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Urteil

III R 57/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nachträglich geleistete Zahlungen für rückständigen Unterhalt gelten nicht als Unterhaltsrente i.S. von § 64 Abs. 3 EStG, wenn sie Jahre nach Fälligkeit erfolgen. • Bei der Berechtig­tenbestimmung nach § 64 Abs. 3 EStG ist laufender, tatsächlich für den streitigen Zeitraum geleisteter Unterhalt maßgeblich. • Eine Verpflichtung der Familienkasse zur "Gewährung" von Kindergeld umfasst regelmäßig nur die Festsetzung des Kindergeldes, nicht zwingend dessen Auszahlung gegenüber dem Berechtigten, wenn ein Erstattungsanspruch Dritter besteht.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Unterhaltszahlungen rechtfertigen keine Unterhaltsrente i.S. von §64 Abs.3 EStG • Nachträglich geleistete Zahlungen für rückständigen Unterhalt gelten nicht als Unterhaltsrente i.S. von § 64 Abs. 3 EStG, wenn sie Jahre nach Fälligkeit erfolgen. • Bei der Berechtig­tenbestimmung nach § 64 Abs. 3 EStG ist laufender, tatsächlich für den streitigen Zeitraum geleisteter Unterhalt maßgeblich. • Eine Verpflichtung der Familienkasse zur "Gewährung" von Kindergeld umfasst regelmäßig nur die Festsetzung des Kindergeldes, nicht zwingend dessen Auszahlung gegenüber dem Berechtigten, wenn ein Erstattungsanspruch Dritter besteht. Die Klägerin beantragte Kindergeld für ihre 1991 geborene Tochter (T). T lebte in einem eigenen Haushalt, bezog zunächst SGB II-Leistungen und nahm im November 2012 eine 30‑Stunden‑Beschäftigung auf. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin angeblich keine Nachweise zu Bemühungen um eine Ausbildungsstelle vorlegte. Es stellte sich außerdem heraus, dass der Vater von T seit August 2012 monatlich 200 € zahlte, um rückständige, bis zur Volljährigkeit aufgelaufene Unterhaltsansprüche in Raten zu begleichen. Die Familienkasse wertete diese Zahlungen als Unterhaltsrente i.S. von § 64 Abs. 3 EStG und hielt den Vater für kindergeldberechtigt. Das Finanzgericht verpflichtete die Familienkasse hingegen, der Klägerin für August bis November 2012 Kindergeld zu gewähren; die Klage für Dezember 2012 bis April 2013 wurde abgewiesen, weil T eine Erstausbildung beendet hatte und erwerbstätig war. Die Familienkasse legte Revision ein. • Rechtsgrundlagen: § 64 EStG (Kindergeldberechtigung), § 1612, § 1613 BGB (Unterhalt), Verfahrensrecht: §§ 105, 126, 135, 143 FGO. • Begriff der Unterhaltsrente: § 64 Abs. 3 EStG orientiert sich am Begriff der Geldrente i.S. von § 1612 BGB; Unterhaltsrente ist laufender, regelmäßig im Voraus zu zahlender Barunterhalt. • Wirkung nachträglicher Zahlungen: Zahlungen, die erst Jahre nach Fälligkeit rückständigen Unterhalt betreffen, sind nicht als laufende Unterhaltsrente anzusehen und bleiben für die Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 3 EStG außer Betracht. • Einzelfall: Der Vater hat bis zur Volljährigkeit keine laufenden Unterhaltsleistungen erbracht; die ab August 2012 geleisteten Zahlungen dienten der Tilgung rückständiger Ansprüche und begründen daher keine Unterhaltsrente für den relevanten Zeitraum. • Auslegung des Erkenntnisurteils: Die Verpflichtung der Familienkasse zur "Gewährung" von Kindergeld ist als Festsetzungsverpflichtung zu verstehen; sie schließt nicht zwingend die Auszahlung an die Klägerin aus, wenn ein Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers besteht. • Verfahrensrechtliche Folgerung: Die Revision der Familienkasse ist unbegründet; das FG hat zutreffend entschieden, die Klägerin für August bis November 2012 als Berechtigte anzusehen und die Familienkasse zur Gewährung (Festsetzung) zu verpflichten. • Kostenentscheidung beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 2 FGO. Die Revision der Familienkasse wird zurückgewiesen. Der BFH bestätigt, dass die vom Vater erst ab August 2012 geleisteten Zahlungen rückständigen Unterhalt betrafen und nicht als laufende Unterhaltsrente i.S. von § 64 Abs. 3 EStG zu qualifizieren sind; daher war die Klägerin für den Zeitraum August bis November 2012 als Kindergeldberechtigte zu behandeln. Das Finanzgericht durfte die Familienkasse lediglich zur Gewährung (Festsetzung) des Kindergeldes verpflichten; daraus folgt nicht ohne weiteres eine Auszahlung an die Klägerin, soweit der Sozialleistungsträger Erstattungsansprüche geltend macht. Die Familienkasse trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.