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Urteil

VI R 14/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fällt das Ende einer Festsetzungsfrist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist nach §108 Abs.3 AO erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. • Die Festsetzungsfrist ist eine im Sinne des §108 Abs.3 AO erfasste Frist, sodass auch Verjährungsfristen von dessen Regelung gedeckt werden. • Ein Antrag auf Veranlagung nach §46 Abs.2 Nr.8 EStG ist durch Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen; diese Abgabe ist als Antrag i.S. des §171 Abs.3 AO zu qualifizieren und wird mit dem Zugang bei der Finanzbehörde wirksam.
Entscheidungsgründe
Ende der Festsetzungsfrist fällt auf Sonnabend: §108 Abs.3 AO verlängert Frist bis nächsten Werktag • Fällt das Ende einer Festsetzungsfrist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist nach §108 Abs.3 AO erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. • Die Festsetzungsfrist ist eine im Sinne des §108 Abs.3 AO erfasste Frist, sodass auch Verjährungsfristen von dessen Regelung gedeckt werden. • Ein Antrag auf Veranlagung nach §46 Abs.2 Nr.8 EStG ist durch Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen; diese Abgabe ist als Antrag i.S. des §171 Abs.3 AO zu qualifizieren und wird mit dem Zugang bei der Finanzbehörde wirksam. Der Kläger, Offizier mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, reichte seine Einkommensteuererklärung 2007 am 2. Januar 2012 beim Finanzamt ein. Die allgemeine Festsetzungsfrist für das Steuerjahr 2007 endete mit Ablauf des Jahres 2011. Das Finanzamt lehnte die beantragte Veranlagung mit Bescheid vom 12. Januar 2012 ab, weil die Erklärung nach Ansicht der Behörde erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingegangen sei. Das Finanzgericht gab der Klage nicht statt und hielt die Festsetzungsfrist für am 31. Dezember 2011 abgeschlossen. Der Kläger legte Revision ein und rügte die Verletzung von §108 Abs.3 AO. • Rechtlich ist §108 Abs.3 AO nach dem Fristbegriff des BGB auszulegen; die Vorschrift erstreckt sich auf alle Arten von Fristen, sowohl eigentliche (Handlungsfristen) als auch uneigentliche Fristen wie Verjährungsfristen. • Die Festsetzungsfrist nach §169 Abs.2 Satz1 Nr.2 AO (vier Jahre) ist eine gesetzliche Frist und damit vom Anwendungsbereich des §108 Abs.3 AO erfasst. Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, so läuft die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (hier: 2. Januar 2012). • Der Antrag auf Veranlagung nach §46 Abs.2 Nr.8 EStG ist durch Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen; dort, wo eine Veranlagung nicht von Amts wegen erfolgt, ist die Abgabe als Antrag i.S. des §171 Abs.3 AO einzuordnen. • Für den Zugang der Erklärung gelten die bürgerlich-rechtlichen Regeln empfangsbedürftiger Willenserklärungen; eine Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn die Behörde zu den behördlichen Zeiten Kenntnisnahme des Schriftstücks erlangen konnte. • Da die Einkommensteuererklärung nach den Feststellungen am 2. Januar 2012 beim Finanzamt einging, ist der Antrag innerhalb der nach §108 Abs.3 AO verlängerten Festsetzungsfrist gestellt worden und die Veranlagung nach §46 Abs.2 Nr.8 EStG ist vorzunehmen. • §171 Abs.3 AO führt dazu, dass ein Antrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist verhindert, dass die Frist vor einer unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag abläuft; die Abgabe der Erklärung erfüllt die Voraussetzungen. • Die örtliche Zuständigkeit des beklagten Finanzamts ergibt sich aus den Angaben des Klägers in der Steuererklärung und der für Angehörige der Bundeswehr getroffenen Verwaltungspraxis. Die Revision des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Thüringer Finanzgerichts und die ablehnenden Bescheide sind aufzuheben. Da das Ende der Festsetzungsfrist aufgrund von §108 Abs.3 AO auf den 2. Januar 2012 zu verlängern war, ist die am 2. Januar 2012 eingereichte Einkommensteuererklärung rechtzeitig zugegangen. Der Kläger ist daher für 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen; das beklagte Finanzamt ist zur Durchführung der Veranlagung verpflichtet. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.