Urteil
III R 9/15
BFH, Entscheidung vom
15mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Zusammentreffen deutscher Kindergeldansprüche mit ausländischen Familienleistungen richtet Art. 68 VO Nr. 883/2004 die Anspruchsverteilung; vorrangig sind die Leistungen des Beschäftigungsstaates.
• Fehlende unionsrechtliche Vorgaben zur Berechnung von Unterschiedsbeträgen lassen den Mitgliedstaaten Gestaltungsraum; die konkrete Berechnungsmethode ist daher innerstaatlich zu bestimmen.
• Die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften (§§ 62 ff., § 66 EStG) sind kindbezogen ausgestaltet; daraus folgt, dass Unterschiedsbeträge nach nationalem Recht kindbezogen zu berechnen sind, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Entscheidungsgründe
Kindergeld: Differenzberechnung nach Art. 68 VO 883/2004 ist national kindbezogen vorzunehmen • Bei Zusammentreffen deutscher Kindergeldansprüche mit ausländischen Familienleistungen richtet Art. 68 VO Nr. 883/2004 die Anspruchsverteilung; vorrangig sind die Leistungen des Beschäftigungsstaates. • Fehlende unionsrechtliche Vorgaben zur Berechnung von Unterschiedsbeträgen lassen den Mitgliedstaaten Gestaltungsraum; die konkrete Berechnungsmethode ist daher innerstaatlich zu bestimmen. • Die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften (§§ 62 ff., § 66 EStG) sind kindbezogen ausgestaltet; daraus folgt, dass Unterschiedsbeträge nach nationalem Recht kindbezogen zu berechnen sind, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Klägerin (inländischer Wohnsitz) hat vier Kinder; drei waren im Streitzeitraum minderjährig, das älteste in Ausbildung. Der Ehemann arbeitete in der Schweiz und erhielt dort für die Kinder Kinderzulagen (250 CHF für die ersten beiden, 200 CHF für das dritte und vierte Kind). Die Familienkasse setzte ursprünglich deutsches Kindergeld fest, hob später Teile davon auf und forderte Rückzahlung wegen Überzahlung. Die Familienkasse rechnete familienbezogen und verrechnete Überschüsse der Schweizer Zulage für die ersten Kinder mit Ansprüchen für die weiteren Kinder. Das Finanzgericht hob den Rückforderungsbescheid teilweise auf und setzte Differenzkindergeld kindbezogen fest. Die Familienkasse reichte Revision mit der Behauptung ein, die Verordnung ermögliche eine familienbezogene Betrachtungsweise und Deutschland habe sich dafür entschieden. • Anwendungsbereich: VO Nr. 883/2004 ist eröffnet; damit bestimmt Art. 68 die Anspruchsverteilung zwischen vorrangigem Beschäftigungsstaat (Schweiz) und dem Wohnsitzstaat (Deutschland). • Nach Art. 68 Abs. 2 werden Leistungen des Beschäftigungsstaates vorrangig gewährt; deutsches Kindergeld wird insoweit ausgesetzt, ersatzweise ist ein Unterschiedsbetrag zu gewähren. • Die VO enthält keine verbindliche Vorgabe, ob die Vergleichsberechnung kind- oder familienbezogen vorzunehmen ist; frühere Verwaltungskommissionen entschieden zwar für eine kindbezogene Methode, solche Beschlüsse binden nationale Gerichte nicht und sind für die aktuelle Verordnung nicht vorhanden. • Mangels unionsrechtlicher Regelung liegt die Konkretisierung der Berechnungsmethode im Ermessen des Mitgliedstaates; nationale Vorschriften bestimmen daher die Modalitäten. • Das deutsche Einkommensteuergesetz (§§ 62 ff., § 66 EStG) ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kindbezogen ausgestaltet; auch die Günstigerprüfung erfolgt kindbezogen (§ 31, § 32 EStG). Daraus folgt, dass Unterschiedsbeträge nach nationalem Recht kindbezogen zu berechnen sind, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Abweichung besteht. • Ausnahmen von der kindbezogenen Regel gibt es nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (z.B. § 74 Abs.1 S.2, § 76 EStG bei Pflichtverletzungen); eine analoge Erweiterung ist nicht gerechtfertigt. • Dienstanweisungen oder verwaltungsinterne Festlegungen (DA 214.6 usw.) ersetzen keine gesetzliche Grundlage; daher kann die Familienkasse die familienbezogene Methode nicht auf diese stützen. Die Revision der Familienkasse ist unbegründet und wurde zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zu Recht die Berechnung des Differenzkindergeldes kindbezogen vorgenommen und die Rückforderung entsprechend begrenzt; der Klägerin steht für das dritte und vierte Kind monatlich Differenzkindergeld in Höhe von zusammen 74,14 € zu. Eine Verrechnung eines Überschusses der Schweizer Kinderzulage für die ersten beiden Kinder mit Ansprüchen für die weiteren Kinder ist ohne gesetzliche Grundlage ausgeschlossen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Familienkasse zu tragen.