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Urteil

V R 13/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kindergeld steht nur zu, wenn das Kind im Inland, in einem EU‑Mitgliedstaat oder in einem EWR‑Staat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§§62,63 EStG). • Bei längerem Auslandsaufenthalt zum Schulbesuch verliert ein Kind regelmäßig den inländischen Wohnsitz; bloße Meldung in Deutschland genügt nicht. • Unterlassene Mitteilung über den Wegzug der Kinder kann leichtfertige Steuerverkürzung i.S. d. AO begründen und die Festsetzungsfrist auf fünf Jahre verlängern (§§169,171,378,384 AO). • Die Regelung des §63 Abs.1 Satz3 EStG ist verfassungsgemäß und unionrechtskonform; aus dem deutsch‑türkischen Sozialabkommen ergibt sich kein Anspruch auf deutsches Kindergeld für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz der Kinder in der Türkei.
Entscheidungsgründe
Kein Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder; Festsetzungsverjährung gehemmt • Kindergeld steht nur zu, wenn das Kind im Inland, in einem EU‑Mitgliedstaat oder in einem EWR‑Staat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§§62,63 EStG). • Bei längerem Auslandsaufenthalt zum Schulbesuch verliert ein Kind regelmäßig den inländischen Wohnsitz; bloße Meldung in Deutschland genügt nicht. • Unterlassene Mitteilung über den Wegzug der Kinder kann leichtfertige Steuerverkürzung i.S. d. AO begründen und die Festsetzungsfrist auf fünf Jahre verlängern (§§169,171,378,384 AO). • Die Regelung des §63 Abs.1 Satz3 EStG ist verfassungsgemäß und unionrechtskonform; aus dem deutsch‑türkischen Sozialabkommen ergibt sich kein Anspruch auf deutsches Kindergeld für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz der Kinder in der Türkei. Die Klägerin, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, bezog für ihre beiden 1994 geborenen Töchter Kindergeld. Die Kinder zogen im Jahr 2000 zum Vater in die Türkei, wurden dort eingeschult und lebten sowie studierten dort in den Streitjahren; sie blieben jedoch in Deutschland bei der Klägerin gemeldet. Die Familienkasse hob Kindergeldfestsetzungen für Januar 2002 bis Januar 2012 auf und berief sich darauf, dass die Kinder keinen inländischen Wohnsitz mehr hatten. Die Klägerin legte später Widerspruch und Klage ein; das Finanzgericht hob die Aufhebungen für Januar 2002 bis Dezember 2007 auf, wogegen die Familienkasse Revision einlegte. Streitfragen betrafen vor allem Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder, die Verfassungsmäßigkeit von §63 Abs.1 Satz3 EStG und die Frage der Festsetzungsverjährung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung. • Revisionsgericht bestätigt, dass nach §62 i.V.m. §63 EStG Kindergeld nur für Kinder mit Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, einem EU‑Staat oder EWR‑Staat gewährt wird; die Türkei ist nicht erfasst. • Tatsächliche Feststellungen des FG, wonach die Aufenthalte der Kinder in Deutschland Besuchscharakter hatten, sind revisionsrechtlich bindend und nicht zu beanstanden; die Kinder hatten daher in den Streitjahren weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§8 AO Rechtsprechung). • Verfassungs‑ und unionsrechtliche Einwände gegen §63 Abs.1 Satz3 EStG sowie Gleichbehandlungsrügen gegenüber türkischen Staatsangehörigen und EU‑Fällen sind unbegründet; das Gesetz ist verfassungsgemäß und mit EU‑/Assoziationsrecht vereinbar. • Zur Frage der Festsetzungsverjährung: Die Klägerin hat durch Unterlassen der Mitteilung über den Wegzug der Kinder eine pflichtwidrige Veränderung zu steuerlich erheblichen Tatsachen geschaffen und dadurch leichtfertig eine Steuerverkürzung i.S. d. §378 Abs.1 AO begangen. • Wegen der leichtfertigen Steuerverkürzung verlängerte sich die Festsetzungsfrist nach §169 Abs.2 Satz2 AO auf fünf Jahre; zudem war die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach §384 AO noch nicht verjährt, sodass gemäß §171 Abs.7 AO die Festsetzungsfrist gehemmt war und die Aufhebung für Januar 2002–Dezember 2007 rechtmäßig ist. • Die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs.1,2 FGO. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Revision der Familienkasse ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts wird insoweit aufgehoben, als es die Aufhebung der Kindergeldfestsetzungen für Januar 2002 bis Dezember 2007 rückgängig gemacht hatte; die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Begründet ist dies damit, dass die Kinder in den Streitjahren ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei hatten, weshalb nach §62 i.V.m. §63 EStG kein Kindergeldanspruch bestand. Zudem rechtfertigt die pflichtwidrige Unterlassung der Mitteilung über den Wegzug eine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre; die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit war noch nicht verjährt, sodass die Aufhebungsbescheide für den gesamten strittigen Zeitraum rechtmäßig sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.