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Beschluss

VII B 60/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Frage, ob die Finanzbehörde nach der Neufassung des § 284 AO getrenntes Ermessen bei Anordnung der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ausüben muss, ist nicht grundsätzlicher Bedeutung, weil sich die Rechtslage aus Wortlaut und Gesetzeszweck ergibt. • Nach der seit 1.1.2013 geltenden Fassung des § 284 AO sind die Vorlage des Vermögensverzeichnisses und die eidesstattliche Versicherung als Einheit zu sehen; eine gesonderte Ermessensentscheidung über die eidesstattliche Versicherung besteht nicht. • Bei veränderten tatsächlichen Verhältnissen trifft den Betroffenen die Verpflichtung, ein neues Verwaltungsverfahren oder nachträglichen Aufhebungsantrag gemäß § 131 Abs. 1 AO anzustrengen; die gerichtliche Prüfung richtet sich nach dem Stand der letzten Verwaltungsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Keine grundsätzliche Bedeutung bei Ermessensfragen zur Vermögensauskunft nach § 284 AO • Die Frage, ob die Finanzbehörde nach der Neufassung des § 284 AO getrenntes Ermessen bei Anordnung der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ausüben muss, ist nicht grundsätzlicher Bedeutung, weil sich die Rechtslage aus Wortlaut und Gesetzeszweck ergibt. • Nach der seit 1.1.2013 geltenden Fassung des § 284 AO sind die Vorlage des Vermögensverzeichnisses und die eidesstattliche Versicherung als Einheit zu sehen; eine gesonderte Ermessensentscheidung über die eidesstattliche Versicherung besteht nicht. • Bei veränderten tatsächlichen Verhältnissen trifft den Betroffenen die Verpflichtung, ein neues Verwaltungsverfahren oder nachträglichen Aufhebungsantrag gemäß § 131 Abs. 1 AO anzustrengen; die gerichtliche Prüfung richtet sich nach dem Stand der letzten Verwaltungsentscheidung. Der Kläger wurde mit Bescheid vom 26.7.2013 vom Finanzamt zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses geladen und darauf hingewiesen, die Angaben an Eides statt zu versichern, falls er Steuerrückstände nicht binnen zwei Wochen begleiche. Er legte erst im Klageverfahren ein schriftliches Vermögensverzeichnis vor, ohne dies an Eides statt zu versichern. Das Finanzgericht hielt die Ladung und die Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung für rechtmäßig und sah kein Verfahrensfehler oder unterbliebene Ermessensausübung. Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision mit der Begründung, das Finanzamt habe nach der Gesetzesänderung des § 284 AO eine gesonderte, verfassungsrechtlich gebotene Ermessensentscheidung nicht getroffen und dadurch seine Rechte auf rechtliches Gehör und Schutz vor Willkür verletzt. Das Finanzamt widersprach der Beschwerde. Der Kläger rügte insbesondere, dass bei erstmaliger Vorlage eines Vermögensverzeichnisses im gerichtlichen Verfahren eine neue Ermessensentscheidung erforderlich sei. • Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO liegt nur vor, wenn die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist; das ist bei eindeutiger gesetzlicher Regelung nicht gegeben. • § 284 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AO verpflichten den Vollstreckungsschuldner zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Versicherung an Eides statt; die seit 1.1.2013 geltende Fassung entzieht der Behörde ein gesondertes Ermessen bezüglich der eidesstattlichen Versicherung. • Wortlaut und Gesetzeszweck zeigen, dass Vorlage des Verzeichnisses und die eidesstattliche Versicherung als Einheit zu behandeln sind; die frühere Ermessensermächtigung wurde dahin verlagert, ob Eintrag ins Schuldnerverzeichnis zu erfolgen hat (§ 284 Abs. 9 AO). • Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse begründen nicht automatisch eine gerichtliche Überprüfbarkeit der früheren Verwaltungsentscheidung; der Betroffene muss bei geänderter Sachlage ein neues Verwaltungsverfahren einleiten oder nach § 131 Abs. 1 AO die Aufhebung des Verwaltungsakts beantragen. • Vorliegend ist die Rechtslage nach Wortlaut und Sinn eindeutig, sodass die vom Kläger beanspruchte grundsätzliche Klärung nicht erforderlich ist. • Die Beschwerde ist deshalb unbegründet und die Kostenentscheidung stützt sich auf § 135 Abs. 2 FGO. Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird nicht stattgegeben. Das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft und zur eidesstattlichen Versicherung nach der seit dem 1.1.2013 geltenden Fassung des § 284 AO zusammengehören und keine gesonderte Ermessensentscheidung über die eidesstattliche Versicherung erforderlich ist. Die Rechtslage ist nach Wortlaut und Gesetzeszweck eindeutig, sodass keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt, die eine Revision rechtfertigen würde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.