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Urteil

IX R 20/15

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage verlängert sich nicht auf zehn Jahre, wenn die Eigenheimzulage durch unrichtige Angaben erschlichen worden ist (Subventionsbetrug; Fortführung des BFH-Urteils vom 19. Dezember 2013 III R 25/10, BFHE 244, 217, BStBl II 2015, 119).
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 2014 2 K 1287/13 aufgehoben. Der Bescheid über die Aufhebung der Eigenheimzulage für 2003 bis 2010 vom 25. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2013 wird aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage verlängert sich nicht auf zehn Jahre, wenn die Eigenheimzulage durch unrichtige Angaben erschlichen worden ist (Subventionsbetrug; Fortführung des BFH-Urteils vom 19. Dezember 2013 III R 25/10, BFHE 244, 217, BStBl II 2015, 119). Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 2014 2 K 1287/13 aufgehoben. Der Bescheid über die Aufhebung der Eigenheimzulage für 2003 bis 2010 vom 25. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2013 wird aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Entgegen der Auffassung des FG war die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Aufhebung des Bewilligungsbescheids abgelaufen. 1. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klägerin den Fördertatbestand erfüllt und möglicherweise zumindest vorübergehend wirtschaftliches Eigentum an dem von ihr bewohnten Haus erlangt hat. Das FA war schon aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert, den Bescheid vom 6. Juli 2004 im Oktober 2012 aufzuheben, denn die Festsetzungsfrist war bereits abgelaufen. a) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) sind auf die Eigenheimzulage die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden. Auf die Festsetzung einer Steuervergütung sind die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden (§ 155 Abs. 4 AO). Eine Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO); sie beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Wird eine Steuer oder Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird (§ 170 Abs. 3 AO). b) Nach diesen gesetzlichen Maßstäben begann die Frist für die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Ablauf des Jahres 2004 zu laufen, denn in diesem Jahr hat die Klägerin den nach § 12 Abs. 1 EigZulG erforderlichen Antrag gestellt. c) Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Klägerin, wie das FG meint, einen vorsätzlichen Subventionsbetrug begangen oder ob sie lediglich wahrheitsgemäß aber unvollständig (wie sie meint) auf das Aufklärungsschreiben des FA geantwortet und dadurch nicht getäuscht, sondern vielmehr die Ablehnung ihres Antrags in Kauf genommen hat. Nach der insoweit geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das Erschleichen der Investitionszulage keine "Steuerhinterziehung" i.S. von § 71 AO (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2013 III R 25/10, BFHE 244, 217, BStBl II 2015, 119). Nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung, denen sich der erkennende Senat anschließt, ist das Erschleichen der Eigenheimzulage ebenfalls keine Steuerhinterziehung i.S. von § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Die Vorschrift ist deshalb weder aufgrund der Globalverweisung auf die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO (§ 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG) noch aufgrund der Zuständigkeitsnorm in § 15 Abs. 2 EigZulG anwendbar (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 244, 217, BStBl II 2015, 119). Ob eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, bestimmt sich (bei § 169 Abs. 2 Satz 2 wie bei § 71 AO) mangels einer steuerlichen Definition nach den §§ 370, 378 AO (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 2013 VIII R 27/10, BFHE 243, 116, BStBl II 2014, 295, m.w.N.). Das strafbare Erschleichen einer Subvention wird aber nicht von diesen Normen erfasst, sondern von § 264 des Strafgesetzbuchs. Dies zu ändern, wäre Aufgabe des Gesetzgebers. d) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif, die Klage begründet. Der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Nach den Feststellungen des FG lief die Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2008 ab. Der Bescheid vom 25. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2013 verstößt gegen § 169 Abs. 1 Satz 1 AO. Er wird ersatzlos aufgehoben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Damit entfällt zugleich der Rückforderungsanspruch (§ 14 EigZulG). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken