Beschluss
VI B 13/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn Zulassungsgründe nicht den Anforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO substantiiert dargelegt werden.
• Ein Verfahrensmangel i.S. von §115 Abs.2 Nr.3 FGO liegt nicht vor, wenn das Gericht kurzfristig Akteneinsicht gewährt und keine Antrag auf Vertagung gestellt wurde.
• Dritte (hier Arbeitnehmer, Deutsche Rentenversicherung Bund) sind nach §60 Abs.3 Satz1 FGO nur beizuladen, wenn die Entscheidung ihre Rechte notwendigerweise und unmittelbar gestaltet oder beeinträchtigt.
• Die Rüge des Übergehens von Beweisanträgen bzw. der unterbliebenen Zeugenvorladung genügt nicht, wenn kein Beweisthema benannt und nicht dargelegt wird, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte.
• Eine Überraschungsentscheidung oder sonstige Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Kern erörtert hat und der Beteiligte ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision: Zulassungs- und Verfahrensrügen unbegründet • Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn Zulassungsgründe nicht den Anforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO substantiiert dargelegt werden. • Ein Verfahrensmangel i.S. von §115 Abs.2 Nr.3 FGO liegt nicht vor, wenn das Gericht kurzfristig Akteneinsicht gewährt und keine Antrag auf Vertagung gestellt wurde. • Dritte (hier Arbeitnehmer, Deutsche Rentenversicherung Bund) sind nach §60 Abs.3 Satz1 FGO nur beizuladen, wenn die Entscheidung ihre Rechte notwendigerweise und unmittelbar gestaltet oder beeinträchtigt. • Die Rüge des Übergehens von Beweisanträgen bzw. der unterbliebenen Zeugenvorladung genügt nicht, wenn kein Beweisthema benannt und nicht dargelegt wird, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte. • Eine Überraschungsentscheidung oder sonstige Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Kern erörtert hat und der Beteiligte ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts, mit dem eine Klage gegen die Anordnung einer Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2011 abgewiesen wurde. Sie rügt Verfahrensfehler, insbesondere die fehlende notwendige Beiziehung von Arbeitnehmern und der Deutschen Rentenversicherung Bund, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch nur kurzfristig gewährte Akteneinsicht sowie die Nichtvernehmung benannter Zeugen. Die Klägerin beantragte am 9. Dezember 2014 kurzfristig Akteneinsicht für die Verhandlung am 10. Dezember 2014; das Finanzgericht gewährte Einsicht ab 08:30 und setzte eine Abschlussfrist vor Beginn der Verhandlung. Die Klägerin stellte im Termin keinen Antrag auf Vertagung. Ferner macht sie materielle Fehler in der Rechtsanwendung geltend, etwa zu Rechten nach §42f Abs.4 EStG, Ermessensausübung nach §193 AO und Festsetzungsverjährung nach §171 AO. • Beschwerde unbegründet, weil geltend gemachte Verfahrensmängel nicht vorliegen oder nicht nach §116 Abs.3 Satz3 FGO substantiiert dargetan sind. • Zu §60 Abs.3 Satz1 FGO: Dritte sind nur beizuladen, wenn die Entscheidung ihre Rechte notwendigerweise und unmittelbar berührt; davon ist hier keine Rede, Arbeitnehmer und Rentenversicherung sind steuerlich nicht unmittelbar betroffen. • Zum Gehörsrecht (§78 FGO i.V.m. Art.103 Abs.1 GG): Akteneinsicht wurde unverzüglich gewährt; die Klägerin beantragte sie erst kurz vor der Verhandlung und stellte keinen Vertagungsantrag; das FG war nicht verpflichtet, von Amts wegen zu vertagen (§155 FGO i.V.m. §227 ZPO). • Zu Beweismängeln (§76 Abs.1 FGO): Die Beschwerde nennt kein Beweisthema und legt nicht dar, wie die unterbliebene Beweisaufnahme das Urteil beeinflusst hätte; damit fehlen die erforderlichen Darlegungen nach §116 Abs.3 Satz3 FGO. • Zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§93 Abs.3 Satz2, §104 Abs.1 FGO): Keine Wiedereinsetzung erforderlich, weil die zeitlich begrenzte Akteneinsicht keine Gehörsverletzung darstellte. • Zur Überraschungsentscheidung und sonstigen Gehörsverletzungen: Das FG hat den Kern der Auseinandersetzung erörtert und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; das bloße Abweichen von der Klägerinnen-Erwartung begründet keine Gehörsverletzung. • Zu Zulassungsgründen (§115 Abs.2 Nr.1, Nr.2 FGO): Die Klägerin hat zwar konkrete Rechtsfragen benannt (z.B. zu §42f Abs.4 EStG, Beiziehung Dritter, Übernahme von Prüfungsergebnissen), jedoch nicht substantiiert dargelegt, warum diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, klärungsbedürftig oder divergierend von anderer Rechtsprechung sind; es fehlen Begründungen und Bezeichnungen etwaiger Divergenzentscheidungen. • Materielle Rechtsrügen (z.B. falsche Rechtsanwendung, Ermessensausübung, Festsetzungsverjährung) sind im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen; es fehlt damit ein zulassungsbegründender Vortrag. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder ein Verfahrensmangel nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO hinreichend dargelegt wurde noch die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entsprechend §116 Abs.3 Satz3 FGO substantiiert vorgetragen wurden. Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine notwendige Beiziehung Dritter nach §60 Abs.3 FGO nicht erfüllt, die kurzfristig gewährte Akteneinsicht begründet keine Gehörsverletzung, und die Rügen zu Beweiserhebungen sowie materielle Rechtsfragen wurden nicht in der erforderlichen Form darlegt. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.