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Urteil

I R 43/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Änderungsbescheide, die während des Verfahrens ergehen, treten an die Stelle des ursprünglich angefochtenen Bescheids und können das Revisionsverfahren berühren. • Wurden dem Finanzgericht Änderungen des angefochtenen Bescheids nicht mitgeteilt, kann dies einen Verfahrensfehler begründen und zur Aufhebung führen. • Ist unklar, ob das Finanzgericht seine tatsächlichen Feststellungen auf eine inzwischen geänderte behördliche Entscheidung stützt, ist die Sache zur neuen Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Zurückverweisung wegen während des Verfahrens ergangener Änderungsbescheide • Änderungsbescheide, die während des Verfahrens ergehen, treten an die Stelle des ursprünglich angefochtenen Bescheids und können das Revisionsverfahren berühren. • Wurden dem Finanzgericht Änderungen des angefochtenen Bescheids nicht mitgeteilt, kann dies einen Verfahrensfehler begründen und zur Aufhebung führen. • Ist unklar, ob das Finanzgericht seine tatsächlichen Feststellungen auf eine inzwischen geänderte behördliche Entscheidung stützt, ist die Sache zur neuen Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin (eine GmbH) erwarb im Mai 2008 Anteile an einem Investmentfonds und veräußerte sie im Dezember 2008 mit einem handelsrechtlichen Gewinn. Sie erklärte in der Körperschaftsteuererklärung für 2008 einen auf die Besitzzeit entfallenden Aktiengewinn und machte einen steuerfreien Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG i.V.m. § 8 InvStG geltend. Das Finanzamt setzte die Steuer ohne Ansatz eines steuerfreien Veräußerungsgewinns und wertete das Vorgehen als Gestaltungsmissbrauch. Das Finanzgericht wies die Klage ab; im Revisionsverfahren stellte sich jedoch heraus, dass während des Verfahrens mehrere Änderungsbescheide erlassen wurden, zuletzt ein Bescheid vom 9. Juli 2015, der frühere Bescheide änderte. Unklar blieb, ob dem Finanzgericht diese Änderungen mitgeteilt waren und ob seine Feststellungen noch auf dem ursprünglich angefochtenen Bescheid beruhten. • Verfahrensrechtliche Bedeutung der Änderungsbescheide: Änderungsbescheide, die während des Verfahrens bekanntgegeben werden, treten an die Stelle des ursprünglich angefochtenen Bescheids (§ 68 S.1 i.V.m. § 121 S.1 FGO) und können den Streitstand verändern. • Verfahrensfehler durch fehlende Mitteilung: Das Finanzgericht hat offenbar nicht alle zwischenzeitlich ergangenen Änderungsbescheide berücksichtigt oder diese wurden ihm nicht mitgeteilt, sodass unklar ist, ob die vom FG festgestellten Tatsachen noch dem aktuellen Streitstoff entsprechen. • Keine Absehen von Zurückverweisung: Nach § 127 FGO kann auf Zurückverweisung verzichtet werden, wenn die vom FG festgestellten Tatsachen durch spätere Bescheidänderungen unberührt bleiben; hier lässt sich das nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, daher ist die Aufhebung und Zurückverweisung geboten. • Erforderlicher weiteres Feststellungs- und Prüfungsbedarf: Das Finanzgericht muss nun auf Grundlage des letzten Änderungsbescheids vom 9. Juli 2015 die Höhe des Veräußerungsgewinns zu ermitteln und die streitige Rechtsfrage zur Anwendung früherer Senatsgrundsätze (u.a. Senatsurteil I R 52/12) entscheiden. • Kostenentscheidung: Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO). Das Revisionsgericht hebt das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1.11.2012 auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Begründet wird dies durch zwischenzeitlich ergangene Änderungsbescheide, die an die Stelle des ursprünglich angefochtenen Bescheids getreten sind und bei denen unklar ist, ob das Finanzgericht über die Änderungen informiert war und ob seine Feststellungen noch den aktuellen Streitstoff betreffen. Das Finanzgericht hat nun die Höhe des Veräußerungsgewinns auf Grundlage des zuletzt ergangenen Änderungsbescheids vom 9.7.2015 festzustellen und die streitige Anwendung der einschlägigen Senatsgrundsätze zu klären. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.