OffeneUrteileSuche
Urteil

VI R 1/14

BFH, Entscheidung vom

3mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung eine persönliche Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers, stellt dies einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. • Bei Nettolohnvereinbarungen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den durch Hochrechnung ermittelten Bruttolohn zu deklarieren; die Übernahme von Steuerzahlungen durch den Arbeitgeber ist selbst Teil des Arbeitslohns (§ 19 Abs.1 Nr.1 EStG). • Sonstige Bezüge, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werden, sind in dem Kalenderjahr zu besteuern, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen (§ 11 Abs.1 Satz4 i.V.m. § 38a Abs.1 Satz3 EStG).
Entscheidungsgründe
Übernahme persönlicher Steuerschulden durch Arbeitgeber bei Nettolohnvereinbarung als steuerpflichtiger Arbeitslohn • Übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung eine persönliche Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers, stellt dies einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. • Bei Nettolohnvereinbarungen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den durch Hochrechnung ermittelten Bruttolohn zu deklarieren; die Übernahme von Steuerzahlungen durch den Arbeitgeber ist selbst Teil des Arbeitslohns (§ 19 Abs.1 Nr.1 EStG). • Sonstige Bezüge, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werden, sind in dem Kalenderjahr zu besteuern, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen (§ 11 Abs.1 Satz4 i.V.m. § 38a Abs.1 Satz3 EStG). Die Kläger sind in Deutschland beschäftigte japanische Staatsangehörige, für 2008 zusammen veranlagt. Der Kläger war im Inland aufgrund einer Nettolohnvereinbarung beschäftigt; die Arbeitgeberin zahlte den vereinbarten Nettolohn und übernahm dafür entfallende Steuern. Im Streitjahr zahlte die Arbeitgeberin eine Einkommensteuernachzahlung für 2004 in Höhe von 1.219,58 €; zuvor waren für 2005–2007 Einkommensteuererstattungen in Höhe von 22.924,89 € erzielt worden. Das Finanzamt rechnete die Nachzahlung auf einen Bruttobetrag von 2.189,60 € hoch und setzte den Bruttolohn entsprechend fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt und sah die Übernahme der Nachzahlung nur in Höhe des gezahlten Nettobetrags als relevant an. Das Finanzamt rügte Verletzung materiellen Rechts und nahm Revision beim Bundesfinanzhof vor. • Rechtsgrundlagen: § 19 Abs.1 Nr.1 EStG (Arbeitslohnbegriff), § 11 Abs.1 Satz4 i.V.m. § 38a Abs.1 Satz3 EStG (Zufluss sonstiger Bezüge), Grundsätze zur Nettolohnvereinbarung. • Arbeitslohnbegriff: Entscheidend ist, ob der Vorteil durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist und Entlohnungscharakter hat; dies gilt auch bei Nettolohnvereinbarungen. • Nettolohnvereinbarung: Sie führt dazu, dass Arbeitgeber die gesetzlich anfallenden Abgaben trägt; trotzdem bleibt der Arbeitnehmer Steuerpflichtiger und muss den auf Hochrechnung ermittelten Bruttolohn angeben. • Zufluss und sonstige Bezüge: Die vom Arbeitgeber im Streitjahr geleistete Nachzahlung an das Finanzamt ist ein im Streitjahr zugeflossener sonstiger Bezug und daher steuerpflichtig in dem Jahr des Zuflusses. • Hochrechnungspflicht: Die Übernahme einer persönlichen Einkommensteuerschuld durch den Arbeitgeber ist ein Vorteil in Höhe der übernommenen Schuld; dieser Vorteil ist auf einen Bruttobetrag hochzurechnen, sodass auch auf die übernommenen Steuern wiederum Steuer entfällt. • Keine Verrechnung mit früheren Erstattungen: Eine spätere Nachzahlung hebt frühere Erstattungen nicht auf; es bestehen verschiedene Zahlungsvorgänge ohne generelles Korrespondenzprinzip zwischen Einnahmen und Ausgaben. • Arbeitsrechtliche Wirkung: Die Hochrechnung führt nicht zu einer Überschreitung vertraglich geschuldeter Zahlungen, sondern stellt eine in der Nettolohnvereinbarung begründete, arbeitsvertraglich geschuldete Gehaltsleistung in einem späteren Veranlagungszeitraum dar. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Übernahme der persönlichen Einkommensteuerschuld 2004 durch die Arbeitgeberin stellt Arbeitslohn dar, der im Jahr der Tilgung als sonstiger Bezug zugeflossen ist und auf einen Bruttobetrag hochzurechnen war. Damit war der vom Finanzamt festgesetzte Bruttobetrag von 2.189,60 € zu berücksichtigen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, da ihre Klage abgewiesen wurde.