsverhältnisse zu beurteilen sind. Im Übrigen wäre die Klägerin mit einer solchen Einbeziehung sogar schlechter gestellt. Wenn Arbeitszimmer, Küche, Bad und Flur als einheitlicher Raumkomplex zu behandeln wären, wäre die unzweifelhafte nicht unerhebliche private Mitnutzung der Nebenräume für den gesamten Raumkomplex schädlich, das Arbeitszimmer dadurch "infiziert". Im Ergebnis entfiele damit der Betriebsausgabenabzug auch für das eigentliche Arbeitszimmer. Es kann deshalb offenbleiben, inwieweit die Nutzung dieser Nebenräume, insbesondere der Küche, durch einen Steuerpflichtigen, der seine Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer erledigt, überhaupt einen ausreichenden betrieblichen oder beruflichen Bezug haben kann, ob nicht vielmehr das Aufsuchen der Küche zur Mittags- oder Kaffee-/ Teepause den Zusammenhang zur betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit unterbricht und stets als privat zu bewerten ist. b) Im Streitfall ist lediglich zu beurteilen, ob der der Fläche der streitigen Räume entsprechende Anteil an den allgemeinen Wohnungskosten steuerlich zu berücksichtigen ist. Offenbleiben kann hier daher die davon zu unterscheidende Frage, inwieweit Renovierungs- und Umbaukosten, die sich auf derartige Nebenräume beziehen, ihrerseits Eingang in die allgemeinen Wohnungskosten finden und so mittelbar die zu berücksichtigenden Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers erhöhen können (vgl. dazu Urteil des FG Münster vom 18. März 2015 11 K 829/14 E, EFG 2015, 1073; Revision eingelegt unter VIII R 16/15). c) Die Überlegung der Klägerin, entsprechende Nebenräume in einem gesondert angemieteten Bürotrakt wären steuerlich zu berücksichtigen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Derartige Räume würden schon aufgrund ihrer räumlichen Trennung von der eigenen Wohnung tatsächlich lediglich betrieblich oder beruflich genutzt. Das Problem der gemischten Nutzung stellt sich dort nicht. d) Der Senat weicht mit dieser Beurteilung nicht von der Entscheidung des VI. Senats des BFH in BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796 ab. In jener Entscheidung ging es um den Aufteilungsmaßstab für Aufwendungen, die dem Grunde nach aufteilbar sind (Reisekosten). Wie der Große Senat des BFH erkannt hat, unterliegen die Aufwendungen für Räume, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind, davon abweichenden Rechtsgrundsätzen. Das nicht rechtskräftige Urteil des FG Köln in EFG 2011, 1410 (Revision anhängig unter X R 32/11) beruht in diesem Punkte auf Überlegungen, denen der Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408 die Grundlage entzogen hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken