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Urteil

II R 35/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer erbrechtlichen Auseinandersetzung, durch die ein Erbe unmittelbar und mittelbar alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft vereinigt, liegt ein steuerbarer Erwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vor. • Die fingierte Grundstücksübertragung kraft Anteilsvereinigung ist nicht nach § 3 Nr. 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der Erwerb der Anteile im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgt. • Die Notaranzeige an die Veranlagungsstelle ersetzt nicht ohne eindeutige Kennzeichnung die Anzeige an die Grunderwerbsteuerstelle; Unterbleibt die gesetzliche Anzeige, beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des maßgeblichen Jahres gemäß § 170 Abs. 2 AO.
Entscheidungsgründe
Keine GrESt-Befreiung für Anteilsvereinigung durch Erbauseinandersetzung • Bei einer erbrechtlichen Auseinandersetzung, durch die ein Erbe unmittelbar und mittelbar alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft vereinigt, liegt ein steuerbarer Erwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vor. • Die fingierte Grundstücksübertragung kraft Anteilsvereinigung ist nicht nach § 3 Nr. 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der Erwerb der Anteile im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgt. • Die Notaranzeige an die Veranlagungsstelle ersetzt nicht ohne eindeutige Kennzeichnung die Anzeige an die Grunderwerbsteuerstelle; Unterbleibt die gesetzliche Anzeige, beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des maßgeblichen Jahres gemäß § 170 Abs. 2 AO. Die Erblasserin hinterließ zwei Miterben, Kläger und seine Schwester S. Durch notariellen Auseinandersetzungsvertrag vom 8. Juni 2001 erhielt der Kläger alle Gesellschaftsanteile (Kommanditanteil an A-KG und Geschäftsanteil an B-GmbH), S den übrigen Nachlass. Die A-KG hielt 90 % an der grundbesitzenden G-GmbH; der Kläger hielt weitere 10 % unmittelbar. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer wegen Anteilsvereinigung fest. Das Finanzgericht gewährte beide Steuerbefreiungen und reduzierte die Steuer. Im Revisionsverfahren berichtigte das Finanzamt einen Befreiungsanspruch und reduzierte den Bescheid erneut; der BFH prüfte, ob die Anteilsvereinigung steuerbar und gegebenenfalls nach § 3 Nr. 3 GrEStG befreit ist. • Die Revision führte zur Aufhebung der Vorentscheidung, da sich der Verfahrensgegenstand durch einen Änderungsbescheid während des Revisionsverfahrens verändert hatte; eine Zurückverweisung ans FG war nicht erforderlich, weil die tatsächlichen Feststellungen weiterhin tragfähig sind. • Mit Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrags verwirklichte sich ein steuerbarer Erwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, weil der Kläger mittelbar 90 % und unmittelbar 10 % an der grundbesitzenden G-GmbH vereinigte und damit alle Anteile in seiner Hand vereinigt wurden. • Der fingierte Grundstückserwerb kraft Anteilsvereinigung ist nicht nach § 3 Nr. 3 GrEStG steuerbefreit. § 3 Nr. 3 schützt den Erwerb von zum ungeteilten Nachlass gehörenden Grundstücken durch Miterben zur Teilung des Nachlasses; eine Anteilsvereinigung durch Erwerb von Gesellschaftsanteilen ist nicht vom Wortlaut erfasst und führt nicht zu einem Grundstückserwerb, sondern zu einem Anteilserwerb. • Im Unterschied zu § 3 Nr. 2 GrEStG (Vermeidung doppelter Belastung bei schenkungsbedingten Vorgängen) besteht kein Rechtfertigungsgrund, die Befreiung des § 3 Nr. 3 auf Anteilsvereinigungen zu erstrecken; gesetzliche Auslegung und Zweck schließen eine Erweiterung aus. • Die Festsetzungsverjährung stand nicht entgegen: Die vierjährige Festsetzungsfrist begann nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO wegen fehlender Anzeige erst mit Ablauf des 31.12.2004. Der Kläger hatte seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 i.V.m. § 13 GrEStG verletzt. • Die Notariatsanzeige an die Veranlagungsstelle war nicht als Anzeige an die Grunderwerbsteuerstelle zu werten, weil sie weder an die zuständige Stelle adressiert noch als solche eindeutig gekennzeichnet war; sie ersetzte daher die gesetzliche Anzeige nicht. Die Klage ist unbegründet und wurde abgewiesen. Der Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtmäßig, weil durch die Erbauseinandersetzung eine Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG eingetreten ist und diese Vereinigung nicht nach § 3 Nr. 3 GrEStG befreit ist. Die Festsetzungsverjährung steht der Steuerfestsetzung nicht entgegen, da der Kläger die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige unterließ und deshalb die Frist später zu laufen begann. Die Kostenentscheidung erfolgte anteilig nach den gesetzlichen Regeln; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.