Beschluss
V B 102/15
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Über die Gründe gegen die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG kann nicht im Verfahren über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags entschieden werden .
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2015 7 V 7195/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Über die Gründe gegen die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG kann nicht im Verfahren über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags entschieden werden . Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2015 7 V 7195/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unbegründet zurückgewiesen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Verspätungszuschlags. 1. Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; BFH-Beschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, unter II.2., m.w.N.). Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, unter II.2.). 2. Im Streitfall bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Verspätungszuschlags. a) Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. b) Der Unternehmer hat nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Dies setzt gemäß § 150 Abs. 8 Satz 1 AO voraus, dass eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (§ 150 Abs. 8 Satz 2 AO). c) Im Streitfall steht fest, dass die Antragstellerin die Umsatzsteuer-Voranmeldung März 2015 nicht in der nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG gebotenen Form abgegeben hat, ohne dass ein Verzicht hierauf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG vorlag. Damit ist die Antragstellerin der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung März 2015 nicht nachgekommen. Damit war das FA zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO berechtigt. Über die Gründe, die die Klägerin gegen ihre Verpflichtung zur Abgabe entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG vorbringt, kann im Verfahren über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht entschieden werden. Entscheidungserheblich ist dies nur im Verfahren über einen Verzicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG. Träfen die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Verpflichtung zur Abgabe entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG aus den von ihr dargelegten Gründen zu, wäre ihr ein entsprechender Verzicht zuzubilligen. Ohne Verzicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG ist für Zwecke des § 152 AO von einer Nichtabgabe auszugehen. Der Vorrang einer Entscheidung im Verzichtsverfahren dient auch dazu, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Im Übrigen liegen Gründe, aus denen der Steuerpflichtige die Abgabe einer Steuererklärung weiterhin in Papierform statt in der vorgeschriebenen elektronischen Form verlangen kann, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO nur dann vor, wenn die Abgabe in elektronischer Form für den Steuerpflichtigen aus individuellen Gründen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Die Abwägung zwischen der durch diese Regelung erstrebten Verwaltungsvereinfachung mit den Sicherheitsbedenken hat der Gesetzgeber getroffen. Das Gericht kann wegen der Bindung an das Gesetz hiervon nicht abweichen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken