OffeneUrteileSuche
Urteil

I R 50/14

BFH, Entscheidung vom

7mal zitiert
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Art.14 Abs.1 DBA-USA 1989 ist nach dem Ausübungsmodell auszulegen: Die Quellenbesteuerung knüpft an die persönliche Ausübung der Tätigkeit des einzelnen natürlichen Berufsträgers im Quellenstaat an. • Bei Personengesellschaften bestimmt sich die abkommensrechtliche Freistellung nach der Tätigkeit des einzelnen Gesellschafters; eine automatische Zurechnung der festen Einrichtungen der Gesellschaft zu den Gesellschaftern (Betriebsstättenmodell) ist mit Art.14 Abs.1 DBA-USA 1989 nicht vereinbar. • Die Feststellung von steuerfreien Einkünften unter dem Progressionsvorbehalt (§180 Abs.5 AO a.F.) ist von der tatrichterlichen Aufklärung abhängig; das Verfahren ist an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Art.14 Abs.1 DBA‑USA 1989: Ausübungsmodell bei Gesellschafter‑Einkünften • Art.14 Abs.1 DBA-USA 1989 ist nach dem Ausübungsmodell auszulegen: Die Quellenbesteuerung knüpft an die persönliche Ausübung der Tätigkeit des einzelnen natürlichen Berufsträgers im Quellenstaat an. • Bei Personengesellschaften bestimmt sich die abkommensrechtliche Freistellung nach der Tätigkeit des einzelnen Gesellschafters; eine automatische Zurechnung der festen Einrichtungen der Gesellschaft zu den Gesellschaftern (Betriebsstättenmodell) ist mit Art.14 Abs.1 DBA-USA 1989 nicht vereinbar. • Die Feststellung von steuerfreien Einkünften unter dem Progressionsvorbehalt (§180 Abs.5 AO a.F.) ist von der tatrichterlichen Aufklärung abhängig; das Verfahren ist an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin ist eine US‑amerikanische LLP mit mehreren Partnern, darunter vier in Deutschland steuerpflichtige Rechtsanwälte (Beigeladene). Die LLP eröffnete deutsche Büros; die Beigeladenen erhielten als "guaranteed payments" (GP) feste Vergütungen. Das Finanzamt behandelte die GP zunächst nach DBA‑USA 1989 als steuerfrei mit Progressionsvorbehalt, änderte dies später und setzte die GP ganz oder teilweise als inländisch steuerpflichtig fest. Die Partei beantragte verbindliche Auskunft; diese war unter einer Prämisse erteilt, die im Streitfall nicht erfüllbar war. Das Finanzgericht gab der Klage statt und folgte einem Betriebsstättenmodell bei der Auslegung von Art.14 Abs.1 DBA‑USA 1989. Das Finanzamt legte Revision ein. Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren tatrichterlichen Feststellung zurückverwiesen. • Die Revision ist begründet; der BFH hält Art.14 Abs.1 DBA‑USA 1989 für nach dem Ausübungsmodell zu interpretieren und nicht nach einem Betriebsstätten‑/Zurechnungsmodell. • Feststellungsverfahren nach §180 AO a.F. war zulässig: Die LLP ist eine Personengesellschaft mit Mitunternehmergewinnanteilen, die gesondert festzustellen sind. • Zwischen Feststellungen nach §180 Abs.1 Nr.2 AO a.F. (steuerpflichtige Einkünfte) und §180 Abs.5 Nr.1 AO a.F. (steuerfreie, progessionsrelevante Einkünfte) besteht ein rechtlicher Zusammenhang; Änderungen waren verfahrensrechtlich zulässig und nicht verbösernd. • Art.14 Abs.1 DBA‑USA 1989 knüpft an die persönliche Ausübung der Tätigkeit durch den einzelnen natürlichen Personenträger an; jeder Gesellschafter ist isoliert auf seine tatsächliche Tätigkeit zu prüfen. • Das Betriebsstättenmodell, das feste Einrichtungen der Gesellschaft automatisch allen Gesellschaftern zurechnet, widerspricht dem Wortlaut und der systematischen Auslegung von Art.14 Abs.1 DBA‑USA 1989; die Entscheidung des BFH I R 56/12 ist nicht entgegenstehend, weil sie ein anderslautendes Abkommen betraf. • Die von der Finanzverwaltung erteilte verbindliche Auskunft bindet nicht, weil sie an eine nicht erfüllte Prämisse geknüpft war; tatsächliche Besteuerung in den USA ergab dort kein Betriebsstättenmodell für die streitigen GP. • Mangels tatrichterlicher Feststellungen darüber, inwieweit jeder Beigeladene seine Tätigkeit in den USA ausgeübt hat und ihm dort eine feste Einrichtung gewöhnlich zur Verfügung stand, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden; Zurückverweisung an das FG ist erforderlich. Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts München auf und verweist die Sache zurück. Art.14 Abs.1 DBA‑USA 1989 ist nach dem Ausübungsmodell auszulegen; daher ist für jeden beteiligten Rechtsanwalt tatrichterlich zu klären, ob er seine Tätigkeit persönlich im Quellenstaat ausgeübt hat und ihm dort gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung stand. Die bisherige Behandlung der GP als (teilweise) steuerpflichtig in Deutschland ist nicht abschließend geklärt; insoweit sind neue Feststellungen zu treffen. Die Kostenentscheidung wird dem Finanzgericht übertragen. Aufgrund des fehlenden Sachaufklärungsstands konnte der BFH nicht abschließend über die Abzugs‑ bzw. Freistellungswirkung des DBA entscheiden, weshalb die Zurückverweisung erforderlich ist.