Urteil
IX R 19/14
BFH, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Aufwendungen für ein an einen Miteigentümer vermietetes Zimmer sind nur insoweit Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, als sie dem vermieteten ideellen Miteigentumsanteil entsprechen.
• Ein häusliches Arbeitszimmer ist nach § 4 Abs.5 Satz1 Nr.6b i.V.m. § 9 Abs.5 EStG nur dann generell abziehbar, wenn die berufliche Nutzung mehr als 50% der gesamten beruflichen Tätigkeit ausmacht oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; ist der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer, entfällt die Höchstgrenze.
• Ob ein anderer Arbeitsplatz tatsächlich in dem konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung steht, ist anhand der konkreten Beschaffenheit und Nutzungsbedingungen (z. B. Anzahl und Ausstattung von Poolarbeitsplätzen, Zugriff auf IT-Infrastruktur, Nutzungseinteilungen) zu prüfen; hierzu bedarf es ggf. weiterer Feststellungen des FG.
• Für die Einstufung der Dienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs.1 Satz3 Nr.4 EStG kommt es auf den inhaltlichen Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit an; wird der Schwerpunkt in wechselnden Außenstellen ausgeübt, liegt regelmäßig eine Auswärtstätigkeit vor, sodass Fahrtkosten in voller Höhe abzugsfähig sind.
Entscheidungsgründe
Abzug von Arbeitszimmer-, Fahrt- und Mietkosten bei Betriebsprüferin: Prüfpflicht des FG und Zurückverweisung • Aufwendungen für ein an einen Miteigentümer vermietetes Zimmer sind nur insoweit Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, als sie dem vermieteten ideellen Miteigentumsanteil entsprechen. • Ein häusliches Arbeitszimmer ist nach § 4 Abs.5 Satz1 Nr.6b i.V.m. § 9 Abs.5 EStG nur dann generell abziehbar, wenn die berufliche Nutzung mehr als 50% der gesamten beruflichen Tätigkeit ausmacht oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; ist der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer, entfällt die Höchstgrenze. • Ob ein anderer Arbeitsplatz tatsächlich in dem konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung steht, ist anhand der konkreten Beschaffenheit und Nutzungsbedingungen (z. B. Anzahl und Ausstattung von Poolarbeitsplätzen, Zugriff auf IT-Infrastruktur, Nutzungseinteilungen) zu prüfen; hierzu bedarf es ggf. weiterer Feststellungen des FG. • Für die Einstufung der Dienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs.1 Satz3 Nr.4 EStG kommt es auf den inhaltlichen Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit an; wird der Schwerpunkt in wechselnden Außenstellen ausgeübt, liegt regelmäßig eine Auswärtstätigkeit vor, sodass Fahrtkosten in voller Höhe abzugsfähig sind. Die Klägerin, Betriebsprüferin, arbeitete 2006 teils in den geprüften Unternehmen, teils in ihrem häuslichen Arbeitszimmer (66 von 178 Arbeitstagen) und besuchte das Finanzamt an 56 Tagen. Eine Vereinbarung erlaubte ihr auf freiwilliger Basis, Innendienstarbeiten im häuslichen Arbeitszimmer zu erbringen; im Finanzamt stand ihr ein geteiltes Großraumbüro mit einem gemeinsamen Tisch zur Verfügung. Im Dachgeschoss des von ihr gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann genutzten Hauses vermietete sie bis 30.6.2006 ihren ideellen Anteil (50%) als Büro an den Ehemann; sie trug Kosten, die dieser nicht zahlte. Das Finanzamt erkannte im Steuerbescheid 2006 weder das häusliche Arbeitszimmer noch volle Fahrtkosten an und berücksichtigte die Bürokosten nur anteilig. Das FG wies die Klage ab, das FG begründete u. a., der Mittelpunkt der Tätigkeit liege nicht im häuslichen Arbeitszimmer und im Finanzamt stünde ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Klägerin rügte materielle Rechtsfehler und unzureichende Sachaufklärung. • Auf die Revision ist das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, weil das FG teilweise rechtsfehlerhaft von den einschlägigen Rechtsgrundsätzen ausging (§ 126 Abs.3 FGO). • Zu den an den Miteigentumsanteil vermieteten Büroaufwendungen: Das FG hat zutreffend entschieden, dass diese nur entsprechend dem ideellen Miteigentumsanteil (50%) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind (§ 9 Abs.1 Satz2 EStG; § 12 Nr.1 EStG und Rspr.). Die weitere Aufwendungstragung beruhte nach den FG-Feststellungen überwiegend auf privaten Motiven und war damit nicht als vermietungsbedingt zu qualifizieren. • Zum häuslichen Arbeitszimmer: Nach § 4 Abs.5 Satz1 Nr.6b i.V.m. § 9 Abs.5 EStG sind Arbeitszimmerkosten nur abziehbar, wenn die berufliche Nutzung >50% beträgt oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; ist das Arbeitszimmer Mittelpunkt der Tätigkeit, entfällt die Höchstgrenze. Das FG stellte zeitlich fest, dass die Klägerin weniger als 50% ihrer Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer verbrachte (66/178 Tage); damit greift die 50%-Regel nicht. • Das FG hat jedoch nicht hinreichend ermittelt, ob der im Finanzamt vorhandene Arbeitsplatz den Anforderungen des § 4 Abs.5 Satz1 Nr.6b Satz2 EStG genüge. Ob ein anderer Arbeitsplatz tatsächlich in dem konkret erforderlichen Umfang nutzbar ist, hängt von Größe, Ausstattung, IT-Zugang, Ablagemöglichkeiten, Anzahl der Poolarbeitsplätze und von Nutzungseinteilungen ab. Das FG hat hierzu keine konkreten Feststellungen getroffen und es versäumt, die Klägerin zur weiteren Substantiierung ihres Vortrags zu veranlassen oder ggf. dienstliche Zeugen zu befragen. Deshalb war die Entscheidung, den Abzug für das häusliche Arbeitszimmer generell zu versagen, rechtsfehlerhaft. • Zu den Fahrtkosten: Entscheidend für die Einstufung der Dienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte (§ 9 Abs.1 Satz3 Nr.4 EStG) ist der qualitative Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Da der inhaltliche Schwerpunkt der Betriebsprüferin in den geprüften Unternehmen lag und die Klägerin viele Innendienstaufgaben in ihrem genehmigten heimischen Arbeitszimmer erledigte, ist die Dienststelle nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen; damit liegen Auswärtstätigkeiten vor und die Fahrtkosten sind in vollem Umfang nach § 9 Abs.1 Satz1 EStG abzugsfähig. Das FG hatte dies zu Unrecht auf die Entfernungspauschale beschränkt. • Folge: Das BFH kann nicht abschließend entscheiden, ob ein anderer Arbeitsplatz im Finanzamt in tatsächlich erforderlichem Umfang zur Verfügung stand; insoweit ist das Verfahren an das FG zurückzuverweisen mit konkreten Hinweisen zur erforderlichen Sachaufklärung und Beweiswürdigung (§§ 76,118 FGO). Die Revision der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Feststellung und Entscheidung an das FG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Aufwendungen für das an den Ehemann vermietete Büro nur anteilig in Höhe des ideellen Miteigentumsanteils abzugsfähig sind. Hingegen hat das FG zu Unrecht den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer versagt, weil es nicht hinreichend feststellte, ob im Finanzamt ein anderer Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand; hierzu muss das FG weitere Ermittlungsschritte durchführen. Ferner sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und den jeweiligen Außendienst-Einsatzorten insoweit voll anzuerkennen, als die Dienststelle nicht den qualitativen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet; für 2006 sind die Fahrten zur Dienststelle daher entsprechend als beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit zu berücksichtigen und in Höhe von 4.267,20 € zuzulassen. Das FG wird im zweiten Rechtsgang über die übrigen Abzugsfragen endgültig zu entscheiden haben und hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen bzw. darüber zu entscheiden.