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Urteil

IV R 4/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gestufter Veräußerung kann die Aufgabe des Mitunternehmeranteils in zwei zusammenhängenden Akten erfolgen, sodass § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG anwendbar ist. • Gewinne aus der Veräußerung dem Betrieb zugewidmeter Wirtschaftsgüter an einen Erwerber, bei dem auf Veräußerer- und Erwerberseite dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gelten nach § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG als laufende Gewinne. • § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG wirkt auch auf die Gewerbesteuer über § 7 Satz 1 GewStG; eine teleologische Reduktion zu Gunsten der Klägerin kommt nicht in Betracht. • Die typisierende Missbrauchsregelung des § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG verfolgt das Ziel, Veräußerungsgewinne bei "Veräußerungen an sich selbst" der laufenden Besteuerung zu unterwerfen; dies gilt auch für die Gewerbesteuer.
Entscheidungsgründe
Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen in gestuften Akten: Anwendung von § 16 Abs. 3 S.5 EStG und Einbeziehung in den Gewerbeertrag • Bei gestufter Veräußerung kann die Aufgabe des Mitunternehmeranteils in zwei zusammenhängenden Akten erfolgen, sodass § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG anwendbar ist. • Gewinne aus der Veräußerung dem Betrieb zugewidmeter Wirtschaftsgüter an einen Erwerber, bei dem auf Veräußerer- und Erwerberseite dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gelten nach § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG als laufende Gewinne. • § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG wirkt auch auf die Gewerbesteuer über § 7 Satz 1 GewStG; eine teleologische Reduktion zu Gunsten der Klägerin kommt nicht in Betracht. • Die typisierende Missbrauchsregelung des § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG verfolgt das Ziel, Veräußerungsgewinne bei "Veräußerungen an sich selbst" der laufenden Besteuerung zu unterwerfen; dies gilt auch für die Gewerbesteuer. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG; ihr alleiniger Kommanditist K hielt zudem sämtliche Anteile an einer R-GmbH als Sonderbetriebsvermögen. K veräußerte an einem Tag zunächst seine GmbH-Anteile an die Klägerin und sodann seine Beteiligung an der Klägerin an die A-AG (AG). Beide Übertragungen waren notariell vereinbart und an Bedingungen wie Kaufpreiszahlung, Darlehensgewährung und kartellrechtliche Freigabe geknüpft. Das Finanzamt erfasste den aus der Veräußerung der GmbH-Anteile resultierenden Gewinn als Gewerbeertrag der Klägerin nach § 7 GewStG. Die Klägerin focht dies an; das Finanzgericht bestätigte jedoch die Besteuerung. Die Klägerin rügte Verletzung der §§ 2, 7 GewStG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und entschied selbst in der Sache. • Verfahrensrechtlich war die Vorentscheidung aufzuheben, weil das FG über einen zwischenzeitlich geänderten Messbescheid entschieden hatte; der BFH konnte mangels Änderungen des streitigen Sachverhalts selbst entscheiden (§§ 118,121,126 FGO). • Steuerrechtlich ist die Gewerbesteuer nach § 2 GewStG auf den Gewerbebetrieb und nach § 7 GewStG auf den Gewerbeertrag gestützt; der Gewerbeertrag orientiert sich grundsätzlich am nach EStG ermittelten Gewinn. Laufende Gewinne sind u.a. solche, die nicht Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im engeren Sinne darstellen, und Teile, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe stehen, sind ebenfalls auszuschließen. • Die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils nach § 16 EStG umfasst auch Sonderbetriebsvermögen; K hat durch die gestufte Veräußerung sein Mitunternehmerinteresse praktisch in zwei unmittelbar zusammenhängenden Akten aufgegeben, sodass der Tatbestand der Aufgabeveräußerung vorliegt. • Nach § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Mitunternehmeranteils als laufender Gewinn, wenn Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe an einen Erwerber gelangen, bei dem auf beiden Seiten dieselben Personen Unternehmer sind. Diese Fiktion greift hier, weil K seine GmbH-Anteile an die Klägerin veräußerte, an der er allein vermögensmäßig beteiligt war. • Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG ist typisierende Missbrauchsabwehr; sie soll verhindern, dass stille Reserven durch "Veräußerungen an sich selbst" steuerlich begünstigt entzogen werden. Eine teleologische Reduktion des § 7 Satz 1 GewStG zugunsten der Klägerin ist nicht geboten; § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG wirkt über § 7 GewStG auf die Gewerbesteuer. • Auch die Regelung des § 7 Satz 2 GewStG ändert nichts daran; die Normen dienen gleichermaßen der Missbrauchsbekämpfung und sprechen nicht dafür, Gewinne, die bereits nach § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG laufende Gewinne sind, aus dem gewerbesteuerlichen Anwendungsbereich herauszunehmen. • Die Klägerin kann sich nicht damit entlasten, dass die Gesamtkonstruktion insgesamt zu einem späteren Verkauf an Dritte führte; typisierende Vorschriften verlangen keinen Einzelfallsnachweis von Missbrauch und die Parteien wollten ausdrücklich die gestufte Struktur. Die Revision der Klägerin wurde zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen stattgegeben und das Urteil des FG aufgehoben; der BFH hat jedoch in der Sache entschieden, dass die Klage unbegründet ist. Der Gewinn aus der Veräußerung der GmbH-Anteile durch K an die Klägerin ist nach § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG als laufender Gewinn zu qualifizieren und damit gemäß § 7 Satz 1 GewStG in den Gewerbeertrag der Klägerin einzubeziehen. Damit bleibt die gewerbesteuerliche Belastung der Klägerin bestehen und die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.