Urteil
IV R 48/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags nach §35 Abs.2 Satz1 EStG ist auch bei unterjährigem Gesellschafterwechsel als bestandskräftiger Grundlagenbescheid zu behandeln.
• Die Verteilung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags richtet sich nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel des Mitunternehmers nach §35 Abs.2 Satz2 EStG; hiervon sind Veräußerungsgewinne bei unterjährigem Ausscheiden typisierend erfasst.
• Für das Feststellungsverfahren nach §35 Abs.2 EStG können Feststellungen verschiedener Art in einem Sammelbescheid zusammengefasst werden, solange die unterschiedlichen Regelungsinhalte hinreichend deutlich erkennbar sind.
Entscheidungsgründe
Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags bei unterjährigem Gesellschafterwechsel • Der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags nach §35 Abs.2 Satz1 EStG ist auch bei unterjährigem Gesellschafterwechsel als bestandskräftiger Grundlagenbescheid zu behandeln. • Die Verteilung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags richtet sich nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel des Mitunternehmers nach §35 Abs.2 Satz2 EStG; hiervon sind Veräußerungsgewinne bei unterjährigem Ausscheiden typisierend erfasst. • Für das Feststellungsverfahren nach §35 Abs.2 EStG können Feststellungen verschiedener Art in einem Sammelbescheid zusammengefasst werden, solange die unterschiedlichen Regelungsinhalte hinreichend deutlich erkennbar sind. Die Klägerin ist eine KG, deren Kommanditistinnen A-KG und B-KG zum 28.2.2006 Anteile an Käuferin C veräußerten. Im Kaufvertrag vereinbarten die Verkäuferinnen u.a. die Übernahme steuerlicher Folgen einschließlich Gewerbesteuer. Die Klägerin erklärte in der Feststellungserklärung für 2006 einen Veräußerungsgewinn und rechnete den nach §35 EStG zu verteilenden Gewerbesteuermessbetrag anteilig nach den bisherigen Beteiligungsquoten den ausgeschiedenen Kommanditistinnen zu. Die Außenprüfung und das Finanzamt setzten hingegen den Gewerbesteuermessbetrag so fest, dass er zeitanteilig auf die Perioden vor und nach dem Eintritt verteilt und nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel den jeweiligen Mitunternehmern zugewiesen wurde. Die Klägerin klagte auf Feststellung abweichender Anteile; FG und BFH wiesen die Klage zurück. • Der geänderte Feststellungsbescheid ist nicht rechtswidrig, weil Sammelbescheide zulässig sind, wenn die unterschiedlichen Feststellungen erkennbar bleiben. • Der vom Finanzamt festgestellte Betrag des Gewerbesteuermessbetrags ist bestandskräftig und damit nicht Gegenstand der Revision. • §35 Abs.2 Satz2 EStG bestimmt klar den Verteilungsmaßstab: Maßgeblich ist der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel; dieser folgt dem gesetzgeberischen Typisierungsansatz und ist verfassungsgemäß. • Die Typisierung knüpft an die Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft an; Schuldner der Gewerbesteuer ist die Gesellschaft, weshalb die Gewerbesteuer den Gesamthandsgewinn mindert und damit typisierend nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel verteilt wird. • Die typisierende Regelung des §35 EStG führt zu Abweichungen zwischen einkommensteuerlicher Zurechnung und der Festlegung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags; solche Anrechnungsüberhänge sind verfassungsgemäß und durch Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern oder Kaufpreisminderung ausgleichbar. • Auch Veräußerungsgewinne bei unterjährigem Ausscheiden unterfallen der Typisierung; die unterjährig ausgeschiedenen Gesellschafter sind nicht mehr an der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Entstehens der Gewerbesteuer beteiligt, sodass ihnen regelmäßig kein Anteil am festgestellten Gewerbesteuermessbetrag zugewiesen wird. • Eine vollständige Versagung eines Anteils für ausgeschiedene Gesellschafter kann aber zu einer unzulässigen Verschlechterung führen; daher hat die Verwaltung in der Praxis eine zeitanteilige Aufteilung des Messbetrags auf Beteiligungsperioden praktiziert und diesen Zeitanteil je nach allgemeinem Gewinnverteilungsschlüssel den jeweiligen Gesellschaftern zugeordnet. Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht hatte zu Recht entschieden, dass der festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag bestandskräftig ist und die Verteilung der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallenden Anteile nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel des §35 Abs.2 Satz2 EStG zu erfolgen hat. Veräußerungsgewinne bei unterjährigem Ausscheiden sind typisierend erfasst und beeinflussen den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht; Abweichungen zwischen einkommensteuerlicher Zurechnung und der Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags sind vom Gesetzgeber zugelassen und verfassungskonform. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.