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Urteil

III R 16/14

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Auch wenn Deutschland aufgrund der Zuständigkeitsregelungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 eigentlich nicht zur Erbringung von Familienleistungen zuständig ist, kann es trotzdem verpflichtet sein, die Differenz zwischen den Familienleistungen nach ausländischem Recht und dem Kindergeld nach deutschem Recht zu gewähren (Anschluss an EuGH-Urteil vom 12.6.2012 C-611/10, C-612/10, Hudzinski/Wawrzyniak, EU:C:2012:339, DStRE 2012, 999) .
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland Pfalz vom 3. Juni 2013 2 K 1727/10 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Auch wenn Deutschland aufgrund der Zuständigkeitsregelungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 eigentlich nicht zur Erbringung von Familienleistungen zuständig ist, kann es trotzdem verpflichtet sein, die Differenz zwischen den Familienleistungen nach ausländischem Recht und dem Kindergeld nach deutschem Recht zu gewähren (Anschluss an EuGH-Urteil vom 12.6.2012 C-611/10, C-612/10, Hudzinski/Wawrzyniak, EU:C:2012:339, DStRE 2012, 999) . Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland Pfalz vom 3. Juni 2013 2 K 1727/10 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. II. A. Bereits während des Klageverfahrens vor dem FG hat mit Wirkung zum 1. Mai 2013 aufgrund eines Organisationsaktes ein gesetzlicher Parteiwechsel stattgefunden. In die Beteiligtenstellung der Familienkasse bei der Agentur für Arbeit … ist die Familienkasse Sachsen eingetreten (vgl. Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 2.2 der Anlage 2). B. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG war zu Unrecht der Ansicht, ein Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht sei ausgeschlossen, weil Polen vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen zuständig sei. 1. Da es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt mit Bezug zum EU-Ausland handelt, richtet sich die Gewährung von Kindergeld für die in Polen lebenden Kinder des Klägers in den streitigen Zeiträumen nicht nur nach §§ 62 ff. EStG, sondern auch nach der VO Nr. 1408/71. Der persönliche Anwendungsbereich dieser Verordnung ist eröffnet, denn der Kläger war nach den Feststellungen des FG in der polnischen Sozialversicherung für Landwirte versichert (Senatsurteil vom 4. August 2011 III R 55/08, BFHE 234, 316, BStBl II 2013, 619). Sollte Polen für einzelne Zeiträume der für die Erbringung von Familienleistungen zuständige Staat sein, so folgt daraus nicht, dass Deutschland aus diesem Grund gehindert wäre, die Differenz zu etwaigen polnischen Familienleistungen zu zahlen. Denn die Zuständigkeitsregelungen der Art. 13 ff. VO Nr. 1408/71 entfalten keine Sperrwirkung gegenüber der Anwendung des nationalen Rechts (s. im Einzelnen z.B. Senatsurteile vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040; vom 14. November 2013 III R 12/11, BFH/NV 2014, 506, und vom 13. November 2014 III R 18/14, BFH/NV 2015, 331). Auch verstößt § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, der regelt, dass ein Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG ausgeschlossen ist, sofern im Ausland ein Anspruch auf vergleichbare Leistungen besteht, gegen die Arbeitnehmer-Freizügigkeit nach Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, soweit die Vorschrift die Gewährung von Differenzkindergeld verbietet (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Hudzinski/ Wawrzyniak vom 12. Juni 2012 C-611/10, C-612/10, EU:C:2012:339, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2012, 999). Dies gilt entsprechend für Selbständige (Senatsurteil vom 16. Juli 2015 III R 39/13, BFHE 251, 154). 2. Das angefochtene Urteil, das diesen Rechtsgrundsätzen widerspricht, ist aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat ‑‑von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig‑‑ keine Feststellungen getroffen, die eine abschließende Entscheidung darüber erlauben, ob und in welcher Höhe dem Kläger Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG für seine Töchter in den einzelnen Zeiträumen zusteht. Es wird dies nachzuholen haben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken