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Urteil

X K 6/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Entschädigungsanspruch nach §198 GVG kann auch geltend gemacht werden, wenn Kläger im Hauptantrag keine konkrete Geldsumme nennen, sofern ein Mindestbetrag oder eine hinreichende Bestimmtheit aus dem Gesamtantrag folgt. • Bei finanzgerichtlichen Verfahren ist die Verfahrensdauer in drei Phasen zu betrachten; eine Verfahrensdauer gilt im Regelfall dann als angemessen, wenn das Gericht innerhalb von etwa zwei Jahren nach Klageeingang mit entscheidungsfördernden Maßnahmen beginnt und diese Phase nicht durch längere Untätigkeitsperioden unterbrochen wird. • Zeiträume, in denen das Gericht wegen eines objektiven Ruhengrundes (z. B. abwartende Entscheidung eines Revisionsverfahrens in einer Parallelangelegenheit) nicht tätig wird, rechtfertigen regelmäßig nur die Feststellung der Unangemessenheit, nicht jedoch einen Zahlungsanspruch; insoweit genügt nach §198 Abs.4 GVG die Feststellung. • Der Anspruch auf Entschädigung nach §198 Abs.2 GVG ist personenbezogen und steht jedem Beteiligten gesondert zu.
Entscheidungsgründe
Entschädigung wegen überlanger Dauer finanzgerichtlichen Verfahrens • Entschädigungsanspruch nach §198 GVG kann auch geltend gemacht werden, wenn Kläger im Hauptantrag keine konkrete Geldsumme nennen, sofern ein Mindestbetrag oder eine hinreichende Bestimmtheit aus dem Gesamtantrag folgt. • Bei finanzgerichtlichen Verfahren ist die Verfahrensdauer in drei Phasen zu betrachten; eine Verfahrensdauer gilt im Regelfall dann als angemessen, wenn das Gericht innerhalb von etwa zwei Jahren nach Klageeingang mit entscheidungsfördernden Maßnahmen beginnt und diese Phase nicht durch längere Untätigkeitsperioden unterbrochen wird. • Zeiträume, in denen das Gericht wegen eines objektiven Ruhengrundes (z. B. abwartende Entscheidung eines Revisionsverfahrens in einer Parallelangelegenheit) nicht tätig wird, rechtfertigen regelmäßig nur die Feststellung der Unangemessenheit, nicht jedoch einen Zahlungsanspruch; insoweit genügt nach §198 Abs.4 GVG die Feststellung. • Der Anspruch auf Entschädigung nach §198 Abs.2 GVG ist personenbezogen und steht jedem Beteiligten gesondert zu. Die Kläger erhoben Klage gegen Einkommensteuerbescheide für 2007, nachdem sie Schecks über je 70.000 € als Schenkung geltend gemacht hatten, während das Finanzamt diese als Arbeitslohn behandelte. Das Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg war seit dem 25. März 2009 anhängig und wurde durch Urteil vom 20. Juni 2013 beendet. Das Verfahren zeichnete sich durch längere Phasen fehlender Tätigkeit des Gerichts aus, insbesondere zwischen April 2011 und Mai 2012 sowie weiteren Zeiträumen bis April 2013. Das FG bat zeitweise um Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens wegen mehrerer paralleler Revisionsverfahren; die Kläger lehnten wiederholt ab. Nach Abschluss des Verfahrens klagten die Kläger am 22. Juli 2014 auf Entschädigung nach §198 GVG wegen überlanger Verfahrensdauer. Sie machten einen Mindestbetrag geltend und baten hilfsweise um Festsetzung einer angemessenen Entschädigung durch den BFH. • Klage ist zulässig: Ein Anspruch auf angemessene Entschädigung ist auch hinreichend bestimmt, wenn der Antrag in Verbindung mit einem Mindestbetrag oder einer Modifizierung des Hauptantrags die Größenordnung erkennbar macht (§198 GVG). • Anwendbare Maßstäbe: Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur Aufteilung typischer finanzgerichtlicher Verfahren in Phasen und an der Vermutung fest, dass das Gericht binnen etwa zwei Jahren mit entscheidungsfördernden Maßnahmen beginnen muss; Abwichenormen richten sich nach §198 Abs.1 Satz2 GVG (Schwierigkeit, Bedeutung, Verhalten der Parteien). • Feststellung der Verzögerungen: Konkrete Verfahrensanalyse ergab insgesamt 22 Monate unangemessene Verzögerung, aufgeteilt in Zeiträume April 2011–Mai 2012 (14 Monate), August–Oktober 2012 (3 Monate) und Dezember 2012–April 2013 (5 Monate). • Ruhengründe: Für die Perioden ab Juni 2012 lag ein objektiver Ruhengrund vor (parallel laufende Revisionsverfahren VI R 58/11 und VI R 57/12), sodass für insgesamt acht Monate lediglich die Feststellung der Unangemessenheit genügt (§198 Abs.4 GVG) und keine Geldentschädigung zu gewähren ist. • Leistungsumfang: Für die verbleibenden 14 Monate der Verzögerung ist nach §198 Abs.2 Satz3 GVG eine Entschädigung in Geld angemessen; Mangels besonderer Umstände setzte der Senat den Betrag auf 1.400 € für jeden Kläger fest (100 € pro Monat). • Personeller Anspruch: Der Entschädigungsanspruch ist personenbezogen und steht jedem der Kläger gesondert zu; daher ist die Zahlung an jeden Kläger in gleicher Höhe zu leisten. • Zinsen und Kosten: Prozesszinsen richten sich nach §66 FGO i.V.m. §§291,288 BGB; die Kosten des Verfahrens sind dem Beklagten (Land Berlin) aufzuerlegen (§135 Abs.1 FGO i.V.m. §201 Abs.4 GVG). Die Klage hatte Erfolg. Jedem Kläger steht wegen der überlangen Verfahrensdauer für einen Zeitraum von 14 Monaten eine Entschädigung in Höhe von 1.400 € zu; diese ist nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu zahlen. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass das Verfahren zusätzlich in einem Umfang von acht Monaten verzögert war, für die die Feststellung der Unangemessenheit ausreichend ist. Die Begründung stützt sich auf die Umstände des Einzelfalls nach §198 Abs.1 Satz2 GVG, die Aufteilung des Verfahrensverlaufs in Phasen sowie die Berücksichtigung von objektiven Ruhengründen infolge paralleler Revisionsverfahren. Die Kosten des Entschädigungsverfahrens trägt der Beklagte.