Beschluss
III B 125/14
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Der Klärungsbedarf einer aufgeworfenen Rechtsfrage lässt sich nicht mit deren energiepolitischer oder wirtschaftlicher Bedeutung sowie deren fehlender höchstrichterlicher Klärung begründen. 2. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sie ausgelaufenes Recht betrifft und hiervon nur noch ein überschaubarer Personenkreis betroffen ist.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. September 2014 1 K 1422/11 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Der Klärungsbedarf einer aufgeworfenen Rechtsfrage lässt sich nicht mit deren energiepolitischer oder wirtschaftlicher Bedeutung sowie deren fehlender höchstrichterlicher Klärung begründen. 2. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sie ausgelaufenes Recht betrifft und hiervon nur noch ein überschaubarer Personenkreis betroffen ist. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. September 2014 1 K 1422/11 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt. 1. a) Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im Allgemeininteresse liegt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278, Rz 2, m.w.N.). An diesem Allgemeininteresse fehlt es im Regelfall, wenn die zu klärende Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betrifft (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 115 FGO Rz 98, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). Die Beschwerde muss daher Gründe darlegen, die ausnahmsweise ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Hierfür ist es erforderlich darzutun, dass die aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könne, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (z.B. Senatsbeschluss vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748, unter 1., m.w.N.). Daneben muss der Beschwerdeführer darlegen, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar ist. Zur Darlegung des Klärungsbedarfs ist zu begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Lange/HHSp, § 116 FGO Rz 180, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). b) Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO setzt als Spezialfall des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (z.B. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014 III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741, Rz 17, m.w.N.; Lange/HHSp, § 116 FGO Rz 185 ff.). 2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat den Klärungsbedarf der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage nicht schlüssig dargelegt. a) Sie sieht die Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam an, ob eine Biomethan-Anlage ein begünstigter Betrieb des verarbeitenden Gewerbes i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 InvZulG 2010 sei. Zur Begründung führt sie aus, die Bedeutung dieser Rechtsfrage erschöpfe sich nicht in der Entscheidung eines Einzelfalls, sondern betreffe eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle. Der Streitfall sei nicht durch besondere Umstände geprägt. Es gehe vielmehr um den "typischen" Fall einer Biomethan-Anlage. Die Klägerin produziere infolge eines zweistufigen Vorgehens aus biologischen Ausgangsstoffen Biomethan. Energiepolitisches Ziel der Bundesregierung sei es, den Anteil der Biomethan-Anlagen zu erhöhen. Hierfür würden 1 200 bis 1 800 solcher Anlagen benötigt. Im April 2014 hätten aber nur 151 Anlagen Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist, wobei sich ca. 22 Anlagen im Bau und weitere 24 Anlagen in Planung befunden hätten. Da der Bau derartiger Anlagen sehr kostenintensiv sei, komme der Rechtsfrage große wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Rechtsfrage besitze die erforderliche Breitenwirkung. Zudem sei sie höchstrichterlich noch nicht geklärt, auch nicht durch den Senatsbeschluss vom 4. März 2013 III B 124/12 (BFH/NV 2013, 986). Diese Entscheidung habe eine nicht vergleichbare (überkommene) Technik und der Sache nach einen anderen technischen Vorgang (biologische Abfallbeseitigung) betroffen. Das FG habe die Klägerin rechtsfehlerhaft der Unterklasse 35.21.3 der WZ 2008 zugeordnet. Zutreffend hätte eine Zuordnung zur Unterklasse 20.11.0 der WZ 2008 erfolgen müssen. Das erzeugte "Methan" sei ein Industriegas. b) Selbst wenn man die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage, ob der Bau einer Biomethan-Anlage der Unterklasse 35.21.3 der WZ 2008 oder der Unterklasse 20.11.0 der WZ 2008 zuzuordnen sei, als hinreichend bestimmt und nicht nur als (abstrakte) Beschreibung des zu prüfenden Rechtsstoffs beurteilen wollte, fehlen Darlegungen zum Klärungsbedarf. Der Klärungsbedarf der aufgeworfenen Rechtsfrage lässt sich insbesondere nicht mit deren energiepolitischer oder wirtschaftlicher Bedeutung sowie deren fehlender höchstrichterlicher Klärung begründen. Hierfür wären vielmehr Ausführungen dazu erforderlich gewesen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist; derartige Darlegungen fehlen. Sie können auch nicht in dem Vorbringen der Klägerin gesehen werden, wonach das von ihr erzeugte "Methan" ein Industriegas im Sinne der Unterklasse 20.11.0 der WZ 2008 sei. Insoweit hätte erwartet werden dürfen, dass sich die Klägerin zumindest mit der gegenteiligen Argumentation des FG auseinandersetzt, nach der die Klägerin keines der in der Unterklasse 20.11.0 der WZ 2008 genannten Industriegase (z.B. Elementargase, gasförmige Kühlmittel, Isoliergase etc.) produziere (vgl. unter I.2.a der Entscheidungsgründe des FG-Urteils). Dies ist nicht geschehen. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als in den Erläuterungen zur Unterklasse 20.11.0 der WZ 2008 ausgeführt wird, dass diese Unterklasse nicht die Gewinnung von Methan (Verweis auf Unterklasse 06.20.0 – Gewinnung von Erdgas) umfasst. Die Klägerin legt nicht dar, weshalb das von ihr hergestellte hoch konzentrierte Methangas mit Erdgasqualität eines der in Unterklasse 20.11.0 der WZ 2008 genannten Industriegase sein soll. c) Im Übrigen hat der Senat auch erhebliche Zweifel daran, dass die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Das InvZulG 2010 ist bereits zum 31. Dezember 2013 ausgelaufen (vgl. § 4 InvZulG 2010). Der Gesetzgeber hat dieses Gesetz weder verlängert noch durch eine entsprechende Nachfolgeregelung ersetzt. Biomethan-Gasanlagen, mit deren Errichtung nach dem 31. Dezember 2013 begonnen wird, sind daher ohnehin nicht mehr nach dem InvZulG 2010 begünstigt. Die Klägerin versucht zwar, die erforderliche Breitenwirkung der aufgeworfenen Rechtsfrage damit zu begründen, dass deren Beantwortung noch für eine Vielzahl von Fällen relevant sei. Der Sache nach hat sie aber selbst vorgetragen, dass sich im April 2014 noch ca. 22 Anlagen im Bau befunden hätten. Danach kann sich die aufgeworfene Rechtsfrage (wohl) nur noch für einen überschaubaren Personenkreis stellen. 3. Soweit die Klägerin die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung rügt, wird hiermit kein Zulassungsgrund dargelegt (z.B. Senatsbeschluss vom 21. November 2003 III B 67/03, BFH/NV 2004, 336, m.w.N.). 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken