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Urteil

VI R 33/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühren sind Krankheitskosten und damit grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen (§33 Abs.1,2 EStG). • Bei der Feststellung des abzugsfähigen Teils von Krankheitskosten ist die zumutbare Belastung nach §33 Abs.3 EStG anzusetzen; der Gesetzeswortlaut unterscheidet nicht zwischen Krankheitskosten und anderen außergewöhnlichen Belastungen. • Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist auf Sachverhaltsgrundlage nicht erforderlich, auf die zumutbare Belastung zu verzichten, weil die betreffenden Zuzahlungen nicht dem sozialhilferechtlichen Versorgungsniveau entsprechen und das Existenzminimum nicht betroffen ist.
Entscheidungsgründe
Zuzahlungen und Praxisgebühr als Krankheitskosten: Zumutbare Belastung gilt • Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühren sind Krankheitskosten und damit grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen (§33 Abs.1,2 EStG). • Bei der Feststellung des abzugsfähigen Teils von Krankheitskosten ist die zumutbare Belastung nach §33 Abs.3 EStG anzusetzen; der Gesetzeswortlaut unterscheidet nicht zwischen Krankheitskosten und anderen außergewöhnlichen Belastungen. • Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist auf Sachverhaltsgrundlage nicht erforderlich, auf die zumutbare Belastung zu verzichten, weil die betreffenden Zuzahlungen nicht dem sozialhilferechtlichen Versorgungsniveau entsprechen und das Existenzminimum nicht betroffen ist. Die Kläger sind ein zusammenveranlagtes kinderloses Ehepaar für 2010 mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 35.708 €. Sie machten Praxisgebühren von 120 € und Zuzahlungen zu Medikamenten von 52 € (insgesamt 172 €) als außergewöhnliche Belastungen nach §33 EStG geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen nicht, weil die zumutbare Belastung (5 % der Einkünfte) nicht überschritten sei. Das Finanzgericht wies die Klage ab, befand die Aufwendungen zwar als Krankheitskosten und damit grundsätzlich abziehbar, sah aber keinen Abzug mangels Überschreitung der zumutbaren Belastung; verfassungsrechtliche Bedenken sah das FG nicht. Die Kläger rügten Verfassungsverletzung und machten geltend, Aufwendungen für Krankenversorgung, die dem Sozialhilfeniveau entsprächen, müssten ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung steuerfrei bleiben. • Rechtliche Einordnung: Krankheitskosten sind nach §33 Abs.1, Abs.2 EStG grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen; bei typischen Krankheitskosten wird Zwangsläufigkeit angenommen. • Zumutbare Belastung: Nach §33 Abs.3 EStG ist der abzugsfähige Teil der außergewöhnlichen Belastung derjenige, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt; der Wortlaut differenziert nicht zwischen Krankheitskosten und sonstigen außergewöhnlichen Belastungen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums verlangt, dass Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversorgung, die dem sozialhilferechtlichen Versorgungsniveau entsprechen, steuerlich zu berücksichtigen sind; Maßstab ist das sozialhilferechtliche Leistungsniveau. • Anwendung auf den Streitfall: Die streitigen Zuzahlungen und die Praxisgebühr gehören nicht zum sozialhilferechtlichen Versorgungsniveau, weil Sozialhilfeempfänger seit 2004 ebenfalls Zuzahlungen leisten müssen; daher sind diese Aufwendungen nicht automatisch dem Existenzminimum zuzuordnen. • Folgerung: Solange die tatsächliche Höhe der Aufwendungen das Existenzminimum nicht tangiert, ist der Ansatz der zumutbaren Belastung verfassungsgemäß; bei den Klägern (172 € bei Einkünften 35.708 €) liegen keine Anzeichen vor, dass das Existenzminimum betroffen wäre. • Rechtsfolgen: Die Aufwendungen sind zwar als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, führen aber zu keiner Steuerermäßigung, weil die zumutbare Belastung nicht überschritten wurde; deshalb ist die Revision unbegründet. Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen. Die Aufwendungen für Praxisgebühren und Zuzahlungen zu Medikamenten sind zwar Krankheitskosten und damit grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach §33 EStG ansetzbar, jedoch ist nur der Teil abzugsfähig, der die nach §33 Abs.3 EStG zu berechnende zumutbare Belastung übersteigt. Im vorliegenden Fall überschreiten die geltend gemachten Aufwendungen von 172 € die zumutbare Belastung nicht; ein Absehen von deren Ansatz unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten war nicht geboten, weil diese Zuzahlungen nicht dem sozialhilferechtlichen Versorgungsniveau zuzuordnen sind und das Existenzminimum der Kläger nicht betroffen ist. Daher blieb das Urteil des Finanzgerichts bestehen und die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.