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Urteil

XI R 38/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten der Kapitalbeschaffung einer geschäftsleitenden Holding sind grundsätzlich als allgemeine Aufwendungen der Holding anzusehen; die für diese Kosten gezahlte Vorsteuer ist regelhaft vollständig abzugsfähig, sofern die Holding eine wirtschaftliche Tätigkeit durch Geschäftsführungsleistungen an Tochtergesellschaften ausübt. • Sind Beteiligungen nur teilweise der Verwaltung durch die Holding zugeordnet, ist die Vorsteuer nach objektiven Aufteilungskriterien anteilig abzuziehen; die nationale Rechtsprechung hat insoweit die konkrete Prüfung vorzunehmen. • Die Beschränkung des Organschaftsbegriffs im deutschen Recht auf rein "juristische Personen" ist nicht ohne Weiteres mit Unionsrecht vereinbar; eine richtlinienkonforme Auslegung, die etwa eine G. & C. K. einbeziehen kann, ist möglich. • Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie (jetzt Art.11 MwStSystRL) hat keine unmittelbare Wirkung und ist nicht unmittelbar geltend zu machen; das nationale Gericht hat zu prüfen, ob die nationalen Beschränkungen zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken erforderlich und geeignet sind.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug bei geschäftsleitender Holding; Prüfung von Hilfsumsätzen und Organschaft • Kosten der Kapitalbeschaffung einer geschäftsleitenden Holding sind grundsätzlich als allgemeine Aufwendungen der Holding anzusehen; die für diese Kosten gezahlte Vorsteuer ist regelhaft vollständig abzugsfähig, sofern die Holding eine wirtschaftliche Tätigkeit durch Geschäftsführungsleistungen an Tochtergesellschaften ausübt. • Sind Beteiligungen nur teilweise der Verwaltung durch die Holding zugeordnet, ist die Vorsteuer nach objektiven Aufteilungskriterien anteilig abzuziehen; die nationale Rechtsprechung hat insoweit die konkrete Prüfung vorzunehmen. • Die Beschränkung des Organschaftsbegriffs im deutschen Recht auf rein "juristische Personen" ist nicht ohne Weiteres mit Unionsrecht vereinbar; eine richtlinienkonforme Auslegung, die etwa eine G. & C. K. einbeziehen kann, ist möglich. • Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie (jetzt Art.11 MwStSystRL) hat keine unmittelbare Wirkung und ist nicht unmittelbar geltend zu machen; das nationale Gericht hat zu prüfen, ob die nationalen Beschränkungen zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken erforderlich und geeignet sind. Die Klägerin, eine A. und geschäftsleitende Holding, erhöhte 2006 im Rahmen eines Börsengangs ihr Kapital und machte Vorsteuer aus Emissionskosten in Höhe von 373.347,57 € geltend. Die Holding war Mehrheitskommanditistin (>99 %) an mehreren G. & C. K.-Schiffskommanditgesellschaften, erbrachte gegen Vergütung Geschäftsführungsleistungen und gewährte Darlehen; Einnahmen aus Geschäftsführung, Zinsen und Beteiligungserträgen wurden erzielt. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug und berief sich u. a. auf Nichtunternehmerneigenschaft bzw. auf die Notwendigkeit einer Aufteilung wegen nichtwirtschaftlicher Beteiligungstätigkeit; das Finanzgericht gewährte den vollen Abzug. Der BFH legte Fragen dem EuGH vor (Larentia + Minerva) und setzte das Revisionsverfahren aus; nach der Vorabentscheidung erklärte die Klägerin für Teile der Kapitalüberlassung die Option zur Steuerpflicht. Streitpunkte sind insbesondere der Umfang des Vorsteuerabzugs, die Frage, ob Anlagen und Darlehen Hilfsumsätze sind, und ob zwischen der Holding und den Tochtergesellschaften eine Organschaft besteht, wobei auch die Frage der Reichweite des Organschaftsbegriffs (Einbeziehung von Personengesellschaften) zu prüfen ist. • Revision des Finanzamts war begründet; Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen (§126 Abs.3 FGO). • Vorsteueranspruch: Nach EuGH-Rechtsprechung (Larentia + Minerva) sind Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen von einer Holding, die an der Verwaltung teilnimmt und wirtschaftlich tätig ist, grundsätzlich Teil der allgemeinen Aufwendungen; die dafür entrichtete Mehrwertsteuer ist grundsätzlich vollständig abziehbar, sofern nicht nachgelagerte Umsätze steuerfrei sind. • Teilweise Nichtanwendbarkeit des vollen Abzugs: Hat die Holding nur bei einigen Tochtergesellschaften Verwaltungsaufgaben übernommen, ist eine objektive Aufteilung der Vorsteuer vorzunehmen; Aufgabe der nationalen Gerichte, geeignete Aufteilungskriterien festzustellen. • Keine Hilfsumsätze: Die Anlagen bei Kreditinstituten und die Gewährung von Darlehen an Tochtergesellschaften sind im Streitfall keine Hilfsumsätze i.S. von §43 Nr.3 UStDV, weil sie nach den Feststellungen zum Gegenstand des Unternehmens der Klägerin gehören; §43 UStDV daher nicht zugunsten der Klägerin anwendbar. • Option zur Steuerpflicht: Das Finanzgericht muss im weiteren Verfahren prüfen, ob die zwischenzeitlich erklärte Option der Klägerin gemäß §9 UStG wirksam ist und welche Auswirkungen sie auf Umsatzsteuerfestsetzung und Vorsteuerabzug hat. • Organschaftsprüfung: Die Frage, ob eine Organschaft besteht, ist entscheidungserheblich; nach nationalem Recht ist zu prüfen, ob die Tochtergesellschaften (u.a. G. & C. K.) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert sind. • Rechtsformneutrale Auslegung: Der EuGH hält die ausschließliche Beschränkung der Mehrwertsteuergruppe auf juristische Personen nicht zwingend für erforderlich; eine richtlinienkonforme Auslegung des §2 Abs.2 Nr.2 UStG, die eine G. & C. K erfassen kann, ist möglich, soweit die Beschränkung nicht erforderlich und geeignet zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken ist. • Verfahrensfolge: Mangels vollständiger Feststellungen zu Umfang der von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Verwaltungs- und Eingliederungsbeziehungen sowie zur bisherigen Umsatzsteuerhöhe der Tochtergesellschaften ist die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Der Vorsteuerabzug der geschäftsleitenden Holding ist dem Grunde nach anzuerkennen, weil die Emissionskosten Teil der allgemeinen Aufwendungen sind, soweit die Holding eine wirtschaftliche Tätigkeit durch Geschäftsführungsleistungen ausübt. Allerdings sind Kapitalüberlassungen und Anlagen bei Kreditinstituten nur insoweit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, als sie steuerfrei sind; sie sind im vorliegenden Fall keine bloßen Hilfsumsätze, sodass §43 Nr.3 UStDV nicht automatisch greift. Zu prüfen bleibt im erneuten Verfahren, ob die von der Klägerin erklärte Option zur Steuerpflicht wirksam ist und welche Auswirkungen dies auf die Umsatzsteuerfestsetzung und den Vorsteuerabzug hat. Ferner ist festzustellen, ob eine Organschaft besteht; dies kann die Zurechnung von Umsätzen und damit die Höhe der Umsatzsteuer verändern. Schließlich hat das Finanzgericht zu klären, in welchem Umfang und nach welchen objektiven Kriterien eine etwaige Aufteilung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen ist; nur danach kann abschließend über die geltend gemachten Vorsteuerbeträge entschieden werden.