Urteil
I R 85/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Mitteilung des Finanzamts an die Gemeinde nach § 184 Abs. 3 AO begründet für Dritte kein subjektiv-öffentliches Recht und ist kein selbständiger Verwaltungsakt.
• Eine allgemeine Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO ist nur zulässig, wenn der Kläger gemäß § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt ist; hierfür muss eine drittschützende Norm oder zumindest die Möglichkeit einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte bestehen.
• Behördeninterne Informationsweitergaben (§ 184 Abs. 3 AO; § 31 Abs. 1 AO; § 21 Abs. 3 FVG) dienen dem Vollzug und dem Interesse der Allgemeinheit und begründen keine Klagebefugnis Dritter.
• Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass ein hoheitlicher Eingriff in ein bestehendes subjektiv-öffentliches Recht erfolgt ist; das ist hier nicht der Fall.
• Der Rechtsschutz der Klägerin ist gewahrt, weil sie gegen einen etwaigen Haftungsbescheid der Gemeinde nach § 73 AO vor den Verwaltungsgerichten klagen kann.
Entscheidungsgründe
Keine Klagebefugnis gegen Mitteilungen des Finanzamts an die Gemeinde • Eine Mitteilung des Finanzamts an die Gemeinde nach § 184 Abs. 3 AO begründet für Dritte kein subjektiv-öffentliches Recht und ist kein selbständiger Verwaltungsakt. • Eine allgemeine Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO ist nur zulässig, wenn der Kläger gemäß § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt ist; hierfür muss eine drittschützende Norm oder zumindest die Möglichkeit einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte bestehen. • Behördeninterne Informationsweitergaben (§ 184 Abs. 3 AO; § 31 Abs. 1 AO; § 21 Abs. 3 FVG) dienen dem Vollzug und dem Interesse der Allgemeinheit und begründen keine Klagebefugnis Dritter. • Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass ein hoheitlicher Eingriff in ein bestehendes subjektiv-öffentliches Recht erfolgt ist; das ist hier nicht der Fall. • Der Rechtsschutz der Klägerin ist gewahrt, weil sie gegen einen etwaigen Haftungsbescheid der Gemeinde nach § 73 AO vor den Verwaltungsgerichten klagen kann. Die Klägerin ist eine GmbH, vormals unter unmittelbarem Beteiligungsbesitz der X-AG. Das Finanzamt setzte in den Gewerbesteuerverfahren für 1999–2001 zugunsten der X-AG Gewerbesteuermessbeträge fest und übermittelte dem Insolvenzverwalter und der Stadt A Mitteilungen über Betriebsstätten und Messbeträge. Die Stadt A beabsichtigte aufgrund dieser Mitteilungen die Klägerin gemäß § 73 AO haftungsrechtlich in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin hielt jedoch ein Organschaftsverhältnis für nicht gegeben und bat das Finanzamt um Berichtigung bzw. Information der Stadt A; das Finanzamt lehnte ab. Die Klägerin klagte gegen die Mitteilungen mit dem Ziel, das Finanzamt zur Korrektur zu verpflichten. Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab. Die Klägerin erhob Revision beim BFH. • Anwendbare Normen und Grundsatz: § 40 Abs. 1 und 2 FGO (allgemeine Leistungsklage, Klagebefugnis) sowie § 184 Abs. 3 AO; daneben § 31 Abs. 1 AO und § 21 Abs. 3 FVG für behördeninternen Informationsaustausch; § 73 AO für Haftung der Organgesellschaft. • Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO erfordert Vorliegen oder zumindest die Möglichkeit einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte; diese werden durch verwaltungsinterne Mitteilungen nicht begründet (Schutznormtheorie). • § 184 Abs. 3 AO verpflichtet das Finanzamt zur Mitteilung des Inhalts des Steuermessbescheids an die Gemeinde; diese Mitteilung ist rein verwaltungsinterne, technische Informationsweitergabe ohne Außenwirkung und kein selbständiger Verwaltungsakt, sodass Dritte hieraus kein klagbares Recht ableiten können. • Analoge Anwendung des § 184 Abs. 3 AO kommt nicht in Betracht; die Norm schützt nicht Individualinteressen Dritter, damit fehlt die drittschützende Rechtsposition. • Auch Hinweise auf eine Verletzung des Steuergeheimnisses führen nicht zur Klagebefugnis, weil die Mitteilung gesetzlich vorgesehen ist und der Dritte nicht Beteiligter des Besteuerungsverfahrens ist. • Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch setzt einen bestehenden Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte voraus; ein solcher Eingriff liegt hier nicht vor, sodass dieser Anspruch nicht hilft. • Der Klägerin bleibt jedoch ausreichender Rechtsschutz: Sie kann sich gegen einen etwaigen Haftungsbescheid der Gemeinde nach § 73 AO vor den Verwaltungsgerichten verteidigen und dort alle Einwendungen, insbesondere zur Organschaft, vorbringen. Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Die Klage der GmbH gegen die Mitteilungen des Finanzamts an die Stadt ist unzulässig, weil es der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO fehlt; Mitteilungen nach § 184 Abs. 3 AO sind verwaltungsinterne Informationsakte, begründen kein subjektiv-öffentliches Recht und sind nicht als selbständige Verwaltungsakte angreifbar. Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch greift nicht, weil kein hoheitlicher Eingriff in ein bestehendes subjektiv-öffentliches Recht festgestellt werden kann. Der Klägerin bleibt der Rechtsweg gegen einen konkreten Haftungsbescheid der Gemeinde offen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.