Urteil
XI R 47/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ausweisene Umsatzsteuer in Rechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen führt nach §14c Abs.2 UStG zur Haftung des Rechnungsstellers für den ausgewiesenen Steuerbetrag.
• Der Vorsteuerabzug ist nur zulässig, wenn die den Eingangsbetrag begründende Lieferung oder Leistung tatsächlich ausgeführt wurde (§15 Abs.1 UStG).
• Eine nachträgliche Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens i.S. von §14c Abs.2 Satz3 UStG setzt ein, dass der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen oder die Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt hat; eine bloße Kenntnis einer anderen Finanzbehörde von Ermittlungen beseitigt die Gefährdung nicht ohne weiteres.
• Verfahrensrügen gegen die Begründung eines Urteils sind nur dann erfolgreich, wenn konkrete, ermittlungsbedürftige Tatsachen genannt und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme substantiiert dargestellt wird.
Entscheidungsgründe
Haftung des Rechnungsstellers und Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Scheinrechnungen • Ausweisene Umsatzsteuer in Rechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen führt nach §14c Abs.2 UStG zur Haftung des Rechnungsstellers für den ausgewiesenen Steuerbetrag. • Der Vorsteuerabzug ist nur zulässig, wenn die den Eingangsbetrag begründende Lieferung oder Leistung tatsächlich ausgeführt wurde (§15 Abs.1 UStG). • Eine nachträgliche Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens i.S. von §14c Abs.2 Satz3 UStG setzt ein, dass der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen oder die Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt hat; eine bloße Kenntnis einer anderen Finanzbehörde von Ermittlungen beseitigt die Gefährdung nicht ohne weiteres. • Verfahrensrügen gegen die Begründung eines Urteils sind nur dann erfolgreich, wenn konkrete, ermittlungsbedürftige Tatsachen genannt und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme substantiiert dargestellt wird. Die Klägerin betrieb Handel mit Verpackungsfolien und war 2011 als Zwischenglied in angeblichen Streckengeschäften eingebunden. Sie erhielt von mehreren Lieferanten Rechnungen für Folienlieferungen und zog daraus Vorsteuer in Höhe von 133.788,51 € ab. Zugleich stellte sie Rechnungen an die B-GmbH aus und wies Umsatzsteuer in Höhe von 147.069,63 € gesondert aus. Tatsächlich fanden die Lieferungen nicht am Standort der Klägerin statt; mehrere Lieferanten waren wirtschaftlich inaktiv oder hatten keine Geschäftsbeziehungen zur Klägerin. Zahlungen erfolgten per Verrechnungsscheck über Dritte; Vermittler war eine Person G. Die Steuerfahndung stellte Scheinrechnungen fest und das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer nach §14c Abs.2 UStG fest und versagte den Vorsteuerabzug. Das FG bestätigte dies; die Klägerin rügte Verfahrensfehler und materielle Fehler und legte Revision ein. Während des Revisionsverfahrens wurde Insolvenz eröffnet; die Revision wurde nur insoweit fortgeführt wie Steuerschulden gezahlt waren. • Rechts- und Verfahrenszuständigkeit: Die Revision ist insoweit unzulässig, als die Klägerin das Verfahren nicht fristgerecht für Insolvenzforderungen aufgenommen hat; fortgeführt wird nur in Höhe der entrichteten Beträge (§85 InsO). • Begründung des FG: Die Feststellungen, dass tatsächliche Lieferungen nicht stattgefunden haben, sind nicht willkürlich und binden den Senat (§118 Abs.2 FGO). Das FG hat hinreichend Gründe dargelegt; Verfahrensrügen sind entweder ungenügend substantiiert oder unbegründet (§119 Nr.6, §76 Abs.1 FGO). • Haftung nach §14c Abs.2 UStG: Wer eine Rechnung mit gesondertem Steuerbetrag über eine nicht ausgeführte Leistung ausstellt, schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer; weder Kenntnis noch Vorsatz des Ausstellers sind hierfür erforderlich. Zweck der Norm ist, Gefährdung des Steueraufkommens durch Scheinrechnungen zu verhindern (EU-Richtlinie 2006/112/EG, Art.203). • Kein Wegfall der Gefährdung: Eine nachträgliche Bekanntwerdung der Zweifel bei einer anderen Finanzbehörde beseitigt die Gefährdung nicht automatisch; eine Berichtigung nach §14c Abs.2 Satz3 UStG kommt nur in Betracht, wenn der Empfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen oder die Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt hat und die Berichtigung formal beantragt wird. • Vorsteuerabzugsvoraussetzungen: Nach §15 Abs.1 UStG setzt der Vorsteuerabzug eine tatsächlich erbrachte Lieferung oder Leistung voraus; bei Scheinrechnungen fehlt diese Voraussetzung, sodass der Vorsteuerabzug zu versagen ist. • Gutgläubigkeit und Vertrauensschutz: Die Klägerin war nicht gutgläubig; sie nahm die Geschäftstätigkeit unbekannter Lieferanten nicht hinreichend kritisch wahr und beteiligte sich aktiv an Vorgaben zur Lieferung, sodass Vertrauensschutz ausscheidet. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das Urteil des Finanzgerichts, mit dem die Umsatzsteuerhaftung der Klägerin nach §14c Abs.2 UStG in Höhe von 147.069,63 € festgestellt und der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen versagt wurde, ist rechtmäßig. Die vom Senat gebundenen Feststellungen tragen die Anwendung von §14c Abs.2 UStG und die Versagung des Vorsteuerabzugs gemäß §15 Abs.1 UStG; eine nachträgliche Beseitigung der Gefährdung wurde nicht festgestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision ist somit unbegründet und abgewiesen.