Urteil
IV R 46/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die unentgeltliche Einlage eines im Privatvermögen entdeckten Kiesvorkommens in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft führt dazu, dass die Gesellschaft das Kiesvorkommen mit dem Teilwert anzusetzen hat, AfS nach § 7 Abs. 6 EStG oder Teilwertabschreibungen nicht vorzunehmen sind.
• Eine Einlage liegt vor, wenn der Wert des eingebrachten Wirtschaftsguts ausschließlich einem Verrechnungskonto (Kapitalkonto II) gutgeschrieben wird; dadurch wird keine Gewährung maßgeblicher Gesellschaftsrechte begründet.
• Ein als Kaufvertrag bezeichnetes Rechtsgeschäft zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ist steuerlich dann nicht anzuerkennen, wenn die wirtschaftliche Durchführung von dem üblichen Veräußerungsgeschäft abweicht, insbesondere wenn der Kaufpreis nicht fällig bezahlt und nur zinslos nach Liquidität getilgt wird.
Entscheidungsgründe
Einlage von im Privatvermögen entdecktem Kiesvorkommen schließt AfS und Teilwertabschreibung aus • Die unentgeltliche Einlage eines im Privatvermögen entdeckten Kiesvorkommens in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft führt dazu, dass die Gesellschaft das Kiesvorkommen mit dem Teilwert anzusetzen hat, AfS nach § 7 Abs. 6 EStG oder Teilwertabschreibungen nicht vorzunehmen sind. • Eine Einlage liegt vor, wenn der Wert des eingebrachten Wirtschaftsguts ausschließlich einem Verrechnungskonto (Kapitalkonto II) gutgeschrieben wird; dadurch wird keine Gewährung maßgeblicher Gesellschaftsrechte begründet. • Ein als Kaufvertrag bezeichnetes Rechtsgeschäft zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ist steuerlich dann nicht anzuerkennen, wenn die wirtschaftliche Durchführung von dem üblichen Veräußerungsgeschäft abweicht, insbesondere wenn der Kaufpreis nicht fällig bezahlt und nur zinslos nach Liquidität getilgt wird. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren alleiniger Kommanditist A (später B) Grundstücke mit Kiesvorkommen besaß. 1992 verpflichtete sich A, Teilflächen und ein Kiesvorkommen (Abbaugebiet 1) an die Klägerin zu übertragen; der Wert wurde ausschließlich dem Kapitalkonto II gutgeschrieben. 1995 übertrug A weitere Flächen und ein Kiesvorkommen (Abbaugebiet 2) an die Klägerin, bezeichnet als Kaufvertrag; der Kaufpreis wurde nicht fristgerecht bezahlt und zinslos erst später nach Liquidität getilgt. Die Klägerin aktivierte die Vorkommen und machte in den Streitjahren AfS bzw. Teilwertabschreibungen geltend. Das Finanzamt strich die AfS in geänderten Feststellungsbescheiden; Klagen und Einsprüche blieben erfolglos. Die Klägerin rügt materielle Rechtsverletzungen und begehrt Berücksichtigung der AfS bzw. Teilwertabschreibungen. • Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Übertragungen Einlagen in das Gesamthandsvermögen waren, weil der Gegenwert ausschließlich dem Kapitalkonto II zugebucht wurde und damit keine Gewährung maßgeblicher Gesellschaftsrechte erfolgte. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist ein entgeltlicher Erwerb dann gegeben, wenn Gesellschaftsrechte gewährt oder der feste Kapitalanteil (Kapitalkonto I) erhöht wird; hier blieb die Gegenbuchung auf Kapitalkonto II, daher Einlage. • Für im Privatvermögen entdeckte Bodenschätze gilt nach BFH und der EStDV § 11d Abs. 2, dass diese bei Zuführung zu Betriebsvermögen mit dem Teilwert anzusetzen sind, aber AfS aufwandswirksam ausgeschlossen sind, weil der Abbauertrag stets der Besteuerung unterliegen soll. • § 7 Abs. 6 EStG knüpft die Möglichkeit von AfS an das Vorliegen von Anschaffungs- oder Herstellungskosten; da bei unentgeltlicher Einlage niemand Anschaffungskosten getragen hat, sind AfS nicht möglich. • Teilwertabschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG scheiden ebenfalls aus, weil sie die gesetzgeberisch gewollte Besteuerung der Abbauerträge vereiteln würden. • Der Kaufvertrag von 1995 (Abbaugebiet 2) ist steuerlich nicht anzuerkennen, weil der Kaufpreis nicht wie vereinbart fällig bezahlt wurde und die tatsächliche Durchführung eher einer zinslosen, ungesicherten Stundung entsprach; damit ist auch diese Übertragung als Einlage zu werten. • Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich auf die Kriterienwahl und die Gesamtwürdigung des FG; das FG hat zutreffend die Umstände der Nichtdurchführung des Kaufvertrags bewertet und ist daran nicht zu beanstanden. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Einbringungen der Kiesvorkommen in die Gesamthand der Personengesellschaft sind als unentgeltliche Einlagen zu werten, weil der Wert ausschließlich dem Kapitalkonto II gutgeschrieben wurde und keine Gewährung maßgeblicher Gesellschaftsrechte erfolgte. Daher durfte die Gesellschaft die Kiesvorkommen nur mit dem Teilwert ansetzen; AfS nach § 7 Abs. 6 EStG und Teilwertabschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sind nicht abzugsfähig. Der als Kaufvertrag bezeichnete Erwerb für Abbaugebiet 2 wurde steuerlich nicht anerkannt, weil der Kaufpreis nicht wie vereinbart gezahlt wurde; auch hierin war die Entscheidung des FG nicht zu beanstanden. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.