OffeneUrteileSuche
Urteil

II R 23/14

BFH, Entscheidung vom

5mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Übertragung eines Grundstücks zur Erfüllung eines nach vorweggenommener Erbfolge entstandenen Abfindungsergänzungsanspruchs nach §13 HöfeO unterfällt der Grunderwerbsteuer. • Ein zivilrechtlich begründeter Anspruch auf Übereignung eines noch nicht hinreichend bestimmten Grundstücks löst die Grunderwerbsteuer nicht aus; die konkrete Übertragung tut dies jedoch. • Eine Übertragung zur Erfüllung eines Geldanspruchs (z. B. Pflichtteil, Abfindungsergänzung) ist nicht als Erwerb von Todes wegen oder Schenkung i.S. der Steuerbefreiungen des §3 Nr.2 GrEStG bzw. §7 ErbStG anzusehen.
Entscheidungsgründe
Grunderwerbsteuer bei Übertragung zur Erfüllung von HöfeO‑Abfindungsansprüchen • Die Übertragung eines Grundstücks zur Erfüllung eines nach vorweggenommener Erbfolge entstandenen Abfindungsergänzungsanspruchs nach §13 HöfeO unterfällt der Grunderwerbsteuer. • Ein zivilrechtlich begründeter Anspruch auf Übereignung eines noch nicht hinreichend bestimmten Grundstücks löst die Grunderwerbsteuer nicht aus; die konkrete Übertragung tut dies jedoch. • Eine Übertragung zur Erfüllung eines Geldanspruchs (z. B. Pflichtteil, Abfindungsergänzung) ist nicht als Erwerb von Todes wegen oder Schenkung i.S. der Steuerbefreiungen des §3 Nr.2 GrEStG bzw. §7 ErbStG anzusehen. Die Eltern der Klägerin übertrugen 1998 ihren Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge an den Bruder B; die Klägerin erhielt eine Abfindung und verzichtete auf Ergänzungsansprüche. 2004 wurde ein Anspruch der Klägerin auf Übertragung eines Baugrundstücks von 1.000 qm vereinbart, falls Hofflächen Baulandqualität erhalten sollten; die Klägerin verzichtete damit auf weitere §13 HöfeO‑Ansprüche. 2006 übertrug B eine noch zu vermessende Teilfläche von 1.000 qm an die Klägerin. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest und erhöhte später die Bemessungsgrundlage durch Schätzung. Die Klägerin machte geltend, der Erwerb sei von der Grunderwerbsteuer nach §3 Nr.2 GrEStG i.V.m. ErbStG befreit; Finanzamt und FG lehnten ab. Die Klägerin rügte in der Revision Verletzung der genannten Vorschriften. • Tatbestandserfüllung nach §1 Abs.1 Nr.2 GrEStG: Die konkrete Übertragung der noch zu vermessenden Teilfläche 2006 stellt einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerb dar, weil die künftige Fläche hinreichend bestimmt war. • Keine Steuerbefreiung nach §3 Nr.2 Satz1 GrEStG i.V.m. §3 Abs.1 Nr.1 ErbStG: Der Erwerb war nicht von Todes wegen, weil die Klägerin ursprünglich nur einen geldwerten Abfindungs‑ bzw. Ergänzungsanspruch aus der Hofübergabe hatte; die nachfolgende Übertragungsvereinbarung ändert nicht den ersatzlosen Charakter des ursprünglich entstandenen Geldanspruchs. • Keine Anwendbarkeit von §3 Abs.2 Nr.4 ErbStG (Abfindung bei Erbverzicht/Ausschlagung): Die übertragene Fläche ist keine Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht oder eine Ausschlagung, weil kein Pflichtteilsanspruch entstanden war und kein vollständiger Verzicht/Ausschlagung vorlag; die Vereinbarungen betrafen ausschließlich Abfindungsansprüche nach §§12,13 HöfeO. • Keine Schenkung nach §7 ErbStG: Die Übertragung erfolgte zur Erfüllung eines Abfindungsanspruchs und nicht freigebig, daher liegt keine steuerbefreite Schenkung vor. • Keine Steuerbefreiung nach §3 Nr.3 GrEStG (Teilung unter Miterben): Durch vorweggenommene Erbfolge entstand keine gesamthänderische Nachlassbindung; der Hofübernehmer wurde Alleineigentümer, sodass §3 Nr.3 keine Anwendung findet. • Bemessungsgrundlage: Die Schätzung der Bemessungsgrundlage nach §8 Abs.1 GrEStG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; hierzu hat die Klägerin keine ausreichenden Einwendungen vorgebracht. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Erwerb der Grundstücksteilfläche durch die Klägerin unterliegt der Grunderwerbsteuer, weil die Übertragung eine konkrete Grundstücksübereignung darstellt und nicht unter die Steuerbefreiungen für Erb‑ oder Schenkungsfälle fällt. Die Vereinbarungen und Verzichte bezogen sich auf Abfindungsansprüche nach der HöfeO und führten nicht zur Entstehung oder zum Verzicht eines Pflichtteilsanspruchs, sodass die Vorschriften des Erbschaftsteuerrechts nicht zu einer Grunderwerbsteuerbefreiung führen. Die Schätzung der Bemessungsgrundlage war sachgerecht; damit bleibt die festgesetzte Grunderwerbsteuer zu Lasten der Klägerin bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.