OffeneUrteileSuche
Urteil

I R 28/14

BFH, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Invaliditätszulage nach Art.62a Statut der EPO ist als Gehalt/Bezug i.S. von Art.16 Abs.1 PPI steuerfrei zu stellen. • Eine interne Besteuerung durch die EPO begründet nicht automatisch die nationale Steuerfreiheitentziehung. • Invaliditätszulage ist kein Ruhegehalt/Rente i.S. von Art.16 Abs.2 PPI, weil sie dienstrechtlich nicht dem endgültigen Ausscheiden entspricht und nicht gleichzeitig Leistungen aus dem Versorgungssystem gewährt werden.
Entscheidungsgründe
Invaliditätszulage der EPO als steuerfreier Bezug nach Art.16 Abs.1 PPI • Invaliditätszulage nach Art.62a Statut der EPO ist als Gehalt/Bezug i.S. von Art.16 Abs.1 PPI steuerfrei zu stellen. • Eine interne Besteuerung durch die EPO begründet nicht automatisch die nationale Steuerfreiheitentziehung. • Invaliditätszulage ist kein Ruhegehalt/Rente i.S. von Art.16 Abs.2 PPI, weil sie dienstrechtlich nicht dem endgültigen Ausscheiden entspricht und nicht gleichzeitig Leistungen aus dem Versorgungssystem gewährt werden. Die Klägerin war 2008 Mitarbeiterin des Europäischen Patentamts (EPA) mit Wohnsitz in Deutschland. Ab Oktober 2008 erhielt sie statt des regulären Grundgehalts eine Invaliditätszulage; beide Bezüge unterlagen einer internen Steuer der EPO. Die Klägerin erklärte Grundgehalt und Invaliditätszulage als steuerfrei und legte Bescheinigungen des EPA vor. Das Finanzamt wertete die Invaliditätszulage als steuerpflichtige Pension nach Art.16 Abs.2 PPI und berücksichtigte das Grundgehalt für den Progressionsvorbehalt. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Revision ein und begehrte Festsetzung der Einkommensteuer auf 0 €. • Die Revision ist begründet; die Invaliditätszulage unterfällt als Gehalt/Bezug Art.16 Abs.1 PPI und ist von der staatlichen Einkommensteuer befreit. • Art.16 Abs.1 PPI befreit Gehälter und Bezüge der Bediensteten der EPO von nationaler Besteuerung; Art.16 Abs.2 PPI schließt hiervon nur Renten und Ruhegehälter ehemaliger Bediensteter aus. • Die internen Regelungen der EPO (Art.62a Statut, IntStVO) zur Invaliditätszulage und internen Besteuerung ändern nicht den Anwendungsbereich von Art.16 Abs.1 PPI; die interne Steuer ist lediglich eine Rechengröße zugunsten der Organisation. • Dienstrechtliche Auslegung des Statuts zeigt, dass Empfänger der Invaliditätszulage dem nicht aktiven Dienst zuzuordnen sind und nicht als dauerhaft "ehemalige Bedienstete" gelten; die Formulierungen in anderen Sprachfassungen stützen diese Auslegung. • Die Invaliditätszulage unterscheidet sich wesentlich von Ruhegehalt/Rente: Beitragsleistung in das Versorgungssystem bei gleichzeitigem Bezug aus selbigem ist ausgeschlossen; Empfänger sind nicht in die Versorgungsordnung aufgenommen; gleichzeitiger Bezug ist ausgeschlossen. Damit handelt es sich nicht um ein Ruhegehalt i.S. von Art.16 Abs.2 PPI. • Vergleiche mit früheren Regelungen oder mit dem EG-Beamtenstatut tragen nicht, weil die Regelungszusammenhänge unterschiedlich sind und das Statut der EPO eigenständige Lösungsvoraussetzungen schafft. • Mangels weiterer inländischer Einkünfte ist die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 0 € festzusetzen; die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt. Der BFH gab der Revision statt, hob das Urteil des Finanzgerichts München auf und setzte die Einkommensteuer für 2008 auf 0 €. Die Invaliditätszulage der Klägerin ist als Gehalt/Bezug nach Art.16 Abs.1 PPI steuerfrei; sie ist nicht als Rente oder Ruhegehalt nach Art.16 Abs.2 PPI einzuordnen. Die interne Steuer der EPO ändert nichts an der Steuerbefreiung gegenüber dem deutschen Besteuerungsrecht. Wegen der fehlenden weiteren inländischen Einkünfte entstehen keine Steuerpflichten im Streitjahr. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.