Urteil
IX R 20/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer teilweise auch für nicht einkünfteerzielende Tätigkeiten genutzten, so sind die gesamten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar.
• Nach § 4 Abs.5 Satz1 Nr.6b EStG und § 9 Abs.5 EStG kommt ein Abzug nur in Betracht, wenn das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich der Einkünfteerzielung dient oder der Mittelpunkt der Tätigkeit ist.
• Die Nutzung zu Zwecken steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei ist wie private Nutzung zu behandeln und schließt den Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer aus.
Entscheidungsgründe
Arbeitszimmer: private Nutzung durch Liebhaberei schließt Werbungskostenabzug aus • Sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer teilweise auch für nicht einkünfteerzielende Tätigkeiten genutzten, so sind die gesamten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar. • Nach § 4 Abs.5 Satz1 Nr.6b EStG und § 9 Abs.5 EStG kommt ein Abzug nur in Betracht, wenn das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich der Einkünfteerzielung dient oder der Mittelpunkt der Tätigkeit ist. • Die Nutzung zu Zwecken steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei ist wie private Nutzung zu behandeln und schließt den Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer aus. Der Kläger ist Miteigentümer einer Grundstücksgemeinschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. In den Streitjahren 2007 und 2008 machte die Gemeinschaft Sonderwerbungskosten geltend, darunter anteilige Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer des Klägers. Der Kläger nutzte das Arbeitszimmer anteilig zu 30% für eine wissenschaftliche Tätigkeit, die als Liebhaberei einzustufen ist, zu 45% für die Verwaltung eines fremden Wohnungsbestands und zu 25% für die Verwaltung des streitigen Grundstücks. Das Finanzamt erkannte die Arbeitszimmerkosten nicht an; das Finanzgericht ließ 25% der Kosten (auf die Verwaltung des streitigen Grundstücks entfallen) abzugfähig gelten. Gegen diese Entscheidung ging das Finanzamt in Revision. Streitpunkt ist, ob durch die Mitnutzung zu Zwecken unbeachtlicher Liebhaberei der Abzug der gesamten Arbeitszimmeraufwendungen bereits ausgeschlossen ist. • Rechtsgrundlagen sind § 4 Abs.5 Satz1 Nr.6b EStG und § 9 Abs.5 EStG, die den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter engen Voraussetzungen zulassen. • Der Große Senat des BFH hat klargestellt, dass ein in die häusliche Sphäre eingebundener Raum, der sowohl zur Einkünfteerzielung als auch in mehr als untergeordnetem Umfang privat genutzt wird, insgesamt nicht abziehbar ist. • Die Nutzung des Arbeitszimmers zu 30% für die wissenschaftliche Tätigkeit, die als Liebhaberei nicht der Einkünfteerzielung dient, ist wie private Nutzung zu werten und verletzt die Voraussetzung einer nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung. • Vor diesem Hintergrund sind die gesamten Aufwendungen des Klägers für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. • Die Sache war spruchreif; über die Liebhaberei-Qualifizierung bestand kein Streit mehr. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO. Die Revision des Finanzamts ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage des Klägers abgewiesen. Der Kläger kann die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, weil das Arbeitszimmer anteilig für eine als Liebhaberei einzustufende, damit nicht einkünfteerzielende Tätigkeit genutzt wurde; diese private Nutzung schließt den Abzug der gesamten Aufwendungen aus. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.