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Urteil

XI R 24-25/14, XI R 24/14, XI R 25/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verfahren sind bei doppelter Rechtshängigkeit zu verbinden, wenn sie beim selben Senat anhängig sind. • Eine Untätigkeitsklage nach §46 FGO ist kein selbständiger Streitgegenstand; nach Erlass einer Einspruchsentscheidung ist das ursprüngliche Klageverfahren fortzuführen. • §77 EStG ist analog auch auf Kostenerstattungsansprüche im Zusammenhang mit der Aufhebung einer Abzweigung des Kindergelds anwendbar; Erstattung erfolgt bei erfolgreichem Einspruch gegen einen Rückforderungsbescheid.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung im Vorverfahren nach §77 EStG bei aufgehobener Abzweigung des Kindergelds • Verfahren sind bei doppelter Rechtshängigkeit zu verbinden, wenn sie beim selben Senat anhängig sind. • Eine Untätigkeitsklage nach §46 FGO ist kein selbständiger Streitgegenstand; nach Erlass einer Einspruchsentscheidung ist das ursprüngliche Klageverfahren fortzuführen. • §77 EStG ist analog auch auf Kostenerstattungsansprüche im Zusammenhang mit der Aufhebung einer Abzweigung des Kindergelds anwendbar; Erstattung erfolgt bei erfolgreichem Einspruch gegen einen Rückforderungsbescheid. Die Klägerin erhielt Kindergeld für ihren behinderten Sohn. Die Familienkasse zweigte ab Februar 2011 Teile des Kindergelds an den Landkreis ab; nach Einspruch hob die Familienkasse die Abzweigung auf und zahlte das Kindergeld ab April 2011 vollständig an die Klägerin. Für Februar und März 2011 wurden Teilbeträge zunächst nicht ausgezahlt; am 7. Mai 2012 stellte die Familienkasse über Zahlung und erließ gleichzeitig irrtümlich einen Rückforderungsbescheid an die Klägerin, der am 31. Mai 2012 aufgehoben wurde. Die Klägerin ließ sich die durch den Einspruch entstandenen Aufwendungen nicht erstatten und erhob daraufhin eine Untätigkeitsklage nach §46 FGO sowie eine Verpflichtungsklage auf Erstattung nach §77 EStG. Das Finanzgericht gab der Verpflichtungsklage statt und erklärte die Untätigkeitsklage für erledigt. Die Familienkasse legte Revision ein. • Die Verfahren XI R 24/14 und XI R 25/14 wurden verbunden, da beide denselben Streitgegenstand betrafen und beim selben Senat anhängig waren. • Die Rechtshängigkeit der Untätigkeitsklage stand der Zulässigkeit der später erhobenen Verpflichtungsklage entgegen; die Doppelte Rechtshängigkeit ist durch Verbindung zu beseitigen. • Die Untätigkeitsklage nach §46 FGO ist keine Klage über ein eigenständiges Tätigwerden der Behörde, sondern richtet sich auf den begehrten Verwaltungsakt; nach Erlass einer Einspruchsentscheidung, die den Einspruch teilweise oder ganz zurückweist, ist die ursprüngliche Untätigkeitsklage nicht erledigt, sondern im ursprünglichen Verfahren fortzuführen. • Neuere BFH-Rechtsprechung (III R 39/12) stellt klar, dass §77 EStG analog anwendbar ist, soweit der Einspruch gegen die Ablehnung der beantragten Abzweigung des Kindergelds erfolgreich ist. • Auf dieser Grundlage steht der Klägerin die Erstattung ihrer notwendigen Aufwendungen nach §77 Abs.1 EStG für das erfolgreiche Einspruchsverfahren gegen den Rückforderungsbescheid vom 7. Mai 2012 zu. • Die vorherigen Entscheidungen des Finanzgerichts sind aufzuheben, weil das FG Verbindungs- und Fortführungsgrundsätze nicht beachtet und die einschlägige BFH-Rechtsprechung zu §77 EStG nicht berücksichtigt hat. • Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung; die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Revisionen der Familienkasse werden zurückgewiesen; die Urteile des Finanzgerichts und die Entscheidungs- und Ablehnungsbescheide der Familienkasse werden aufgehoben. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für das Einspruchsverfahren nach §77 Abs.1 EStG, weil der Einspruch gegen den Rückforderungsbescheid erfolgreich war und der Sachverhalt mit der aufgehobenen Abzweigung vergleichbar ist. Die Verfahren werden verbunden und die Beklagte wird verpflichtet, die Aufwendungen der Klägerin zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.