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Beschluss

VII B 68/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ausgleichsabgabe nach § 37c BImSchG unterliegt kraft Verweisung den für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung, insbesondere den Haftungsvorschriften (§§ 69 ff., 191, 219 AO). • Bei summarischer Prüfung im Aussetzungsverfahren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Haftung und die Ermessenserwägungen der Finanzbehörde ersichtlich erfüllt sind. • Rechts- und verfassungsrechtliche Einwände gegen die Bemessung und Erhebung der Ausgleichsabgabe (Art. 12, 14 GG, Übermaßverbot) sind im summarischen Verfahren nur dann geeignet, Aussetzung der Vollziehung zu begründen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unverhältnismäßige oder existenzgefährdende Wirkung vorliegen. • Die Voraussetzungen des § 219 Satz 1 AO sind erfüllt, wenn Vollstreckungsversuche gegen Schuldner und deren Rechtsnachfolger aussichtslos erscheinen. • Bei wiederholten Anträgen kann die Finanzverwaltung im Aussetzungsverfahren auf bereits vorgelegte Begründungen zurückgreifen; ein Gehörsverstoß liegt nicht ohne Weiteres vor, wenn das Einspruchsverfahren vollständige Prüfung ermöglicht.
Entscheidungsgründe
Haftung für Ausgleichsabgabe nach § 37c BImSchG; Anwendbarkeit der AO und Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung • Die Ausgleichsabgabe nach § 37c BImSchG unterliegt kraft Verweisung den für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung, insbesondere den Haftungsvorschriften (§§ 69 ff., 191, 219 AO). • Bei summarischer Prüfung im Aussetzungsverfahren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Haftung und die Ermessenserwägungen der Finanzbehörde ersichtlich erfüllt sind. • Rechts- und verfassungsrechtliche Einwände gegen die Bemessung und Erhebung der Ausgleichsabgabe (Art. 12, 14 GG, Übermaßverbot) sind im summarischen Verfahren nur dann geeignet, Aussetzung der Vollziehung zu begründen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unverhältnismäßige oder existenzgefährdende Wirkung vorliegen. • Die Voraussetzungen des § 219 Satz 1 AO sind erfüllt, wenn Vollstreckungsversuche gegen Schuldner und deren Rechtsnachfolger aussichtslos erscheinen. • Bei wiederholten Anträgen kann die Finanzverwaltung im Aussetzungsverfahren auf bereits vorgelegte Begründungen zurückgreifen; ein Gehörsverstoß liegt nicht ohne Weiteres vor, wenn das Einspruchsverfahren vollständige Prüfung ermöglicht. Der Antragsteller war Geschäftsführer einer GmbH, die im Februar 2014 auf eine Ltd. & Co. KG verschmolzen wurde; nach Ausscheiden eines Gesellschafters wuchs das Vermögen der KG der Komplementärin an, die später gelöscht wurde. Die GmbH setzte fossilen Dieselkraftstoff ohne Erfüllung der Pflichten nach § 37a BImSchG in Verkehr; das Hauptzollamt (HZA) stellte eine Ausgleichsabgabe nach §§ 37a, 37c BImSchG fest. Die GmbH und ihre Rechtsnachfolgerin zahlten fast den gesamten Betrag; das HZA setzte den Antragsteller als Haftungsschuldner nach §§ 191, 34 Abs.1, 69 AO in Anspruch. Der Antragsteller legte Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV); das HZA lehnte ab und das Finanzgericht bestätigte die Ablehnung. Der Antragsteller rügte u.a. die Unanwendbarkeit der AO-Haftungsvorschriften, Verfassungswidrigkeit und Ermessensfehler; das HZA verteidigte die Anwendung der AO und die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen. • Anwendbarkeit der AO: § 37c Abs.5 BImSchG führt die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der AO entsprechend an; der Gesetzgeber wollte, dass die Ausgleichsabgabe wie eine Steuer behandelt wird, sodass §§ 69 ff., 191 und 219 AO entsprechend gelten. • Auslegung und Praxis: Die Aufnahme besonderer Bußgeldtatbestände in § 62 BImSchG steht der Verweisung auf die AO nicht entgegen; herkömmliche Gesetzgebungspraxis rechtfertigt parallele Regelungen in einzelnen Gesetzen. • Vergleich mit BFH-Rechtsprechung: Vorbehalte gegen eine umfassende Anwendbarkeit der AO, wie in anderen Fällen (Investitionszulage), greifen hier nicht; die Tatbestandsmerkmale des § 69 AO erfassen die vom Antragsteller begangenen Pflichtverletzungen (fehlende Anmeldung, verspätete Entrichtung, Ausbleiben von Rücklagen). • Verfassungsmäßigkeit: Die Ausgleichsabgabe ist trotz Sanktionscharakters verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen; die konkrete Bemessung führt nach summarischer Prüfung nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in Art.12 Abs.1 oder Art.14 Abs.1 GG noch zu einer erdrosselnden Wirkung. • Vollstreckungsaussicht (§ 219 AO): Die Rechtslage (Verschmelzung, Löschung der Rechtsnachfolger) lässt die Annahme zu, dass eine Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners aussichtslos wäre, sodass § 219 Satz 1 AO greift. • Ermessen und Auswahlermessen: Die Behörde durfte den Antragsteller allein in Anspruch nehmen; er war im relevanten Zeitraum alleiniger Geschäftsführer und allein für die festgesetzten Pflichten verantwortlich. • Verfahrensrechtliche Aspekte: Bei wiederholtem, im Wesentlichen identischem Antrag durfte das HZA auf bereits vorgelegte Begründungen zurückgreifen; das Einspruchsverfahren gewährleistet rechtliches Gehör und heilte etwaige Verfahrensmängel. • Summarische Prüfung im AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids liegen nicht vor; auch die behauptete Existenzgefährdung wurde nicht glaubhaft gemacht, weshalb keine unbillige Härte gegeben ist. Die Beschwerde des Antragstellers wird als unbegründet zurückgewiesen; die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids wird nicht gewährt, weil bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Das Gericht bestätigt, dass die Ausgleichsabgabe nach § 37c BImSchG den für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung unterliegt und die Haftungsvorschriften (§§ 69 ff., 191, 219 AO) anwendbar sind. Soweit verfassungs- oder verfahrensrechtliche Einwände vorgetragen wurden, genügen sie im summarischen AdV-Verfahren nicht zur Begründung von Zweifeln oder einer unbilligen Härte; insbesondere ist keine erdrosselnde Wirkung der Abgabe dargelegt und eine Vollstreckungsaussichtslosigkeit der Rechtsnachfolger festgestellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.