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Urteil

III R 17/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Wahl der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG werden die Ehegatten für das Streitjahr so behandelt, als hätten sie die Ehe nicht geschlossen. • Die Fiktion des Unverheiratetseins schließt die Anwendung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften aus, die an das Tatbestandsmerkmal "Ehe" anknüpfen, sodass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG zeitanteilig zu gewähren ist. • Die Möglichkeit, sich für die Zusammenveranlagung zu entscheiden, genügt nicht, um die Voraussetzungen des Splitting-Verfahrens nach § 24b Abs. 2 EStG zu erfüllen.
Entscheidungsgründe
Entlastungsbetrag bei Wahl der besonderen Veranlagung (§§ 24b, 26c EStG) • Bei Wahl der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG werden die Ehegatten für das Streitjahr so behandelt, als hätten sie die Ehe nicht geschlossen. • Die Fiktion des Unverheiratetseins schließt die Anwendung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften aus, die an das Tatbestandsmerkmal "Ehe" anknüpfen, sodass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG zeitanteilig zu gewähren ist. • Die Möglichkeit, sich für die Zusammenveranlagung zu entscheiden, genügt nicht, um die Voraussetzungen des Splitting-Verfahrens nach § 24b Abs. 2 EStG zu erfüllen. Die Klägerin, alleinerziehende Mutter eines 2001 geborenen Kindes, wohnte von Januar bis Ende Oktober 2012 mit der Tochter in ihrer Wohnung und heiratete am 29. Oktober 2012; ihr Ehemann war kurz zuvor eingezogen. Für 2012 beantragte sie die besondere Veranlagung nach § 26c EStG und gleichzeitig den anteiligen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG für die Zeit bis zur Eheschließung. Das Finanzamt veranlagte nach § 26c EStG, lehnte aber den Entlastungsbetrag ab mit der Begründung, die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren lägen vor. Das Finanzgericht gab der Klage statt und gewährte den anteiligen Entlastungsbetrag. Das Finanzamt legte Revision ein und hielt an seiner Auffassung fest, § 24b EStG knüpfe an die Voraussetzungen des Splitting-Verfahrens an. • Revisionsentscheidung: Die Revision war unbegründet; das FG hat die Klägerin zu Recht begünstigt (§ 126 Abs. 2 FGO). • Tatbestand und Normen: § 24b Abs. 1–3 EStG gewährt Alleinerziehenden einen Entlastungsbetrag, § 24b Abs. 2 EStG schließt Personen aus, die die Voraussetzungen des Splitting-Verfahrens gemäß § 26 Abs. 1 EStG erfüllen. • Wahlrecht und besondere Veranlagung: Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige, nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten können nach § 26 Abs. 1 EStG zwischen Zusammenveranlagung, getrennter Veranlagung und der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG wählen. • Rechtsfolge der Wahl: Durch die Ausübung der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG werden die Ehegatten gemäß § 26c Abs. 1 Satz 1 EStG so behandelt, als hätten sie die Ehe nicht geschlossen, sodass einkommensteuerrechtliche Vorschriften, die auf "Ehe" abstellen, grundsätzlich nicht anwendbar sind. • Anwendung auf § 24b EStG: Wegen dieser Fiktion erfüllen die Klägerin und ihr Ehemann die Voraussetzungen des Splitting-Verfahrens nicht; die bloße Möglichkeit der Zusammenveranlagung reicht nicht aus, um den Entlastungsbetrag auszuschließen. • Gesetzeszweck: Diese Auslegung entspricht dem bei Einführung der besonderen Veranlagung verfolgten Zweck, Nachteile durch automatische Einordnung in andere Veranlagungsarten zu vermeiden; folglich ist die zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrags sachgerecht. • Ergebnisermächtigung: Das FG durfte nach § 24b Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 EStG den anteiligen Entlastungsbetrag für die vollen Monate vor dem Zusammenleben mit dem späteren Ehemann gewähren. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen; die Klägerin erhält den anteiligen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die vollen Monate vor Beginn des Zusammenlebens mit dem Ehemann. Entscheidend ist, dass die Klägerin und ihr Ehemann die besondere Veranlagung nach § 26c EStG gewählt haben, wodurch sie für das Streitjahr so zu behandeln sind, als hätten sie die Ehe nicht geschlossen. Deshalb greifen die auf die Ehe abstellenden Voraussetzungen des Splitting-Verfahrens nach § 24b Abs. 2 EStG nicht. Das Finanzgericht hat damit den Entlastungsbetrag zutreffend und unter Beachtung des Gesetzeszwecks gewährt. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das Finanzamt.