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Beschluss

IX K 1/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 134 FGO ist unzulässig, wenn der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO nicht beachtet und kein schlüssiger Wiederaufnahmegrund nach §§ 578, 579, 580 ZPO vorgetragen wird. • Eine als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Eingabe ist mangels ausdrücklicher Regelung in der FGO als einfache Beschwerde auszulegen. • Gegen einen unanfechtbaren Beschluss des Senats ist die einfache Beschwerde nicht statthaft. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 Abs. 2 FGO.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Wiederaufnahmeantrag und sofortiger Beschwerde • Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 134 FGO ist unzulässig, wenn der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO nicht beachtet und kein schlüssiger Wiederaufnahmegrund nach §§ 578, 579, 580 ZPO vorgetragen wird. • Eine als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Eingabe ist mangels ausdrücklicher Regelung in der FGO als einfache Beschwerde auszulegen. • Gegen einen unanfechtbaren Beschluss des Senats ist die einfache Beschwerde nicht statthaft. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 Abs. 2 FGO. Die Kläger stellten einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts sowie eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs. Sie behaupten Wiedereinsetzung beziehungsweise greifen die Nichtannahmeentscheidungen an. Der Bundesfinanzhof prüfte die Zulässigkeit beider Anträge. Relevante Verfahrensfragen betreffen den Vertretungszwang vor dem BFH und die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmeantrag nach § 134 FGO in Verbindung mit den §§ 578 ff. ZPO. Weiter war streitig, ob die FGO eine sofortige Beschwerde kennt und ob gegen den angegriffenen Beschluss Beschwerde statthaft ist. Die Kläger wurden verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. • Der Antrag auf Wiederaufnahme ist unzulässig, weil der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO nicht eingehalten wurde und die Kläger keinen schlüssigen Wiederaufnahmegrund im Sinne der §§ 578, 579, 580 ZPO vorgetragen haben. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 134 FGO sind damit nicht erfüllt. • Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe ist nach der FGO nicht vorgesehen; sie ist daher zu Recht als einfache Beschwerde ausgelegt worden. Mangels Regelung und Rechtsschutzgewährung lässt sich keine selbständige sofortige Beschwerdebasis herleiten. • Gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2015 (IX B 103/15) ist eine einfache Beschwerde nicht statthaft; deshalb ist auch die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde unzulässig. • Die Kosten des Wiederaufnahme- und des Beschwerdeverfahrens sind den Klägern aufzuerlegen; die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Anträge der Kläger auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision sowie die sofortige Beschwerde sind unzulässig und werden verworfen. Begründend ist festzuhalten, dass es an den für eine Wiederaufnahme erforderlichen schlüssigen Vortrag eines Wiederaufnahmegrundes fehlt und der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO nicht eingehalten wurde. Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe ist mangels Regelung in der FGO als einfache Beschwerde zu behandeln, gegen den unanfechtbaren Senatsbeschluss aber nicht statthaft. Daher haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, wie es § 135 Abs. 2 FGO vorsieht.