Urteil
V R 61/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG setzt kein öffentliches Kulturangebot voraus; die Erwähnung der "Eintrittsberechtigung" bezieht sich nur auf den ersten Halbsatz.
• Die Steuerermäßigung für Darbietungen ausübender Künstler kommt auch bei geschlossenen Veranstaltungen (z. B. Hochzeiten, Trauerfeiern) in Betracht.
• Die steuerliche Begünstigung hängt davon ab, ob die Leistung als Tätigkeit eines "ausübenden Künstlers" einzuordnen ist; hierzu sind konkrete Feststellungen zur Art der Ausgestaltung der Rede erforderlich.
• Die Überlassung des Redemanuskripts mit Übertragung von Urheberrechten ist nur ein unselbständiger Nebenaspekt, Hauptleistung ist das Halten der Rede (nicht § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG).
Entscheidungsgründe
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Redner nur bei künstlerischer Tätigkeit • § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG setzt kein öffentliches Kulturangebot voraus; die Erwähnung der "Eintrittsberechtigung" bezieht sich nur auf den ersten Halbsatz. • Die Steuerermäßigung für Darbietungen ausübender Künstler kommt auch bei geschlossenen Veranstaltungen (z. B. Hochzeiten, Trauerfeiern) in Betracht. • Die steuerliche Begünstigung hängt davon ab, ob die Leistung als Tätigkeit eines "ausübenden Künstlers" einzuordnen ist; hierzu sind konkrete Feststellungen zur Art der Ausgestaltung der Rede erforderlich. • Die Überlassung des Redemanuskripts mit Übertragung von Urheberrechten ist nur ein unselbständiger Nebenaspekt, Hauptleistung ist das Halten der Rede (nicht § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG). Der Kläger, Theologe, hielt für private Anlässe wie Hochzeiten und Trauerfeiern individuell gestaltete Reden und übergab den Auftraggebern ein ausformuliertes Redemanuskript. In seinen Umsatzsteuererklärungen 2006–2010 wendete er den ermäßigten Steuersatz an. Das Finanzamt setzte nach Änderungsbescheiden den Regelsteuersatz fest. Das Finanzgericht wies die Klage ab und nahm an, die Überlassung des Manuskripts sei nur unselbständiger Bestandteil und die Reden seien keine den Theatervorführungen oder Konzerten vergleichbare künstlerische Darbietung. Der Kläger rügte in der Revision, seine Leistungen seien künstlerisch und daher nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern. • Die Revision war begründet; das Urteil des Finanzgerichts ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, weil das FG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG verletzt hat. • § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (Überlassung von Urheberrechten) kommt nicht zur Anwendung, weil die Hauptleistung in der Rede selbst liegt. • Die Formulierung des Gesetzes und die unionsrechtlichen Vorgaben sind so auszulegen, dass sich das Merkmal "Eintrittsberechtigung" nur auf den ersten Halbsatz (Theater, Konzerte, Museen) bezieht; für die "Darbietungen ausübender Künstler" ist keine Eintrittsberechtigung erforderlich. • Nach Rechtsprechung des EuGH genügt es für die Begünstigung, wenn der Künstler sein Entgelt vom Veranstalter erhält; damit sind auch geschlossene Veranstaltungen nicht von vornherein ausgeschlossen. • Das Finanzgericht durfte nicht mit der pauschalen Begründung abweisen, dass Reden einem geschlossenen Personenkreis gelten; eine Unterscheidung nach Publikum ist unionsrechtlich und sachgerecht nicht zwingend. • Ob der Kläger eine künstlerische Tätigkeit ausübt, ist entscheidungserheblich; das FG hat hierzu keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Maßgeblich sind die Anforderungen an künstlerische Tätigkeit: freie schöpferische Gestaltung und eigenschöpferische Leistung; schablonenhafte Wiederholung spricht dagegen. • Bei der erneuten Entscheidung hat das FG zu berücksichtigen, dass Steuerermäßigungen Ausnahmen vom Regelsteuersatz sind und deshalb eng auszulegen sind; konkrete Tatsachen zur Individualität und Ausgestaltung der Reden sind festzustellen. Der Bundesfinanzhof hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und verweist die Sache zurück. Entscheidend ist, dass § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG auch auf Darbietungen ausübender Künstler bei geschlossenen Veranstaltungen anwendbar sein kann; die Frage, ob die Tätigkeiten des Klägers künstlerischer Natur sind, blieb vom FG jedoch offen und ist nachzutragen. Die Überlassung des Manuskripts begründet nicht allein die Steuerermäßigung; maßgeblich ist die eigenschöpferische Gestaltung der Rede. Das Finanzgericht muss nun konkrete Feststellungen zur Art und Weise der Redeerbringung treffen und prüfen, ob die freie schöpferische Gestaltung vorliegt; danach ist über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes neu zu entscheiden. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das Finanzamt gemäß Übertragung an das FG.