Urteil
IX R 3/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gewinne aus dem Handel mit Investmentfondsanteilen unterliegen grundsätzlich § 23 EStG, solange KAGG und AuslInvestmG für den Streitzeitraum die Besteuerung des Anteilseigners bei Veräußerung oder Rückgabe nicht abschließend regeln.
• Die Rückgabe von Fondsanteilen an die Kapitalanlagegesellschaft (§ 11 Abs. 2 KAGG) ist keine Veräußerung i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
• Wenn unklar ist, ob Anteile veräußert oder zurückgegeben wurden, sind zur Bestimmung der steuerlichen Folgen weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich.
Entscheidungsgründe
Unterschied zwischen Rückgabe und Veräußerung von Fondsanteilen und Anwendbarkeit des § 23 EStG • Gewinne aus dem Handel mit Investmentfondsanteilen unterliegen grundsätzlich § 23 EStG, solange KAGG und AuslInvestmG für den Streitzeitraum die Besteuerung des Anteilseigners bei Veräußerung oder Rückgabe nicht abschließend regeln. • Die Rückgabe von Fondsanteilen an die Kapitalanlagegesellschaft (§ 11 Abs. 2 KAGG) ist keine Veräußerung i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. • Wenn unklar ist, ob Anteile veräußert oder zurückgegeben wurden, sind zur Bestimmung der steuerlichen Folgen weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich. Die Klägerin handelte im Streitjahr mit zahlreichen in- und ausländischen Investmentfondsanteilen und erzielte Gewinne bei Haltedauern unter einem Jahr. Sie erklärte diese Einnahmen als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG und machte zu jedem Geschäft Angaben in der Steuererklärung. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß; ein Einspruch der Klägerin, wonach KAGG und AuslInvestmG das EStG verdrängen würden, wurde zurückgewiesen. Das Finanzgericht wies die Klage der Klägerin ab. In der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und hält § 23 EStG für nicht anwendbar, weil nach ihrer Auffassung die spezialgesetzlichen Regelungen des KAGG und AuslInvestmG einschlägig seien. Der BFH überprüfte die Frage, ob die Vorgänge Veräußerungen oder Rückgaben waren, und verwies die Sache zurück, weil das FG hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte. • Anwendbarkeit der Gesetze: Im Streitjahr regelten KAGG und AuslInvestmG die Besteuerung des Anteilseigners bei Veräußerung oder Rückgabe nicht abschließend; die Besteuerung nach § 23 EStG ist daher nicht generell verdrängt. • Gesetzesauslegung: Frühere BFH-Entscheidungen, die eine Nichtanwendbarkeit des § 23 EStG andeuteten, binden den Senat nicht; die gesetzliche Entwicklung und der Willen des Gesetzgebers sprechen für die Einbeziehung von Gewinnen aus Anschaffung und Veräußerung von Investmentanteilen in den Anwendungsbereich des § 23 EStG. • Begriffliche Abgrenzung: Anteilsscheine sind Wertpapiere. Veräußerung setzt die Übertragung eines Wirtschaftsguts an einen Dritten voraus; die Rückgabe an die Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 11 Abs. 2 KAGG ist begrifflich und tatsächlich hiervon zu unterscheiden. • Rechtliche Folge der Rückgabe: Bei Rückgabe erlöschen die verbrieften Rechte; es findet keine Übertragung des Wirtschaftsguts auf einen Dritten statt, der Zahlungs- bzw. Gegenleistungscharakter kann sich vom Veräußerungsfall unterscheiden. Im Streitjahr erfasste § 23 EStG veräußerungsähnliche Rückgaben nicht. • Verfahrensrüge und Zurückverweisung: Das FG hat zwar § 23 EStG angewandt, aber nicht festgestellt, welche Vorgänge echte Veräußerungen und welche Rückgaben waren. Deshalb ist die Sache zur ergänzenden Feststellung an das FG zurückzuverweisen. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung über die Besteuerung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH stellt klar, dass § 23 EStG im Streitjahr grundsätzlich anwendbar ist, weil KAGG und AuslInvestmG die Besteuerung bei Veräußerung oder Rückgabe nicht abschließend regelten. Entscheidend ist, ob die Klägerin die Anteilsscheine tatsächlich an Dritte veräußert oder an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgegeben hat; Rückgaben sind keine Veräußerungen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und führen deshalb zu abweichenden steuerlichen Folgen. Das Finanzgericht hat hierzu keine hinreichenden Feststellungen getroffen; deshalb sind die Besteuerungsfolgen für die einzelnen Geschäfte erneut zu prüfen. Die Kostenentscheidung wurde dem Finanzgericht übertragen.