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Urteil

VI R 93/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zivilprozesskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. • Die frühere BFH-Rechtsprechung, die Zivilprozesskosten grundsätzlich gegen die Zwangsläufigkeit vermutete, gilt fort: Eine Ausnahme besteht nur bei Gefahr des Verlusts der Existenzgrundlage. • Kosten eines Prozesses zur Durchsetzung oder Erweiterung von Vermögensinteressen (z. B. Erbansprüche) sind regelmäßig nicht zwangsläufig und daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Entscheidungsgründe
Zivilprozesskosten nur bei existenzieller Bedrohung als außergewöhnliche Belastung abziehbar • Zivilprozesskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. • Die frühere BFH-Rechtsprechung, die Zivilprozesskosten grundsätzlich gegen die Zwangsläufigkeit vermutete, gilt fort: Eine Ausnahme besteht nur bei Gefahr des Verlusts der Existenzgrundlage. • Kosten eines Prozesses zur Durchsetzung oder Erweiterung von Vermögensinteressen (z. B. Erbansprüche) sind regelmäßig nicht zwangsläufig und daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Sie erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 Krankheitskosten und beantragten zusätzlich den Abzug von Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 4.899,18 €, die im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung sowie einem Verfahren um deren Vergütung entstanden seien. Das Amtsgericht erteilte dem Kläger den Erbschein als Alleinerbe seiner Mutter; es hatte zuvor Streit mit dem Sohn des Klägers über das Erbe gegeben. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Prozesskosten im Einspruchsverfahren ab. Das Finanzgericht erkannte Prozesskosten in Höhe von 4.199 € als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzamt legte Revision ein mit dem Antrag, das Urteil insoweit aufzuheben. • Anwendbare Vorschrift ist § 33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen werden nur berücksichtigt, wenn die Aufwendungen zwangsläufig sind (§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG). • Die Rechtsprechung des BFH geht davon aus, dass bei Zivilprozessen grundsätzlich eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit besteht; Prozesskosten seien nur dann zwangsläufig, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. • Frühere abweichende Rechtsprechung des Senats (VI R 42/10) wurde aufgegeben; der Senat kehrt zur früheren Linie zurück (siehe Urteil VI R 17/14). • Vorliegend berührte der Streit um die Erbenstellung nicht die Existenzgrundlage des Klägers; es ging um die Verbesserung bzw. Mehrung des Vermögens durch Erbanspruch, nicht um die Bewahrung einer bereits gefährdeten Existenz. • Daher fehlen die Voraussetzungen der Zwangsläufigkeit i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG; die vom Finanzgericht anerkannten Prozesskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision des Finanzamts ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz wird insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen; die geltend gemachten Prozesskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen. Die vom Finanzgericht zugunsten der Kläger berücksichtigten 4.199 € entfallen, weil der Zivilprozess zur Durchsetzung eines Erbanspruchs nicht den Kernbereich menschlichen Lebens oder eine existenzielle Bedrohung betraf. Damit bleibt der Einkommensteuerbescheid unverändert; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.