Beschluss
VIII B 143/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Tod des Schuldners nach Insolvenzeröffnung führt zur Überleitung in das Nachlassinsolvenzverfahren; das Verfahren läuft mit dem Erben als neuem Schuldner fort.
• Kapitalertragsteuer, die aus Mitteln der Nachlassinsolvenzmasse einbehalten wurde, kann nur auf Masseverbindlichkeiten angerechnet werden; eine Erstattung kommt nur in Betracht, soweit nach Anrechnung ein Überschuss verbleibt.
• Die Anrechnung bzw. Erstattung von Steuerabzugsbeträgen ist nicht durch eine Einkommensteuerveranlagung des Verstorbenen zu erreichen, sondern durch Veranlagung bzw. Bescheide gegenüber dem Erben bzw. durch Abrechnungsbescheid bei Streit über Art und Höhe.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Kapitalertragsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren • Der Tod des Schuldners nach Insolvenzeröffnung führt zur Überleitung in das Nachlassinsolvenzverfahren; das Verfahren läuft mit dem Erben als neuem Schuldner fort. • Kapitalertragsteuer, die aus Mitteln der Nachlassinsolvenzmasse einbehalten wurde, kann nur auf Masseverbindlichkeiten angerechnet werden; eine Erstattung kommt nur in Betracht, soweit nach Anrechnung ein Überschuss verbleibt. • Die Anrechnung bzw. Erstattung von Steuerabzugsbeträgen ist nicht durch eine Einkommensteuerveranlagung des Verstorbenen zu erreichen, sondern durch Veranlagung bzw. Bescheide gegenüber dem Erben bzw. durch Abrechnungsbescheid bei Streit über Art und Höhe. Der Kläger handelt als Nachlassinsolvenzverwalter und verlangt vom Finanzamt die Durchführung von Einkommensteuerveranlagungen gegenüber dem verstorbenen Schuldner für die Jahre 2003–2008, um die Anrechnung bzw. Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer zu erreichen. Das Finanzgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Verstorbene sei für die Streitjahre kein Steuersubjekt mehr. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens waren Kapitalerträge aus Anlage von Nachlassmitteln entstanden und einbehaltene Kapitalertragsteuer abgeführt worden. Die Identität der Erben war bislang nicht geklärt, weshalb eine anderweitige Erstattungsmöglichkeit nicht erkennbar erschien. Der Kläger hält die Frage der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer für grundsätzlich bedeutsam und begehrt die Revisionzulassung. • Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt der Tod des Schuldners nach Insolvenzeröffnung die Überleitung in das Nachlassinsolvenzverfahren; das Verfahren setzt sich mit dem Erben als neuem Schuldner fort. • Steuerschulden, die nach Insolvenzeröffnung aus der Verwaltung der Nachlassmasse entstehen, sind Masseverbindlichkeiten i.S. von § 55 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 324 Abs.1 InsO, weil sie durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder die Verwaltung der Masse begründet werden und der einzelne Besteuerungstatbestand erst nach Insolvenzeröffnung verwirklicht wird (§ 2 Abs.1 EStG relevant für Einkünfte). • Nach § 36 Abs.2 Satz1 Nr.2 EStG sind Steuerabzugsbeträge aus der Masse nur auf solche Steuerschulden anzurechnen, die Masseverbindlichkeiten sind; nur ein nach Anrechnung verbleibender Überschuss kann zu einem Erstattungsanspruch der Masse führen. • Daraus folgt, dass die Anrechnung bzw. Erstattung nicht durch eine Einkommensteuerveranlagung des Verstorbenen herbeigeführt werden kann; die maßgeblichen Steuerbescheide sind gegenüber dem Erben als neuem Schuldner bzw. dem Nachlassinsolvenzverwalter zu richten. • Soweit Streit über die Anrechenbarkeit dem Grunde oder der Höhe nach bestünde, wäre dies nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, sondern durch einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs.2 AO zu klären. • Die zitierte Rechtslage ist durch Wortlaut und bisherige BFH-/BGH-Rechtsprechung eindeutig geklärt; es fehlt damit an der für die Zulassung der Revision erforderlichen grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit (§ 115 Abs.2 Nr.1 FGO). Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht durfte die Klage abweisen, weil der Verstorbene für die Streitjahre kein Steuersubjekt mehr ist und die Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer nur im Rahmen der Veranlagung des Erben bzw. auf Masseverbindlichkeiten erfolgen kann. Ein Erstattungsanspruch der Masse kommt allenfalls für einen nach Anrechnung verbleibenden Überschuss in Betracht. Bei Streit über Grund oder Höhe der Anrechnung ist ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs.2 AO das richtige Verfahren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.