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Urteil

X R 47/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Besteht eine rechtmäßige Aufforderung der Finanzbehörde zur Herausgabe von Kasseneinzeldaten, berechtigt die Nichtvorlage nach § 162 Abs. 2 AO grundsätzlich zur Schätzung. • Die Zulässigkeit der Herausgabepflicht ist für die Schätzungsbefugnis nicht erforderlich; auch bei streitiger oder zunächst ungeklärter Pflicht begründet die objektive Nichtvorlage die Schätzungsbefugnis. • Das Finanzgericht hat bei Vorliegen einer Schätzungsbefugnis eigene Feststellungen zur Höhe der Schätzung zu treffen oder eine eigene Schätzung vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Nichtvorlage rechtlich geschuldeter Kasseneinzeldaten berechtigt zur Schätzung (§162 AO) • Besteht eine rechtmäßige Aufforderung der Finanzbehörde zur Herausgabe von Kasseneinzeldaten, berechtigt die Nichtvorlage nach § 162 Abs. 2 AO grundsätzlich zur Schätzung. • Die Zulässigkeit der Herausgabepflicht ist für die Schätzungsbefugnis nicht erforderlich; auch bei streitiger oder zunächst ungeklärter Pflicht begründet die objektive Nichtvorlage die Schätzungsbefugnis. • Das Finanzgericht hat bei Vorliegen einer Schätzungsbefugnis eigene Feststellungen zur Höhe der Schätzung zu treffen oder eine eigene Schätzung vorzunehmen. Der Kläger betrieb 2007–2009 eine Apotheke mit überwiegend Bargeschäften und nutzte das Apotheken-Warenwirtschafts- und Kassensystem A. Das Finanzamt führte eine Außenprüfung durch und forderte die aus dem PC-Kassensystem erzeugte Datei BP_Kassenumsatz.csv mit den Einzeldaten der Barverkäufe an. Der Kläger verweigerte die Herausgabe der Einzeldaten und übergab lediglich saldierte Tagesabschlüsse. Das Finanzamt schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und erließ geänderte Einkommensteuerbescheide, denen der Kläger widersprach. Das Finanzgericht gab der Klage statt und verneinte eine Herausgabepflicht; das FA legte Revision ein. Der BFH entschied zuvor in einem Zwischenurteil, dass Herausgabepflicht bestanden habe, und setzte das Revisionsverfahren fort. • Die Revision des Finanzamts ist begründet; das FG hat zu Unrecht die Herausgabepflicht verneint und damit die Rechtslage falsch beurteilt. • Durch das Zwischenurteil ist verbindlich festgestellt, dass der Kläger verpflichtet war, die Datei BP_Kassenumsatz.csv vorzulegen; die Aufforderung des FA war daher rechtmäßig. • Wenn die rechtmäßige Anforderung besteht und der Steuerpflichtige die Daten nicht vorlegt, berechtigt dies nach § 162 Abs. 2 AO grundsätzlich zur Schätzung, unabhängig davon, ob die Vorlagepflicht zuvor streitig war oder der Steuerpflichtige die Pflicht bestritten hat. • Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist unerheblich, ob die Nichtvorlage auf Unvermögen oder Unwillen beruht; § 162 Abs. 2 AO ist entsprechend anzuwenden, wenn Unterlagen nicht vorgelegt werden. • Das FG hat im angefochtenen Urteil keine eigene Schätzung zur Höhe vorgenommen, obwohl es bei Vorliegen der Schätzungsbefugnis gemäß § 96 Abs. 1 FGO i.V.m. § 162 AO gehalten ist, eigene Feststellungen oder eine eigene Schätzung zu treffen. • Mangels entsprechender Feststellungen ist die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen, damit dieses die Höhe der Schätzung prüft oder eine eigene Schätzung vornimmt. • Eine Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG ist nicht geboten; besondere sachliche Gründe für eine Abberufung des gesetzlichen Richters sind nicht ersichtlich. Das Urteil des Finanzgerichts Münster wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Es ist verbindlich festgestellt, dass der Kläger zur Vorlage der aus dem PC-Kassensystem erzeugten Datei BP_Kassenumsatz.csv verpflichtet war; die Weigerung rechtfertigt nach § 162 Abs. 2 AO die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Da das FG keine eigenen Feststellungen zur Höhe der Schätzung getroffen hat, muss es nun die von der Finanzbehörde vorgenommene Schätzung überprüfen und gegebenenfalls eine eigene Schätzung vornehmen. Die Kostenentscheidung wird an das Finanzgericht übertragen.