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Beschluss

VII B 148/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend darlegt (§116 Abs.3 Satz3 FGO). • Feststellungen aus strafrechtlichen Ermittlungen oder einem Strafurteil können im finanzgerichtlichen Verfahren verwertet werden, sofern nicht substantielle Einwendungen erhoben und Beweisanträge gestellt werden, die das Finanzgericht zu prüfen hat. • Die Frage der Übernahme von Feststellungen aus einem Strafverfahren "in anderer Sache" ist nicht allgemeingültig zu beantworten; maßgeblich sind Art der Feststellungen, die betroffenen Personen und der konkrete Zusammenhang der Sachverhalte.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revisionszulassungsbeschwerde mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung • Die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend darlegt (§116 Abs.3 Satz3 FGO). • Feststellungen aus strafrechtlichen Ermittlungen oder einem Strafurteil können im finanzgerichtlichen Verfahren verwertet werden, sofern nicht substantielle Einwendungen erhoben und Beweisanträge gestellt werden, die das Finanzgericht zu prüfen hat. • Die Frage der Übernahme von Feststellungen aus einem Strafverfahren "in anderer Sache" ist nicht allgemeingültig zu beantworten; maßgeblich sind Art der Feststellungen, die betroffenen Personen und der konkrete Zusammenhang der Sachverhalte. Der Kläger wurde in einem Bescheid des Hauptzollamts zur Tabaksteuer herangezogen wegen des Verbringens unversteuerter Zigaretten aus Polen nach Deutschland. Das Hauptzollamt stützte den Bescheid auf einen Zollfahndungsbericht und Protokolle der Telekommunikationsüberwachung, wonach der Kläger am 12. März 2010 Zigaretten nach Deutschland verbracht habe. Das Finanzgericht wertete die Telefonprotokolle dahingehend, dass der Kläger regelmäßig größere Mengen unversteuerter Zigaretten eingeführt und am Ende des Überwachungszeitraums einen Bestand von 700 Stangen hatte; bereits versteuert waren 464 Stangen, die Gegenstand eines Strafverfahrens waren. Der Kläger wurde zuvor in einem anderen Strafverfahren wegen Steuerhehlerei verurteilt; dieses betraf jedoch die 464 Stangen. Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision mit dem Vorbringen, das Finanzgericht habe unzulässig Feststellungen aus einem anderen Strafverfahren übernommen und eigene Feststellungen unterlassen. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die grundsätzliche Bedeutung seiner Rechtsfrage nicht konkret und substantiiert dargetan hat (§116 Abs.3 Satz3 FGO, §115 Abs.2 FGO). • Nach der BFH-Rechtsprechung dürfen strafrechtliche Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren verwertet werden, soweit keine substantiierten Einwendungen und Beweisanträge erhoben wurden; dies gilt auch, wenn Vernehmungsprotokolle oder Urteile andere Tatbeteiligte betreffen. Der Kläger hat nicht hinreichend aufgezeigt, warum diese Grundsätze auf den hier nur mittelbar verwandten Sachverhalt nicht übertragbar wären. • Der Vortrag des Klägers zu einem Verfahrensmangel wegen Verstoßes gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§81 Abs.1 FGO) ist nicht substantiiert: Er hat im Prozess keine entsprechenden Beweisanträge gestellt und in der Klagebegründung keine konkreten Einwendungen gegen die strafgerichtlichen Feststellungen vorgetragen. • Die Frage, ob Feststellungen aus einem Strafverfahren in anderer Sache verwertet werden dürfen, lässt sich nicht einheitlich beantworten; entscheidend sind die Art der Feststellungen, die betroffenen Personen und der konkrete Zusammenhang zwischen den Sachverhalten, sodass keine allgemeine Regel von grundsätzlicher Bedeutung aufgestellt wurde. • Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO; der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil er die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Frage nicht ausreichend dargelegt hat. Es wurde klargestellt, dass strafgerichtliche Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren verwertet werden können, sofern keine substantiierten Einwendungen und entsprechenden Beweisanträge erhoben wurden; dies war hier nicht hinreichend vorgetragen. Die pauschale Frage der Übernahme von Feststellungen "in anderer Sache" ist zu unspezifisch und lässt sich nicht generell beantworten; maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.