Urteil
II R 33/13
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: "Packwagen" i.S. des § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG sind nicht nur Anhänger, sondern auch selbstfahrende Packwagen . 2. NV: Ein solcher Packwagen dient nur dann "ausschließlich dem Schaustellergewerbe", wenn er nach seiner Zweckbestimmung und technischen Ausstattung auf die speziellen Transportbedürfnisse im Schaustellergewerbe ausgerichtet ist und auch tatsächlich ausschließlich für diese Zwecke verwendet wird .
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2013 13 K 1759/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: "Packwagen" i.S. des § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG sind nicht nur Anhänger, sondern auch selbstfahrende Packwagen . 2. NV: Ein solcher Packwagen dient nur dann "ausschließlich dem Schaustellergewerbe", wenn er nach seiner Zweckbestimmung und technischen Ausstattung auf die speziellen Transportbedürfnisse im Schaustellergewerbe ausgerichtet ist und auch tatsächlich ausschließlich für diese Zwecke verwendet wird . Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2013 13 K 1759/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Der während des Revisionsverfahrens eingetretene Übergang der Zuständigkeit für die Kraftfahrzeugsteuer auf das HZA führt ohne Verfahrensunterbrechung zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 2014 II R 38/13, BFHE 248, 363, m.w.N.). III. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat im Ergebnis zutreffend die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 8 KraftStG versagt. 1. Gemäß § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG sind Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 kg im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Diese Voraussetzungen erfüllt das Fahrzeug des Klägers nicht. a) "Packwagen" i.S. des § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG sind Fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Betriebseinrichtungen von Schaustellergeschäften oder von deren Teilen geeignet und bestimmt sind (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 3 Rz 116). Der zusätzliche Einbau von Einrichtungen zum Wohnen oder zum Aufenthalt von Personen schließt die Eignung und Bestimmung als Packwagen nicht aus (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, a.a.O.). b) Entgegen der vom FG vertretenen Ansicht kommt die Eigenschaft als Packwagen nicht nur Anhängern zu, wie sie im Schaustellergewerbe beispielsweise als Verkaufs-, Schieß- oder Gerätewagen verwendet werden. Vielmehr kann auch ein selbstfahrender Packwagen unter den näheren Voraussetzungen des § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG steuerbegünstigt sein. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die den Begriff Packwagen ohne Beschränkung auf seine Eigenschaft als Anhänger verwendet. Auch gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ausschließlich Anhänger "im Gewerbe nach Schaustellerart" als Packwagen verwendet werden. Die Einbeziehung selbstfahrender Packwagen in die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG entspricht auch dem Regelungswillen des Gesetzgebers. Mit der Einfügung dieser Befreiungsregelung durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2436) hat sich der Gesetzgeber bewusst von den für Packwagen seinerzeit geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (vormalig § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. e der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, aufgehoben durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung vom 25. April 2006, BGBl I 2006, 988; nunmehr § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung i.d.F. vom 19. Oktober 2012, BGBl I 2012, 2232) gelöst, wonach zu den zulassungsfreien Anhängern auch "Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden", gehörten. Mit dieser gegenüber dem Verkehrsrecht selbständigen Regelung des § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG sollte den Besonderheiten des Schaustellergewerbes und den Erfordernissen des heutigen Straßenverkehrs Rechnung getragen werden (BTDrucks 10/4513, S. 33). Anhaltspunkte für eine mit dieser Regelung verfolgte Regelungsabsicht, ausschließlich als Anhänger verwendete Packwagen zu begünstigen, lassen sich weder dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck oder der Entstehungsgeschichte des § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG entnehmen. c) Im Ergebnis zutreffend hat das FG die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG jedoch deshalb versagt, weil das Fahrzeug des Klägers nicht die Voraussetzungen eines ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienenden Packwagens erfüllt. Diesen Voraussetzungen genügt nur ein Fahrzeug, das nach seiner Zweckbestimmung und technischen Ausstattung auf die speziellen Transportbedürfnisse im Schaustellergewerbe ausgerichtet ist und auch als solches tatsächlich ausschließlich verwendet wird. Das Fahrzeug des Klägers weist nach den vom FG getroffenen und für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) keinerlei Veränderung zu einem "normalen" LKW auf und ist auch nicht mit Einbauten versehen, die einen Einsatz für sonstige Transporte zu anderen als schaustellerischen Zwecken ausschließen. Ein solches Fahrzeug ist kein Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart und daher nicht nach § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG befreit. 2. Das Fahrzeug des Klägers erfüllt aus den vom FG zutreffend angeführten Gründen weder die Merkmale einer Zugmaschine i.S. des § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG noch die eines Wohnwagens oder Wohnmobils i.S. des § 3 Nr. 8 Buchst. b 1. Alt. KraftStG. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO, die Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung auf § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken