Urteil
V R 18/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Auszahlung von Kindergeld an einen Dritten (Sozialhilfeträger) führt nicht ohne weiteres zur Erledigung einer Klage des originär Kindergeldberechtigten, wenn die Abzweigungsentscheidung anfechtbar ist.
• Bei angefochtener Abzweigungsentscheidung kann der Sozialhilfeträger zu Unrecht erhaltenes Kindergeld nach § 112 SGB X zurückzuerstatten haben, sodass die Familienkasse nachfolgend an den materiell Berechtigten leisten kann.
• Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist nur zulässig, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich "erledigt" ist; liegt Anfechtbarkeit und Rückforderungsmöglichkeit vor, besteht das Feststellungsinteresse nicht zwingend.
• Weist das Finanzgericht im Verfahren auf eine andere Klageform hin und ändert sich hierdurch das Begehren, muss dem Kläger Gelegenheit gegeben werden, zu seinem ursprünglichen Antrag zurückzukehren.
Entscheidungsgründe
Erledigung und Fortsetzungsfeststellung bei angefochtener Abzweigung von Kindergeld • Die Auszahlung von Kindergeld an einen Dritten (Sozialhilfeträger) führt nicht ohne weiteres zur Erledigung einer Klage des originär Kindergeldberechtigten, wenn die Abzweigungsentscheidung anfechtbar ist. • Bei angefochtener Abzweigungsentscheidung kann der Sozialhilfeträger zu Unrecht erhaltenes Kindergeld nach § 112 SGB X zurückzuerstatten haben, sodass die Familienkasse nachfolgend an den materiell Berechtigten leisten kann. • Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist nur zulässig, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich "erledigt" ist; liegt Anfechtbarkeit und Rückforderungsmöglichkeit vor, besteht das Feststellungsinteresse nicht zwingend. • Weist das Finanzgericht im Verfahren auf eine andere Klageform hin und ändert sich hierdurch das Begehren, muss dem Kläger Gelegenheit gegeben werden, zu seinem ursprünglichen Antrag zurückzukehren. Die Klägerin erhielt Kindergeld für ihren schwerbehinderten Sohn. Der Sozialhilfeträger beantragte Abzweigung des Kindergeldes, woraufhin die Familienkasse mit Bescheid vom 5.7.2011 die Hälfte des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger abzweigte. Die Klägerin erhob Einspruch; die Familienkasse setzte die Zahlungen zeitweise aus und änderte später die Abzweigung teilweise. Für die Zeit Mai bis Juli 2011 gab der Sozialhilfeträger die Forderung ab November 2011 auf; bezüglich Juli bis Oktober 2011 hielt er an der Abzweigung fest und berief sich auf Rechtsprechung, nach der Auszahlung an den Berechtigten den Anspruch erlöschen lasse. Die Klägerin änderte nach Hinweis des FG ihr Begehren und beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abzweigung, um eine Amtshaftungsklage vorzubereiten. Das FG gab der Feststellungsklage statt; die Familienkasse legte Revision ein mit der Begründung, die Klage sei unzulässig, weil die Abzweigungsentscheidung trotz Auszahlung änderbar sei und die Auszahlung zurückgefordert werden könne. • Das Gericht hebt das Urteil des FG auf und verweist die Sache zurück, weil das FG zu Unrecht angenommen hat, die Abzweigung sei im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO "erledigt". • Rechtliche Ausgangspunkte: § 74, § 76 EStG betreffend Abzweigung von Kindergeld; § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO zur Fortsetzungsfeststellungsklage; § 112 SGB X zur Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen; allgemeine Grundsätze zur Erfüllung und Erlöschen von Leistungsansprüchen. • Der BFH stellt klar, dass Auszahlung an einen Dritten (Sozialhilfeträger) nicht dieselbe Wirkungen hat wie Auszahlung an den originär Berechtigten; die Erfüllungszuständigkeit ändert sich erst mit einem bestandskräftigen Abzweigungsbescheid, der bei fristgerechtem Einspruch aufgehoben oder eingeschränkt werden kann. • Folge: Hat der Sozialhilfeträger bei erfolgreicher Anfechtung zu Unrecht erhaltenes Kindergeld, hat er nach § 112 SGB X an die Familienkasse zurückzuerstatten, sodass die Familienkasse dem materiell Berechtigten nachzahlen kann. • Prozessuale Konsequenz: Das FG durfte die Klage nicht als unzulässig verwerfen; da der Wechsel vom Aufhebungs- zum Feststellungsantrag auf Initiative des FG erfolgte, muss der Klägerin Gelegenheit gegeben werden, zu ihrem ursprünglichen Antrag zurückzukehren. • Mangels Spruchreife wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen; die Entscheidung über die Kosten wird dem FG übertragen. Die Revision der Familienkasse ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht Sachsen-Anhalt zurückverwiesen. Das FG hat verkannt, dass die Abzweigung durch Auszahlung an den Sozialhilfeträger nicht automatisch zur Erledigung der Klage des originär Berechtigten führt, solange die Abzweigungsentscheidung anfechtbar ist und eine Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Beträge nach § 112 SGB X möglich bleibt. Die Klägerin soll Gelegenheit erhalten, zu ihrem ursprünglich gestellten Antrag zurückzukehren. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.