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Beschluss

IX B 6/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung ist grundsätzlich unzulässig, sofern das Finanzgericht die Beschwerde nicht gesondert zugelassen hat. • Gegen die Verweigerung spontaner Akteneinsicht ist die Erinnerung nach § 133 FGO der richtige Rechtsbehelf; eine solche war hier nicht eingelegt worden. • Ein Ablehnungsgesuch nach Bekanntgabe der rechtskräftigen Entscheidung fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 135 Abs. 2 FGO dem Antragsteller aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde unzulässig gegen Entscheidung über Aussetzung der Vollziehung • Beschwerde gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung ist grundsätzlich unzulässig, sofern das Finanzgericht die Beschwerde nicht gesondert zugelassen hat. • Gegen die Verweigerung spontaner Akteneinsicht ist die Erinnerung nach § 133 FGO der richtige Rechtsbehelf; eine solche war hier nicht eingelegt worden. • Ein Ablehnungsgesuch nach Bekanntgabe der rechtskräftigen Entscheidung fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 135 Abs. 2 FGO dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Antragsteller richtete sich gegen einen Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts zur Aussetzung der Vollziehung. Er rügte zudem, ihm sei spontan und unangekündigt Akteneinsicht durch den Urkundsbeamten verweigert worden, und stellte nach Bekanntgabe der rechtskräftigen Entscheidung ein Ablehnungsgesuch. Das Finanzgericht hat die Aussetzung der Vollziehung entschieden; eine gesonderte Zulassung der Beschwerde zum Bundesfinanzhof erfolgte nicht. Eine Erinnerung nach § 133 FGO wegen Akteneinsicht wurde nicht beim Finanzgericht eingelegt. Das Ablehnungsgesuch wurde erst nach Beendigung der Instanz gestellt. • Beschwerdeunzulässigkeit: Nach § 128 Abs. 3 FGO steht die Beschwerde zum BFH gegen Entscheidungen des FG über die Aussetzung der Vollziehung nur zu, wenn das FG in der Entscheidung oder in einem späteren Beschluss die Beschwerde zugelassen hat; eine solche Zulassung liegt hier nicht vor. • Rechtsbehelf für Akteneinsicht: Die Verweigerung spontaner Akteneinsicht ist mit der Erinnerung (§ 133 FGO) geltend zu machen; der Antragsteller hat aber keine Erinnerung beim FG eingelegt und zudem erst nach der rechtskräftigen Entscheidung Akteneinsicht begehrt. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis beim Ablehnungsgesuch: Ein Ablehnungsgesuch, das erst nach Bekanntgabe der rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unbeachtlich. • Kostenentscheidung: Die Tragepflicht der Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.11.2015 (Az. 15 V 215/15) wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde gegen eine FG-Entscheidung über Aussetzung der Vollziehung ohne Zulassung des FG nicht statthaft ist. Die Rüge der verweigerten spontanen Akteneinsicht war nicht mit der erforderlichen Erinnerung beim Finanzgericht geltend gemacht worden und wurde erst nach Rechtskraft der Entscheidung verfolgt. Das nachträglich gestellte Ablehnungsgesuch fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da es erst nach Beendigung der Instanz erhoben wurde. Folglich trägt der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 135 Abs. 2 FGO.