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Beschluss

I R 72/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Angehöriger ausländischer Streitkräfte, der als technische Fachkraft für die Truppe in Deutschland arbeitet, ist nur dann von der Fiktion des NATO-Truppenstatuts erfasst, wenn er sich ausschließlich in dieser Eigenschaft im Inland aufhält. • Bei der Prüfung des Ausschlusses von Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt nach Art. X Abs.1 NATOTrStat ist maßgeblich, ob die Person zum jeweiligen Besteuerungszeitraum einen erkennbaren Rückkehrwillen in den Heimat- oder Entsendestaat hatte. • Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast für einen vorhandenen Rückkehrwillen; eine typisierende Anscheinsvermutung kommt nur dann in Betracht, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, was bei individuellen Lebensentscheidungen regelmäßig nicht der Fall ist.
Entscheidungsgründe
Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht technischer Fachkraft trotz NATO-Truppenstatut • Ein Angehöriger ausländischer Streitkräfte, der als technische Fachkraft für die Truppe in Deutschland arbeitet, ist nur dann von der Fiktion des NATO-Truppenstatuts erfasst, wenn er sich ausschließlich in dieser Eigenschaft im Inland aufhält. • Bei der Prüfung des Ausschlusses von Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt nach Art. X Abs.1 NATOTrStat ist maßgeblich, ob die Person zum jeweiligen Besteuerungszeitraum einen erkennbaren Rückkehrwillen in den Heimat- oder Entsendestaat hatte. • Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast für einen vorhandenen Rückkehrwillen; eine typisierende Anscheinsvermutung kommt nur dann in Betracht, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, was bei individuellen Lebensentscheidungen regelmäßig nicht der Fall ist. Der Kläger ist US-Staatsangehöriger, ehemaliges Mitglied der US Air Force und seit 2009 mit einer in Deutschland lebenden Deutschen verheiratet. Er lebt seit mindestens 2003 mit seiner Ehefrau und ihrem Sohn in deren Einfamilienhaus in X; zur Finanzierung des Hauses hatte er eine Bürgschaft abgegeben. Im Streitjahr 2010 war er als technische Fachkraft für US-Auftraggeber in Deutschland tätig und bezog eine Rente; seine Frau erzielte gewerbliche Einkünfte. Das Finanzamt veranlagte ihn zusammen mit der Ehefrau als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig; Klage und Berufung blieben erfolglos. Der Kläger rügte in der Revision die Anwendbarkeit der BFH-Grundsätze zur Besteuerung technischer Fachkräfte nach NATO-Recht. • Rechtsgrundlage für die unbeschränkte Steuerpflicht ist §1 Abs.1 Satz1 EStG; Wohnsitz nach §8 AO ist unstreitig gegeben. • Art. X Abs.1 NATO-Truppenstatut sieht vor, dass Zeiten des Aufenthalts in der Bundesrepublik von Mitgliedern einer Truppe oder ihres zivilen Gefolges nicht als Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt gelten, greifen aber nicht, wenn die Person sich auch aus anderen Gründen im Inland aufhält. • Art.73 des Zusatzabkommens regelt, dass technische Fachkräfte wie ziviles Gefolge zu behandeln sind; der Kläger ist als technische Fachkraft einzustufen. • Die BFH-Rechtsprechung verlangt, dass die NATO-Fiktion nur dann anzuwenden ist, wenn die Person sich ausschließlich in der Eigenschaft als technische Fachkraft im Inland aufhält. • Maßgebliches Kriterium ist der zum Besteuerungszeitraum erkennbare Rückkehrwille in den Heimat- oder Entsendestaat; hierfür ist die Betrachtung der gesamten Lebensumstände entscheidend (z.B. Heirat, Familienbindung, Hauserwerb). • Die Beweislast für den Rückkehrwillen trägt der Steuerpflichtige; eine Anscheinsvermutung setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, der hier fehlt. • Das Finanzgericht hat nach würdigungsgemäßer Prüfung der Indizien (Verheiratung mit Deutscher, Stiefvaterschaft, Hauserwerb der Ehefrau u.a.) zu Recht festgestellt, dass der Kläger keinen hinreichenden Rückkehrwillen hatte; diese tatsächliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision der Kläger wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger im Streitjahr 2010 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. Der Kläger konnte den erforderlichen Nachweis eines erkennbaren Rückkehrwillens in den USA nicht führen. Wegen der bestehenden familiären Bindungen und des Hausbesitzes der Ehefrau war sein Aufenthalt nicht ausschließlich durch seine Tätigkeit als technische Fachkraft veranlasst, sodass die Fiktion des NATO-Truppenstatuts nicht greift. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.