Beschluss
I B 113/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aussetzung eines Klageverfahrens wegen anhängiger Normenkontrollverfahren ist unzulässig, wenn die für den Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen bereits in parallel anhängigen Revisionsverfahren vom Senat abschließend entschieden wurden.
• Nicht jedes Verfahren mit ähnlicher Problematik ist wegen Gleichlagerung automatisch für das konkrete Klageverfahren vorgreiflich; maßgeblich ist, ob die Entscheidung des höheren Gerichts auf die konkret streitige Norm erstreckt werden kann.
• Vor einer weiteren Aussetzung ist zu prüfen, ob dem Kläger einfachrechtlich geholfen werden kann; Rechtsschutzgewährung kann Vorrang haben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Aussetzung wegen nicht mehr vorgreiflicher Verfahren • Die Aussetzung eines Klageverfahrens wegen anhängiger Normenkontrollverfahren ist unzulässig, wenn die für den Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen bereits in parallel anhängigen Revisionsverfahren vom Senat abschließend entschieden wurden. • Nicht jedes Verfahren mit ähnlicher Problematik ist wegen Gleichlagerung automatisch für das konkrete Klageverfahren vorgreiflich; maßgeblich ist, ob die Entscheidung des höheren Gerichts auf die konkret streitige Norm erstreckt werden kann. • Vor einer weiteren Aussetzung ist zu prüfen, ob dem Kläger einfachrechtlich geholfen werden kann; Rechtsschutzgewährung kann Vorrang haben. Der Kläger, in den Jahren 2007–2009 in Deutschland ansässig und als Flugzeugführer für eine britische Fluggesellschaft beschäftigt, erklärte Lohn, der in Großbritannien nur gering besteuert wurde. Das Finanzamt nahm den Lohn wegen Treaty override in die deutsche Bemessungsgrundlage und berief sich auf Besteuerungsrückfall nach § 50d Abs.9 Satz1 Nr.2 EStG n.F. Das Finanzgericht setzte das Klageverfahren aus, da beim Bundesverfassungsgericht Normenkontrollverfahren zu anderen Absätzen des § 50d EStG anhängig seien und beim BFH eine einschlägige Revision anhängig sei. Der Kläger beschwerte sich gegen die Aussetzung mit dem Ziel der Fortführung des Verfahrens; das Finanzamt trat dem entgegen. Der BFH prüfte, ob die anhängigen Verfahren für den Streitfall vorgreiflich sind und ob weiterhin ein Aussetzungsgrund besteht. • Die Beschwerde war begründet; der Aussetzungsbeschluss des FG wurde aufgehoben, das Verfahren ist fortzuführen. • Die Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht betrafen andere Absätze des § 50d EStG (Abs.8 und Abs.10) und sind für die Verfassungsmäßigkeitsprüfung des hier einschlägigen § 50d Abs.9 Satz1 Nr.2 EStG nicht vorgreiflich; aus ihren Entscheidungen lassen sich keine belastbaren Aussagen zur hier strittigen Regelung ableiten. • Die bloße Gleichlagerung von Treaty-override-Regelungen rechtfertigt nicht ihre pauschale gleichzeitige Behandlung; jedenfalls ist zunächst zu prüfen, ob dem Kläger einfachrechtlich geholfen werden kann, wobei das Rechtsschutzinteresse (zeitnahe Entscheidung) Vorrang hat. • Eine Aussetzung konnte bis zur Entscheidung des BFH über die Revision I R 41/14 sachgerecht sein, weil dieses Verfahren die gleichen Streitfragen betraf. Zwischenzeitlich hat der Senat die einschlägigen Parallelverfahren durch Urteile vom 20. Mai 2015 (I R 68/14 und I R 69/14) entschieden, wodurch der Aussetzungsgrund weggefallen ist. • Mangels tragfähigen Grundes für eine weitere Aussetzung ist das Klageverfahren vom FG fortzuführen; über die Kosten ist im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Die Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.09.2014 wurde erfolgreich; der Aussetzungsbeschluss wird aufgehoben und das Klageverfahren ist fortzuführen. Begründung: Die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahren betreffen andere Vorschriften (§ 50d Abs.8 und Abs.10 EStG) und sind für die hier strittige Norm (§ 50d Abs.9 Satz1 Nr.2 EStG) nicht vorgreiflich, sodass aus ihnen keine Klärung der konkreten Rechtsfrage zu erwarten ist. Zudem hat der BFH in parallel anhängigen Verfahren inzwischen die maßgeblichen Fragen entschieden, weshalb kein tragfähiger Grund für eine weitere Aussetzung besteht. Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.