Beschluss
VII B 39/15
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Die Frage, ob der Begriff der Abgabe, der im EnergieStG in mehreren Bestimmungen verwendet wird, unter Heranziehung nationaler zivilrechtlicher Regelungen auszulegen ist oder ob eine verbrauchsteuerrechtlich autonome Auslegung zu erfolgen hat, ist nicht klärungsbedürftig . 2. NV: Im nationalen Zivilrecht verankerte Regelungen, wie z.B. Regelungen über die Besitzdienerschaft, können zur Auslegung von Bestimmungen der VStSystRL nicht herangezogen werden . 3. NV: Bei den in den §§ 24ff. EnergieStG geregelten Verwender- und Verteilerverfahren handelt es sich um nationale Verfahren, die vom Unionsrecht nur insoweit vorgeprägt sind, als sie der Gewährleistung unionsrechtlich vorgegebener Steuerbegünstigungen dienen .
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. Februar 2015 4 K 41/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Frage, ob der Begriff der Abgabe, der im EnergieStG in mehreren Bestimmungen verwendet wird, unter Heranziehung nationaler zivilrechtlicher Regelungen auszulegen ist oder ob eine verbrauchsteuerrechtlich autonome Auslegung zu erfolgen hat, ist nicht klärungsbedürftig . 2. NV: Im nationalen Zivilrecht verankerte Regelungen, wie z.B. Regelungen über die Besitzdienerschaft, können zur Auslegung von Bestimmungen der VStSystRL nicht herangezogen werden . 3. NV: Bei den in den §§ 24ff. EnergieStG geregelten Verwender- und Verteilerverfahren handelt es sich um nationale Verfahren, die vom Unionsrecht nur insoweit vorgeprägt sind, als sie der Gewährleistung unionsrechtlich vorgegebener Steuerbegünstigungen dienen . Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. Februar 2015 4 K 41/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn die von ihr aufgeworfene Frage ist jedenfalls nicht klärungsfähig. 1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über eine bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden ist, insbesondere wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen sind. Zudem muss es sich um eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage handeln, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren auch zu erwarten ist (Ruban/Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 41, m.w.N.). a) Mit ihrer Frage wendet sich die Klägerin gegen die Heranziehung nationaler zivilrechtlicher Regelungen zur Auslegung des Begriffs der Abgabe, der in mehreren Vorschriften des EnergieStG verwendet wird. Beanstandet wird insbesondere die Ansicht des FG, nach der jedweder mittelbare Besitz für die Annahme einer Abgabe von Energieerzeugnissen im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreichen soll. Unter Berufung auf Art. 7 Abs. 2 VStSystRL, nach dem der Verbrauchsteueranspruch u.a. mit der Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung entsteht, bzw. auf den nahezu wortgleichen Art. 6 Abs. 1 RL 92/12/EWG fordert sie eine vom nationalen Sachenrecht losgelöste verbrauchsteuerrechtlich autonome Auslegung des Begriffs der Abgabe. Eine Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage wäre jedoch in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Denn das FG hat seine Entscheidung ‑‑unabhängig davon, ob von der Erlangung mittelbaren Besitzes durch H oder die H-GmbH ausgegangen werden kann‑‑ auch darauf gestützt, dass H an dem MFO unmittelbarer Besitz dadurch verschafft worden ist, dass das MFO in die Bunkerstation der H übernommen worden war und dort bis zur Bebunkerung der Fähren der KG auch verblieben ist. Nach den Feststellungen des FG, gegen die die Klägerin keine Verfahrensrügen erhoben hat, ist davon auszugehen, dass H, der die Klägerin das MFO verkauft hatte und die in den Versandanzeigen auch als Warenempfängerin angegeben war, spätestens durch das Umpumpen des Energieerzeugnisses in das Tanklager der von ihr betriebenen Bunkerstation die unmittelbare Sachherrschaft über das MFO erlangt hat. b) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände könnte der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage allenfalls dann streitentscheidende Bedeutung zukommen, wenn es darauf ankäme, ob das MFO an H bereits im Zeitpunkt der Befüllung des Transportschiffs durch Verschaffung mittelbaren Besitzes i.S. des § 868 BGB abgegeben worden ist. Da die Steuer jedoch bereits mit der Entfernung des MFO aus dem Steuerlager nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG entstanden ist, kommt es auf diesen Zeitpunkt nicht an, zumal sich erst nach der Aufnahme des MFO in das Tanklager der Bunkerstation eine Versorgung von Fähren der KG angeschlossen hat. Im Übrigen hat der beschließende Senat in seinem Urteil in BFHE 218, 469, ZfZ 2008, 85 zur Anwendung sachenrechtlicher Bestimmungen des BGB auf das Energiesteuerrecht bereits Stellung genommen. Nach dieser Entscheidung kann die im nationalen Recht verankerte Figur der Besitzdienerschaft nicht zur Bestimmung des Verbrauchsteuerschuldners herangezogen werden, weil die VStSystRL denjenigen zur Verbrauchsteuer heranziehen will, der die Sachherrschaft über die betreffenden Gegenstände ausübt. Damit hat der BFH zugleich zu erkennen gegeben, dass die unionsrechtlichen Bestimmungen autonom und grundsätzlich losgelöst von nationalen sachenrechtlichen Bestimmungen auszulegen sind. Wie bereits dargelegt, erlangte im Streitfall H und damit ein Wirtschaftsbeteiligter, der weder eine Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers noch eine Verteilererlaubnis hatte, die unmittelbare Sachherrschaft durch körperliche Aufnahme in einen Lagertank. Bei diesem Befund ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht behauptet, dass aufgrund eines im Licht des Unionsrechts zu deutenden Begriffs der Abgabe davon auszugehen ist, der Lagerinhaber könne tatsächlich keinen Besitz an der Ware erlangt haben. Deshalb kommt in den Fällen, in denen Energieerzeugnisse körperlich von einem Nichtberechtigten in eigene Lagerstätten aufgenommen worden sind, der Frage keine Bedeutung mehr zu, ob zur Annahme der Verschaffung mittelbaren Besitzes auf nationale sachenrechtliche Bestimmungen zurückgegriffen werden kann. Infolgedessen bedürfte die von der Beschwerde aufgeworfene Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren keiner Klärung. Im Übrigen verwenden die RL 92/12/EWG und die VStSystRL den Begriff der Abgabe zur Umschreibung der in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a RL 92/12/EWG und in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a VStSystRL festgelegten Steuerentstehungstatbestände nicht. Vielmehr knüpft die Steuerentstehung an den Realakt der Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren und damit aus dem Steuerlager und nicht an Besitzverhältnisse an. Bedeutung erlangt die Frage nach der Begründung mittelbaren Besitzes erst durch die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG, die zunächst eine Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne der vorgenannten Richtlinienbestimmung annimmt, jedoch trotz Entnahme die Rechtsfolge der Steuerentstehung in den Fällen nicht eintreten lässt, in denen sich an die Entnahme ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 Abs. 1 EnergieStG anschließt, das in der Abgabe an einen Verwender oder Verteiler mit entsprechender Erlaubnis bestehen kann. Bei den Verwender- und Verteilerverkehren handelt es sich jedoch um nationale Verfahren, die im Unionsrecht nicht geregelt sind, und die die in der VStSystRL festgelegten verwendungsorientierten Steuervergünstigungen umsetzen. Bei der verfahrenstechnischen Ausgestaltung der Verfahren sind die Mitgliedstaaten frei (Schröer-Schallenberg in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG, StromStG, § 24 Rz 2). Insofern trifft es nicht zu, dass das FG, wie die Klägerin meint, nationales Recht zur Auslegung der in der VStSystRL geregelten Steuerentstehungstatbestände herangezogen hat. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken