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Beschluss

VI B 14/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, weil weder Verfahrensmängel nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO noch die sonstigen Zulassungsgründe schlüssig dargetan sind. • Eine notwendige Beiordnung Dritter nach §60 Abs.3 Satz1 FGO liegt nicht vor, wenn die Entscheidung die Rechte Dritter nicht unmittelbar gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt. • Eine kurzfristig gewährte Akteneinsicht verletzt nicht zwingend das rechtliche Gehör, soweit das Gericht unverzüglich Einsicht gewährt und keine erheblichen Gründe für eine Vertagung vorliegen. • Das bloße Vorbringen von materiell-rechtlichen Rügen begründet keinen Zulassungsgrund; zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, Rechtsfortbildung oder Divergenz sind substantiiertes Vorbringen und konkrete Benennungen erforderlich. • Rügen des Übergehens von Beweisanträgen sind nach §116 Abs.3 Satz3 FGO konkret zu subsumieren; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, weil weder Verfahrensmängel nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO noch die sonstigen Zulassungsgründe schlüssig dargetan sind. • Eine notwendige Beiordnung Dritter nach §60 Abs.3 Satz1 FGO liegt nicht vor, wenn die Entscheidung die Rechte Dritter nicht unmittelbar gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt. • Eine kurzfristig gewährte Akteneinsicht verletzt nicht zwingend das rechtliche Gehör, soweit das Gericht unverzüglich Einsicht gewährt und keine erheblichen Gründe für eine Vertagung vorliegen. • Das bloße Vorbringen von materiell-rechtlichen Rügen begründet keinen Zulassungsgrund; zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, Rechtsfortbildung oder Divergenz sind substantiiertes Vorbringen und konkrete Benennungen erforderlich. • Rügen des Übergehens von Beweisanträgen sind nach §116 Abs.3 Satz3 FGO konkret zu subsumieren; pauschale Behauptungen genügen nicht. Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bundesfinanzhof. Gegenstand war die Anordnung einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch das Finanzamt für die Jahre 2009 bis 2011; der Kläger begehrte deren Aufhebung bzw. rügte Verfahrensmängel im finanzgerichtlichen Verfahren. Er bemängelte u.a., dass Arbeitnehmer und die Deutsche Rentenversicherung Bund nach §60 Abs.3 FGO hätten beigeladen werden müssen, die ihm kurz vor der Verhandlung gewährte Akteneinsicht von 20 Minuten sein Gehör verletze, Beweisanträge (Zeugen der Außenprüfer) übergangen worden seien und die Verhandlung nicht wiedereröffnet worden sei. Weiter beantragte er die Zulassung der Revision mit Hinweisen auf grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung und Divergenz sowie materiell-rechtliche Einwände u.a. zu §42f Abs.4 EStG, örtlicher Zuständigkeit der Prüfungsanordnung und Eintritt der Festsetzungsverjährung. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der BFH verwarf die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision. • Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht; behauptete Verfahrensmängel nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO sind nicht substantiiert dargelegt. • Zu §60 Abs.3 Satz1 FGO: Dritte sind nur dann notwendig beizuladen, wenn die Entscheidung ihre Rechte notwendigerweise und unmittelbar gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt; hier sind Arbeitnehmer und Rentenversicherung von der Prüfungsanordnung nicht unmittelbar betroffen. • Zum rechtlichen Gehör (§78 FGO i.V.m. Art.103 Abs.1 GG): Das FG gewährte unverzüglich Akteneinsicht; der Antrag des Klägers auf Einsicht erfolgte sehr kurzfristig (schriftlich am Vortag); ein Vertagungsantrag wurde nicht gestellt; ein erheblicher Grund für Terminänderung lag nicht vor (§155 FGO i.V.m. §227 ZPO). • Zu Beweisrügen (§76 Abs.1 FGO): Bei Rügen des Übergehens von Beweisanträgen sind Beweisthema, Beweismittel und die voraussichtliche Beweisergebniserwartung darzulegen sowie ggf. darzulegen, dass die Rüge in der Verhandlung erhoben wurde; der Kläger hat kein Beweisthema benannt, sodass die Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht erfüllt sind. • Wiedereröffnung nach §93 Abs.3 Satz2 FGO war nicht geboten; die Akteneinsicht begründete keine Gehörsverletzung, sodass kein Anlass zur Wiederaufnahme bis zur Urteilseröffnung bestand. • Zulassungsgründe nach §115 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 FGO: Für grundsätzliche Bedeutung und Rechtsfortbildung muss eine konkrete Rechtsfrage mit substantiiertem Vorbringen zur Klärungsbedürftigkeit und über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung vorgetragen werden; das fehlt hier. • Divergenzgrund (§115 Abs.2 Nr.2 2. Alternative FGO) ist nicht dargelegt, weil keine konkrete divergente Entscheidung mit Aktenzeichen oder Fundstelle benannt und keine gegenübergestellten Rechtssätze herausgearbeitet wurden. • Materielle Rügen zur Auslegung oder Anwendung von §42f Abs.4 EStG, örtlicher Zuständigkeit der Prüfungsanordnung oder zum Eintritt der Festsetzungsverjährung betreffen die materielle Rechtsanwendung und sind im Beschwerdeverfahren nicht zur Begründung der Revisionszulassung geeignet. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH bestätigt, dass die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel und die behaupteten Zulassungsgründe nicht den strengen Darlegungsanforderungen entsprechen. Insbesondere fehlt es an konkreten und substantiierten Darlegungen zu grundsätzlicher Bedeutung, Rechtsfortbildung oder Divergenz sowie an hinreichendem Vortrag zu übergangenem Beweis und zur Beteiligung Dritter nach §60 Abs.3 FGO. Eine Gehörsverletzung durch die kurzfristige Akteneinsicht oder sonstige Verfahrensverstöße hat das Gericht nicht festgestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.