Beschluss
I B 41/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die Voraussetzungen der Zulassungsgründe nach § 116 Abs. 3 S. 3 FGO nicht substantiiert dargetan hat.
• Zur Darlegung einer Divergenz ist die Gegenüberstellung konkreter abstrakter Rechtssätze sowie die Darlegung vergleichbarer Sachverhalte und identischer Rechtsfragen erforderlich.
• Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss eine konkrete, für den Streitfall erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgearbeitet werden.
• Materiell-rechtliche Fehler rechtfertigen allein keine Zulassung der Revision; Verfahrensmängel sind schlüssig darzulegen.
• Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin gemäß § 135 Abs. 2 FGO.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels Substantiierung der Zulassungsgründe • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die Voraussetzungen der Zulassungsgründe nach § 116 Abs. 3 S. 3 FGO nicht substantiiert dargetan hat. • Zur Darlegung einer Divergenz ist die Gegenüberstellung konkreter abstrakter Rechtssätze sowie die Darlegung vergleichbarer Sachverhalte und identischer Rechtsfragen erforderlich. • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss eine konkrete, für den Streitfall erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgearbeitet werden. • Materiell-rechtliche Fehler rechtfertigen allein keine Zulassung der Revision; Verfahrensmängel sind schlüssig darzulegen. • Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin gemäß § 135 Abs. 2 FGO. Die Klägerin ist eine seit 1984 bestehende GmbH, die überwiegend Beteiligungen und Wertpapiere hielt. Bis Ende 2003 bestand ein Aktienbestand von über 21 Mio. Euro mit erheblichen Zu- und Verkäufen in den Jahren 2001–2003. Für 2002 bezeichnete sich die Klägerin in der Steuererklärung als Finanzunternehmen im Sinn des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 und erfasste Wertpapiere im Umlaufvermögen; das Finanzamt erkannte daraufhin Teilwertabschreibungen an. Für die Streitjahre 2003 und 2004 stellte die Klägerin die Einordnung zurück und gliederte Wertpapiere im berichtigten Abschluss 2003 in das Anlagevermögen ein, weshalb sie Beteiligungserträge als nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG steuerfrei ansah. Das Finanzamt hielt jedoch an der Einstufung als Finanzunternehmen fest und setzte Körperschaft- und Gewerbesteuer fest; das FG München wies die Klage der Klägerin ab. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Revision; das Finanzamt beantragte Zurückweisung. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die erforderlichen Darlegungen zu den Zulassungsgründen nach § 116 Abs. 3 S. 3 FGO nicht erbracht hat. • Zur Begründung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) fehlt eine Gegenüberstellung konkreter abstrakter Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der angeblichen gegenteiligen Entscheidungen sowie der Nachweis vergleichbarer Sachverhalte und identischer Rechtsfragen. • Die Ausführungen der Klägerin beschränken sich auf Zitierung und sachverhaltsbezogene Argumentation, ohne abweichende Rechtssätze des FG Hamburg oder der Senatsentscheidungen klar herauszuarbeiten. • Die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht substantiiert: Es wird keine konkrete abstrakte Rechtsfrage herausgestellt, etwa zur Abgrenzung der finanzunternehmerischen Haupttätigkeit bei gemischten Tätigkeiten oder zur Definition der Bruttoerträge. • Die verfassungsrechtliche Behauptung der Rückwirkung des § 8b Abs. 7 KStG 2002 wird nicht genügend dargelegt, zumal die Klägerin die Vorschrift für 2002 selbst angewandt und davon steuerlichen Vorteil gezogen hat; schutzwürdiges Vertrauen ist nicht hinreichend vorgetragen. • Ein behaupteter Verfahrensmangel (Art. 3 GG) ist in Wahrheit ein materiell-rechtlicher Einwand und rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. • Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO; weitergehende Begründung wurde gem. § 116 Abs. 5 S. 2 FGO unterlassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 23.03.2015 (7 K 386/13) wird als unzulässig verworfen, da die Klägerin die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat. Insbesondere wurde keine nachvollziehbare Divergenz zu Entscheidungen des Senats oder des FG Hamburg belegt und keine konkretisierte abstrakte Rechtsfrage zur grundsätzlichen Bedeutung herausgearbeitet. Materiell-rechtliche Einwendungen, etwa zur Auslegung des § 8b Abs. 7 KStG 2002 oder zu Rückwirkungsbedenken, genügen nicht zur Zulassung; Verfahrensmängel wurden nicht schlüssig geltend gemacht. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.