Urteil
VII R 45/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die ursprüngliche Tilgungsbestimmung des Leistenden kann nicht schutzwürdig zur Geltung gebracht werden, wenn er durch sein späteres Verhalten Vertrauenstatbestände schafft, auf die die Finanzverwaltung zu Recht vertraut hat.
• Der Grundsatz von Treu und Glauben kann ein bereits getroffenen Tilgungsbestimmung relativieren und verhindern, dass sich der Leistende später auf diese Bestimmung berufen kann; er erzeugt jedoch keine neuen Steueransprüche.
• Eine Tilgungsbestimmung nach § 225 Abs. 1 AO entsteht durch erklärungsgemäße Zahlung und kann nicht einseitig rückwirkend aufgehoben werden; eine nachträgliche Änderung ist nur unter den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes und der Billigung durch den Leistenden möglich.
Entscheidungsgründe
Treu und Glauben verhindert Rückkehr zur ursprünglichen Tilgungsbestimmung bei Annahme der Umbuchung • Die ursprüngliche Tilgungsbestimmung des Leistenden kann nicht schutzwürdig zur Geltung gebracht werden, wenn er durch sein späteres Verhalten Vertrauenstatbestände schafft, auf die die Finanzverwaltung zu Recht vertraut hat. • Der Grundsatz von Treu und Glauben kann ein bereits getroffenen Tilgungsbestimmung relativieren und verhindern, dass sich der Leistende später auf diese Bestimmung berufen kann; er erzeugt jedoch keine neuen Steueransprüche. • Eine Tilgungsbestimmung nach § 225 Abs. 1 AO entsteht durch erklärungsgemäße Zahlung und kann nicht einseitig rückwirkend aufgehoben werden; eine nachträgliche Änderung ist nur unter den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes und der Billigung durch den Leistenden möglich. Die Mutter schenkte dem Kläger und seinen Brüdern Grundstücke unter Nießbrauchsvorbehalt; Schenkungsteuer wurde festgesetzt und teilweise gestundet. Der Kläger überwies den vom Finanzamt festgesetzten Ablösebetrag und bezeichnete die Zahlung als "Ablösung Schenkungsteuer". Später beantragte der Steuerberater Stundung des sofort fälligen Restbetrags. Das Finanzamt buchte die zuvor geleistete Zahlung auf die sofort fällige Steuer um und erstattete den Differenzbetrag an den Kläger. Nach dem Tod der Mutter forderte das Finanzamt die gestundete Steuer; der Kläger zahlte. Er begehrte anschließend Erstattung des gestundeten Betrags mit der Begründung, die Zahlung habe die Ablösung bewirkt und somit die Steuer erfüllt. • Rechtliche Grundlage: § 25 ErbStG (Stundung und Ablösung der Schenkungsteuer), § 225 AO (Tilgungsbestimmung), Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht. • Zahlung und Tilgungsbestimmung: Die Überweisung des exakt festgesetzten Ablösebetrags mit dem Verwendungszweck "Ablösung Schenkungsteuer" stellt eine Tilgungsbestimmung nach § 225 Abs. 1 AO dar; der Kläger hat damit die Ablösung beantragt. • Unabänderlichkeit einseitig? Eine einmal getroffene Tilgungsbestimmung kann nicht einseitig rückwirkend aufgehoben werden; der Kläger kann sich nicht einfach darauf berufen, die Bestimmung später geändert zu haben. • Treu und Glauben und Modifikation des Steuerverhältnisses: Der Grundsatz von Treu und Glauben kann nicht neue Steueransprüche schaffen oder aufheben, wohl aber dazu führen, dass sich ein Beteiligter nicht mehr auf seine ursprüngliche Erklärung berufen darf, wenn er durch sein Verhalten Vertrauenstatbestände geschaffen hat. • Tatbestandliche Feststellungen: Das FG stellte aufgrund Aktenlage und Schriftverkehr fest, dass das Finanzamt mit Billigung der Brüder die Umbuchung vornahm und den überschießenden Betrag zurückerstattete; diese Würdigung ist für den BFH bindend. • Vertretung und Duldungsvollmacht: Der Steuerberater trat im Verfahren zumindest mit Duldungsvollmacht auf; Anfragen zur Stundung und die Mitteilung einer Bankverbindung belegen eine nachträgliche Billigung durch den Kläger. • Schlussfolgerung: Wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestands kann sich der Kläger nicht mehr auf die ursprünglich erklärte Tilgungsbestimmung berufen; die gestundete Steuer blieb daher bestehen und wurde zu Recht später vom Finanzamt eingefordert. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Abrechnungsbescheid vom 3. Juni 2013 ist rechtmäßig, weil der Kläger keinen Erstattungsanspruch in Höhe von 22.427 € nebst Säumniszuschlägen hat. Die gerichtliche Feststellung beruht darauf, dass der Kläger durch sein Verhalten und durch das Auftreten seines Steuerberaters einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, auf den die Finanzverwaltung zu Recht vertraute; daher darf er sich nicht auf seine ursprüngliche Tilgungsbestimmung berufen. Die gestundete Schenkungsteuer wurde folglich berechtigt 2012 eingefordert und bezahlt. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.