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Beschluss

VI R 8/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei überwiegend außerhalb der Dienststelle ausgeübtem Einsatz- und Streifendienst liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs.1 Satz3 Nr.4 EStG vor. • In solchen Fällen sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Dienststelle nach § 9 Abs.1 Satz1 EStG in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar. • Verpflegungsmehraufwendungen sind nach § 9 Abs.5 i.V.m. § 4 Abs.5 Nr.5 EStG als Pauschbeträge abziehbar, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend von Wohnung und Tätigkeitsmittelpunkt entfernt beruflich tätig ist. • Die bloße regelmäßige Aufsuchung einer betrieblichen Einrichtung begründet nicht automatisch die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte; entscheidend sind die qualitativen Merkmale und das Gewicht der dort verrichteten Tätigkeit.
Entscheidungsgründe
Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei überwiegendem Außendienst • Bei überwiegend außerhalb der Dienststelle ausgeübtem Einsatz- und Streifendienst liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs.1 Satz3 Nr.4 EStG vor. • In solchen Fällen sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Dienststelle nach § 9 Abs.1 Satz1 EStG in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar. • Verpflegungsmehraufwendungen sind nach § 9 Abs.5 i.V.m. § 4 Abs.5 Nr.5 EStG als Pauschbeträge abziehbar, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend von Wohnung und Tätigkeitsmittelpunkt entfernt beruflich tätig ist. • Die bloße regelmäßige Aufsuchung einer betrieblichen Einrichtung begründet nicht automatisch die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte; entscheidend sind die qualitativen Merkmale und das Gewicht der dort verrichteten Tätigkeit. Der Kläger, Polizeibeamter, machte für 2011 und 2012 Fahrtkosten zu seiner Polizeidienststelle A und damit zusammenhängende Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend und setzte die Fahrten nach Dienstreisegrundsätzen an. Das Finanzamt erkannte dies nicht an und lehnte die Erstattung in den Einkommensteuerbescheiden ab. Das Finanzgericht gab der Klage des Klägers statt. Das Finanzamt legte Revision ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts. Streitentscheidend war, ob die Dienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte oder ob beim Kläger eine Auswärtstätigkeit mit Berechtigung zum tatsächlichen Werbungskostenabzug vorliegt. • Rechtliche Grundlagen: § 9 Abs.1 Satz1 und Satz3 Nr.4 EStG regelt die Behandlung von Fahrtkosten zur regelmäßigen Arbeitsstätte; § 9 Abs.5 i.V.m. § 4 Abs.5 Nr.5 EStG regelt Verpflegungsmehraufwendungen bei vorübergehender Entfernung von Wohnung und Tätigkeitsmittelpunkt. • Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte/Tätigkeitsmittelpunkt: Maßgeblich ist die dauerhafte betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist, und insbesondere der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, bestimmt nach qualitativen Merkmalen und dem Gewicht der dort verrichteten Tätigkeit. • Abgrenzung zur Auswärtstätigkeit: Allein die regelmäßige Aufsuchung einer betrieblichen Einrichtung begründet nicht automatisch eine regelmäßige Arbeitsstätte; vorhersehbare wechselnde Tätigkeitsorte und Möglichkeiten zur Minderung von Wegekosten sind keine Tatbestandsmerkmale der Entfernungspauschale. • Anwendung auf den Fall: Nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts war der Kläger überwiegend im Einsatz- und Streifendienst tätig und damit schwerpunktmäßig außerhalb der Dienststelle. Daher liegt eine Auswärtstätigkeit vor und nicht eine regelmäßige Arbeitsstätte. • Folge für Abzugsfähigkeit: Aufgrund der Auswärtstätigkeit sind die Fahrten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten nach § 9 Abs.1 Satz1 EStG abzugsfähig; angesichts der vorübergehenden Entfernung sind auch die geltend gemachten Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs.5 i.V.m. § 4 Abs.5 Nr.5 EStG zu berücksichtigen. Die Revision des Finanzamts wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts, die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe und die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen, bleibt bestehen. Der Kläger hat damit in der Sache obsiegt, weil sein Einsatz- und Streifendienst ihn schwerpunktmäßig außerhalb der Dienststelle tätig werden ließ und somit keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs.1 Satz3 Nr.4 EStG vorlag. Folglich sind die tatsächlichen Fahrtkosten nach § 9 Abs.1 Satz1 EStG abzugsfähig und die Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs.5 i.V.m. § 4 Abs.5 Nr.5 EStG zu berücksichtigen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.