OffeneUrteileSuche
Beschluss

XI B 87/14

BFH, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn die Klägerin keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder keine hinreichend substantiierten Diverenzen darlegt. • Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bemisst sich nach dem tatsächlich erhaltenen Entgelt; eine gesetzliche Zwangsvollstreckungsfiktion (§114a ZVG), die zu einer zivilrechtlichen Schuldbefreiung führt, kann Bestandteil der Bemessungsgrundlage sein, soweit die Forderung dadurch tatsächlich erloschen ist. • Reine Angriffe auf die materielle Richtigkeit der Entscheidungen des Finanzgerichts rechtfertigen ohne weitergehende Darlegung keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Wahrung der Rechtseinheit.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision: Einbeziehung der §114a ZVG‑Fiktion in die Umsatzsteuerbemessung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn die Klägerin keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder keine hinreichend substantiierten Diverenzen darlegt. • Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bemisst sich nach dem tatsächlich erhaltenen Entgelt; eine gesetzliche Zwangsvollstreckungsfiktion (§114a ZVG), die zu einer zivilrechtlichen Schuldbefreiung führt, kann Bestandteil der Bemessungsgrundlage sein, soweit die Forderung dadurch tatsächlich erloschen ist. • Reine Angriffe auf die materielle Richtigkeit der Entscheidungen des Finanzgerichts rechtfertigen ohne weitergehende Darlegung keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Wahrung der Rechtseinheit. Die Klägerin (GbR) erwarb eine durch Grundschuld gesicherte Forderung gegen den Grundstückseigentümer und trat diese an eine KG ab; sie sollte das Grundstück treuhänderisch für die KG erwerben. Die Gesellschafter der Klägerin veranlassten die Zwangsversteigerung; das Vollstreckungsgericht setzte den Verkehrswert rechtskräftig fest. Im Versteigerungstermin wurde der Klägerin wegen eines Meistgebots der Zuschlag erteilt; nach §114a ZVG galt der zur Befriedigung Berechtigte insoweit als befriedigt, als sein Anspruch bei einem Gebot in Höhe von 7/10 des Verkehrswerts gedeckt wäre. Das Finanzamt berücksichtigte in einem Änderungsbescheid über Umsatzsteuer neben dem Bargebot auch die nach §114a ZVG als befriedigt geltende Forderung bei der Bemessungsgrundlage nach §10 UStG i.V.m. §13b UStG. Die Klage beim Finanzgericht blieb erfolglos; die Klägerin wandte sich mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung und Divergenzgründe. • Zulassungsvoraussetzungen: Der BFH prüft, ob die Klägerin eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder begründete Diverenzen hinreichend darlegt (§§115,116 FGO). • Stellung der Klägerin: Die Klägerin stellte im Wesentlichen die materielle Rechtmäßigkeit der FG‑Entscheidung in Frage, ohne darzulegen, dass eine abstrakt klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt oder der EuGH eine abweichende Beurteilung treffen würde. • Unionsrechtliche Vorgaben: Nach EuGH‑Rechtsprechung ist für die Umsatzsteuerbemessung die tatsächlich erhaltene Gegenleistung maßgeblich; die deutsche Regelung in §10 UStG entspricht im Ergebnis Art.11 der Richtlinie 77/388/EWG. • Rechtsfolgen der ZVG‑Fiktion: §114a ZVG führt zivilrechtlich zu einer Schuldbefreiung des Schuldners in Höhe des fiktiven Befriedigungsbetrags; diese tatsächlich erloschene Forderung kann nicht als bloß objektiv geschätzter Wert gelten. • Anwendung auf den Streitfall: Die Klägerin hat nicht hinreichend dargetan, dass die durch Grundschuld gesicherte Forderung nicht werthaltig war oder dass die Anwendung der §114a ZVG‑Fiktion materiell zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurde. • Divergenz-/Rechtssicherheitsargumente: Es ist keine entscheidungserhebliche Abweichung zu einer anderen höchstrichterlichen oder FG‑Rechtsprechung aufgezeigt worden; es fehlt auch an Darstellung eines schwerwiegenden Rechtsfehlers, der das Vertrauen in die Rechtsprechung gefährden würde. • Ergebnis der Zulassungsprüfung: Mangels substanzieller Zulassungsgründe ist die Revision nicht zuzulassen; der Senat verzichtet auf weitere Ausführungen gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH sieht keine hinreichend dargelegten Zulassungsgründe nach §115 Abs.2 FGO; insbesondere wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt und auch keine begründete Divergenz oder ein derartiger Rechtsfehler dargelegt, der die Zulassung rechtfertigen würde. Die Entscheidung des Finanzgerichts ist mit der unionsrechtlichen Vorgabe zur Bemessungsgrundlage vereinbar, da die nach §114a ZVG kraft Gesetzes erloschene Forderung als tatsächlich entfallen betrachtet werden kann und somit in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.